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Dashcam im Auto: Was ist erlaubt? Beweis vor Gericht, DSGVO und rechtliche Risiken (Stand 2026)

Erstellt von Rechtsanwalt Gregor Samimi, am 27.03.2026, 11:44 Uhr, 1.105 Wörter, 6 Minuten Lesedauer.

Immer mehr Autofahrer in Deutschland setzen Dashcams ein, um sich im Falle eines Verkehrsunfalls abzusichern. Die zentrale Frage lautet dabei: Darf ich eine Dashcam verwenden – und kann ich die Aufnahmen im Streitfall vor Gericht nutzen? Die Antwort ist juristisch komplex. Denn: Die Verwertbarkeit eines Videos vor Gericht und die Zulässigkeit der Aufnahme nach Datenschutzrecht sind zwei unterschiedliche Fragen. Im Folgenden erhalten Sie eine umfassende und verständliche Einordnung der aktuellen Rechtslage.

1. Grundsatz: Dashcams sind nicht verboten – aber rechtlich eingeschränkt

Zunächst ist festzuhalten, dass es in Deutschland kein generelles Verbot von Dashcams gibt. Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Nutzung automatisch erlaubt ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die Kamera eingesetzt wird.

Die Rechtsprechung hat sich bereits früh kritisch mit Dashcams befasst:

  • Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.08.2014 – AN 4 K 13.01634) stellte fest, dass eine permanente Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens gegen Datenschutzrecht verstoßen kann.
  • Auch das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 31.05.2017 – 1 A 170/16) bewertete den Einsatz einer dauerhaft aufzeichnenden Dashcam als unzulässig.
  • In eine ähnliche Richtung argumentierte das Amtsgericht München (Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14).

Diese Entscheidungen stützen sich insbesondere auf:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG),
  • datenschutzrechtliche Vorschriften (früher § 6b BDSG, heute DSGVO),
  • sowie § 22 KunstUrhG.

👉 Ergebnis dieser frühen Rechtsprechung:

Eine dauerhafte, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs ist rechtlich problematisch.

2. Beweisverwertung vor Gericht: Der Wendepunkt durch den Bundesgerichtshof (BGH)

Eine entscheidende Veränderung brachte die Rechtsprechung zur Beweisverwertung. Heute gilt:

Dashcam-Aufnahmen können trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweis zugelassen werden.

Diese Linie wird durch mehrere Gerichte gestützt:

  • Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15) stellte klar, dass eine Verwertung grundsätzlich zulässig ist, wenn eine Interessenabwägung zugunsten der Wahrheitsfindung ausfällt – etwa bei einem erheblichen Rotlichtverstoß.
  • Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.07.2017 – 10 U 41/17) formulierte, dass eine Verwertung „tendenziell zulässig“ sei.
  • Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17) entschied, dass das Interesse an einer zutreffenden gerichtlichen Entscheidung regelmäßig schwerer wiegt als der vergleichsweise geringe Eingriff in die Rechte des Unfallgegners.

Das Gericht führte aus, dass durch die Aufzeichnung regelmäßig nicht in die Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich in das Verhalten im öffentlichen Straßenraum eingegriffen wird.

Ist eine Dashcam im Straßenverkehrs als Beweismittel zugelassen?
Dashcam im Straßenverkehr.

3. Neuere Rechtsprechung: Dashcam und Tesla-Aufnahmen als Beweis

Die aktuelle Entwicklung bestätigt diese Tendenz:

  • Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 07.07.2025 – Az. 5 O 4/25) hat eine Videoaufzeichnung aus einem Tesla-Fahrzeug als Beweismittel zugelassen.

Das Gericht stellte darauf ab, dass:

  • die Aufzeichnung zur Klärung des Unfallhergangs erforderlich war
  • und kein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte vorlag

👉 Diese Entscheidung zeigt deutlich:

Gerichte sind zunehmend bereit, technische Aufzeichnungen zur Wahrheitsfindung zu verwerten.

4. Ältere Gegenposition: Keine Verwertbarkeit im Zivilprozess

Demgegenüber existieren ältere Entscheidungen, die deutlich strenger waren:

  • Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 03.02.2015 – 3 S 19/14) vertrat ausdrücklich die Auffassung, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess nicht verwertbar seien.

Diese restriktive Haltung ist heute jedoch durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung weitgehend überholt.

5. Strafrechtliche Verwertbarkeit: Anlassbezogene Aufnahmen

Im Strafverfahren kann die Bewertung etwas anders ausfallen.

  • Das Amtsgericht Nienburg (Urteil vom 20.01.2015 – 4 Ds 155/14) entschied, dass zumindest anlassbezogene Aufnahmen verwertbar sein können.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bereits früher klargestellt:

  • BGH (NJW 2009, 1155): Aufnahmen, die das eigene Verhalten dokumentieren (z. B. durch eine Kamera im Fahrzeug), können grundsätzlich verwertbar sein – auch wenn sie den Betroffenen belasten.

👉 Fazit:

Je gezielter und anlassbezogener die Aufnahme erfolgt, desto eher ist sie verwertbar.

