Fahrerflucht -Welche Strafe droht bei einem Kratzer?

Key Takeaways

  • Kleine Schäden wie Kratzer entstehen häufig auf Parkplätzen, und Fahrerflucht kann hier strafbar sein.
  • Der Unfallverursacher muss bei einem Parkrempler am Unfallort bleiben und möglicherweise die Polizei verständigen, sonst droht die Strafe.
  • Eine Fahrerflucht liegt auch bei geringem Schaden vor, solange dieser die Bagatellgrenze von 50 EUR überschreitet.
  • Die Strafe für Fahrerflucht kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen, abhängig von der Schwere des Schadens.
  • Wenn kein Täter ermittelt werden kann, muss der Geschädigte oft die Kosten selbst tragen, und die Vollkaskoversicherung kann ebenfalls zur Last werden.

Täglich kommt es auf Parkplätzen zu kleinen Schäden: meist sind es unbeabsichtigte Parkrempler und Kratzer, die durch das Ein-und Ausparken entstehen. Auch durch das Aufreißen von Türen kann es zu Dellen oder Schrammen an dem anderen Fahrzeug kommen. Nicht wenige Fahrer entscheiden sich nach diesen Missgeschicken sich aus dem Staub zu machen, bevor jemand den Kratzer überhaupt bemerken kann. Für die betroffenen Autobesitzer besonders ärgerlich, da sie auf den Kosten sitzen bleiben, wenn der Verursacher nicht noch ermittelt werden kann. Den Meisten ist nicht bekannt, dass sie sich mit einem solchen Verhalten der Fahrerflucht strafbar machen können.

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Welche Folgen kommen auf mich zu, wenn ich nach einem Parkrempler weiterfahre?

Auch bei Kratzern kann Fahrerflucht vorliegen
Fahrerflucht nach Beschädigung eines anderen Fahrzeuges

Insbesondere in Großstädten kommt es aufgrund der engen Parkplätze immer wieder zu Schäden wie Kratzer, Dellen oder Lackschäden. Viele sind der Überzeugung, dass sie bei einem so geringen Schaden auch keine Fahrerflucht begehen. Doch auch für den Fall eines Parkremplers gilt: der Unfallverursacher muss vor Ort warten, bis der Eigentümer des Fahrzeuges auftaucht oder gegebenenfalls die Polizei verständigen. Andernfalls setzt sich der Verursacher dem Verdacht der Fahrerflucht aus.

Wann genau liegt Fahrerflucht vor?                                                

Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.

Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners waren (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.

Liegt auch bei einem kleinen Kratzer bereits eine Fahrerflucht vor?

Damit ein Unfall überhaupt angenommen werden kann, muss ein nicht unerheblicher Schaden verursacht worden sein, das bedeutet es muss eine gewisse Bagatellgrenze überschritten werden. Diese ist bei Sachschäden aktuell bei 50 EUR angesiedelt. Ein Schaden der unter dieser Bagatellgrenze liegt begründet daher keine Fahrerflucht. Selbst ein kleiner Kratzer wird diese Grenze meist überschreiten.

Problematisch ist jedoch, dass der Schaden erst ermittelt werden muss und der Fahrer nicht wissen kann, wie hoch er tatsächlich ist. Auch wenn der Unfallverursacher annimmt, es handele sich bei dem Kratzer um eine bloße Bagatelle kann er sich dessen nicht sicher sein. Ein augenscheinlich geringer Schaden kann sich als eine teure Reparatur entpuppen (z.B. ein einfacher Kratzer muss für mehrere hundert Euro lackiert werden). Daher kann auch bei einem Kratzer eine Fahrerflucht vorliegen, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.

Welche Strafe droht, wenn ich einen Kratzer verursacht habe?

Lange Kratzer an einem Fahrzeg
Auch ein Kratzer kann zum Vorwurf der Fahrerflucht führen.

Wer sich der Fahrerflucht strafbar gemacht hat muss gem. § 142 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer lediglich einen Kratzer beim Ausparken verursacht hat muss jedoch weniger fürchten, da sich die Strafe an der Schwere des entstandenen Schadens orientiert. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen.

Schaden am Fahrzeug nicht bemerkt – habe ich mich dann überhaupt strafbar gemacht?