6. DSGVO: Das eigentliche rechtliche Risiko

Während die Gerichte bei der Beweisverwertung zunehmend großzügig sind, bleibt das Datenschutzrecht streng.

Eine Dashcam verarbeitet regelmäßig:

  • Kennzeichen
  • Fahrzeugbewegungen
  • teilweise auch Personen

Damit handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO.

Problem 1: Fehlende Rechtsgrundlage

Für eine dauerhafte Aufzeichnung fehlt in der Regel eine zulässige Grundlage nach Art. 6 DSGVO.

Problem 2: Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO

Die DSGVO verlangt, dass Betroffene informiert werden über:

  • die Datenerhebung
  • den Zweck
  • ihre Rechte

👉 Im fließenden Straßenverkehr ist das praktisch unmöglich.

Genau hier setzt auch eine aktuelle Entscheidung an:

Das Bundesverwaltungsgericht Österreich (BVwG, Entscheidung vom 09.05.2024) hat den sogenannten Tesla-Wächtermodus als Verstoß gegen die DSGVO bewertet.

Begründung:

  • fehlende Information der Betroffenen
  • unzulässige dauerhafte Überwachung

7. Der zentrale Konflikt: Verwertbar – aber trotzdem rechtswidrig

Damit ergibt sich ein scheinbarer Widerspruch, der in der Praxis entscheidend ist:

Eine Dashcam-Aufnahme kann vor Gericht verwertet werden – und gleichzeitig datenschutzwidrig sein.

Das bedeutet konkret:

  • Sie gewinnen möglicherweise Ihren Unfallprozess
  • Gleichzeitig drohen Ihnen datenschutzrechtliche Konsequenzen

Diese Trennung ist in der Rechtsprechung anerkannt.

8. Veröffentlichung von Dashcam-Videos: In der Regel unzulässig

Besonders kritisch ist die Veröffentlichung von Aufnahmen.

Nach der geltenden Rechtslage ist es regelmäßig unzulässig:

  • Dashcam-Videos mit erkennbaren Kennzeichen ins Internet zu stellen
  • Verkehrsteilnehmer ohne Einwilligung zu zeigen
  • Fahrten (z. B. Urlaubsstrecken) ungefiltert zu veröffentlichen

Rechtsgrundlagen:

👉 Eine Veröffentlichung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn:

  • alle Personen und Kennzeichen unkenntlich gemacht wurden
  • oder eine Einwilligung vorliegt

9. Dashcam beim Parken: Noch problematischer

Die Frage, ob das Fahrzeug fährt oder steht, ist rechtlich relevant.

Während der Fahrt:

  • eher als „situationsbezogene Aufnahme“ einzuordnen

Im Stand (Parkmodus):

  • eher als gezielte Überwachung eines Bereichs

👉 Deshalb ist der Parkmodus rechtlich besonders kritisch.

Die Entscheidung des BVwG Österreich (2024) zum Tesla-Wächtermodus bestätigt diese Problematik ausdrücklich.

10. Welche Konsequenzen drohen bei falscher Nutzung?

Wer eine Dashcam unzulässig verwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

Datenschutzrechtlich

Zivilrechtlich

Strafrechtlich (Einzelfälle)

  • etwa bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen

11. 5 praktische Tipps für Autofahrer

Wenn Sie eine Dashcam nutzen möchten, sollten Sie folgende Regeln beachten:

  • Nur anlassbezogen aufnehmen, nicht dauerhaft
  • Loop-Funktion verwenden, damit alte Daten automatisch gelöscht werden
  • Keine langfristige Speicherung vornehmen
  • Keine Videos ohne Anonymisierung veröffentlichen
  • Parkmodus nur mit großer Zurückhaltung einsetzen

12. Fazit

Die Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Dashcams sind nicht verboten
  • Aufnahmen können als Beweis verwertbar sein
  • Datenschutz bleibt das größte Risiko

👉 Die wichtigste Faustregel lautet:

Je kürzer, anlassbezogener und zurückhaltender die Nutzung – desto eher ist sie rechtlich zulässig.

FAQ – Häufige Fragen zur Dashcam

Ist eine Dashcam erlaubt?

Ja, aber nur bei datenschutzkonformer Nutzung.

Sind Dashcam-Aufnahmen vor Gericht zulässig?

Ja, wenn eine Interessenabwägung zugunsten der Beweisführung ausfällt (OLG Stuttgart, OLG Nürnberg, LG Frankenthal).

Kann ich trotz erlaubtem Beweis Probleme bekommen?

Ja. Datenschutzverstöße können unabhängig davon verfolgt werden.

Darf ich Dashcam-Videos veröffentlichen?

In der Regel nein – nur anonymisiert oder mit Einwilligung.

Ist der Parkmodus erlaubt?

Rechtlich sehr problematisch (vgl. BVwG Österreich 2024).

Sind kurze Aufnahmen besser als dauerhafte?

Ja. Anlassbezogene Aufnahmen sind deutlich eher zulässig (AG Nienburg).

Warum ist die DSGVO ein Problem?

Weil Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht wirksam informieren können (Art. 13 DSGVO).

Gregor Samimi ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in 12203 Berlin Steglitz-Zehlendorf. www.ra-samimi.de

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Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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