Insbesondere bei kleineren Schäden, wie einem Katzer oder einer Delle bringen die Unfallverursacher oftmals vor, dass die von dem Unfall nichts bemerkt haben und sind schockiert, wenn die mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert werden. Auch, wenn dies mitunter eine bloße Verteidigung gegen die Vorwürfe ist, besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Unfall für den Fahrer aufgrund äußerer Umstände nicht wahrnehmbar war. Für den Mandanten ist entscheidend, dass sein Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens für ihn erreichen kann. Lesen sie dazu ausführlich: „Fahrerflucht – ich habe nichts bemerkt“.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn ich einen Kratzer an einem fremden Fahrzeug verursacht habe?

Auch kleine Vorfälle, wie das Anfahren beim Ein- oder Ausparken sollte ernst genommen werden, denn schnell kann der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum stehen. Das Hinterlassen der Kontaktdaten an der Windschutzscheibe reicht insbesondere nicht aus. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, auf den Besitzer des Fahrzeuges zu warten oder gegebenenfalls die Polizei zu verständigen. Haben Sie eine angemessene Zeit an der Unfallstelle gewartet (je nach Tag- und Nachtzeit wohl nicht unter 30 Minuten) dürfen Sie sich entfernen. Allerdings müssen Sie sich innerhalb kürzester Zeit dennoch bei der Polizei melden, um den Schaden anzuzeigen.

Wie sollte ich mich als Unfallopfer verhalten, wenn an meinem Fahrzeug ein Kratzer verursacht wurde?

Gutachter ermittelt die genauen Reparaturkosten an einem Fahrzeug.
Parkrempler und Parkschäden sind ein Massenphänomen.

Wurde ein Schaden verursacht während Sie nicht anwesend waren (z.B. geparktes Auto) oder hat sich der Unfallverursacher direkt nach einem Zusammenstoß aus dem Staub gemacht kann es trotzdem Hinweise auf seine Identität geben. Bei einem Aufprall können sich Teile vom Unfallfahrzeug ablösen, die an der Unfallstelle verstreut sein können. Mitunter kann die Polizei anhand dieser Teile mit Hilfe einer Kennnummer das Modell oder das konkrete Fahrzeug ermitteln. Daher sollten nach einem Unfall alle Teile eingesammelt und der Polizei übergeben werden. Auch Zeugen können helfen, um den Fahrer zu ermitteln. Auch wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht immer identisch mit dem Fahrer ist, so kann über diesen zumindest eine Ermittlung des Unfallverursachers vorgenommen werden. Hinweise auf das gegnerische Fahrzeug können daher sehr hilfreich sein.

Strafe für Parkschäden: Wer zahlt?

Bei einem Parkplatzschaden, bei dem das Auto bei ein- oder ausparken gestreift wurde, ist es nicht immer einfach eine Täter zu ermitteln. Für einen Geschädigten, dessen Auto beim Ausparken beschädigt wurde bedeutet dieses Szenario meist, dass er auf den Kosten sitzen bleibt. In einem solchen Fall greift nur eine Vollkaskoversicherung ein, mit der Folge, dass die eigenen Beiträge steigen. Das ist für Betroffene doppelte Strafe, da sie sich richtig verhalten haben und keinen Schaden verursacht haben.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn kein Täter ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden.

Welche versicherungsrechtlichen Konsequenzen bringt die Fahrerflucht für den Verursacher mit sich?

Lackschaden
Auch ein Kratzer im Lack kann teuer werden. Erst in der Werkstatt zeigt sich, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann auch bei einem Kratzer versicherungsrechtliche Folgen haben. Bei Erhalt eines Strafbefehls wegen Unfallflucht oder bei Verurteilung, kann sich die Kfz-Versicherung darauf berufen, dass die Obliegenheit verletzt wurde, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen.

Das hat zur Folge, dass die Versicherung zwar den Schaden des Unfallgegners übernimmt, Sie jedoch in Regress nimmt und sich einen Teil des Geldes von Ihren zurückholt. Zudem muss der Schaden am eigenen Fahrzeug selbst getragen werden, auch wenn eine Vollkasko-Versicherung besteht. Diese ist im  Fall einer bewiesenen Fahrerflucht nicht eintrittspflichtig. Auch steht es der Versicherung frei dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu kündigen.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303 ✩ www.ra-samimi.de.

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Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi

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