Anzeige wegen Fahrerflucht – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi
Anzeige wegen Fahrerflucht – „Was droht nach § 142 StGB?“
Um keine Anzeige wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu riskieren müssen Unfallbeteiligte die Feststellung ihrer Daten und ihrer Unfallbeteiligung ermöglichen. Doch nicht alle Verkehrsteilnehmer sind sich den Konsequenzen einer Fahrerflucht auch bewusst und verlassen den Unfallort, ohne dem Unfallgegner seine Daten mitzuteilen. Der Geschädigte hat dann die Möglichkeit den Unfallflüchtigen bei der Polizei anzuzeigen, damit diese ihn ermitteln kann. Doch nicht immer war der Geschädigte bei dem Unfall anwesend und kann Hinweise über die Identität des Unfallverursachers liefern. Besteht auch bei einem Parkschaden die Möglichkeit einer Anzeige? Und wie hoch ist die Chance, dass der Täter ermittelt werden kann?
Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Gregor Samimi im Interview am 08.01.2018 zum Thema Fahrerflucht
Nach einem Unfall in Lörrach lässt die Unfallverursacherin ein schwer verletztes Kind an der Unfallstelle zurück und flüchtet. Die Polizei ermittelt nun wegen Fahrerflucht, sowie fahrlässiger Körperverletzung. Gregor Samimi im Interview zu diesem Fall. Das Mädchen war früh morgens mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Schule, als sie von einem Auto angefahren wurde. Sie prallte in die rechte Seite des Wagens, als dieser unvermittelt nach links abbog. Anstatt sich um das verletzte Kind zu kümmern steigt die Unfallverursacherin aus und beschimpft das Mädchen, dass sie selbst schuld sei und für den Schaden am Auto aufkommen müsse. Dann entschließt sie sich, den Unfallort zu verlassen. Sehen Sie hier das Interview mit Gregor Samimi.
Wann droht eine Anzeige wegen Fahrerflucht?
Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.
Wer dem Vorwurf der Fahrerflucht entgegen möchte muss also eine angemessene Zeit auf das Eintreffen des Unfallgegners waren (abhängig von Tag-und Nachtzeit) oder die Polizei verständigen. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme macht sich ebenfalls strafbar, wer lediglich einen Zettel mit seinen Daten am geschädigten Fahrzeug hinterlässt. Durch Witterungsbedingungen, wie Regen, Schnee oder Wind, besteht keine Garantie, dass der Geschädigte die Daten des Unfallverursachers erhält.
Eine Fahrerflucht liegt etwa auch dann vor, wenn ich beim Ausparken einen Schaden verursache und einfach davon fahre. Es muss kein größerer Unfall verursacht werden, damit der Straftatbestand erfüllt ist. Eine Anzeige ist daher grundsätzlich auch bei einem Parkrempler möglich.
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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht
Was tun, wenn ich Opfer von Fahrerflucht geworden bin?
Waren Sie an einem Unfall beteiligt und hat sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle entfernt, sollten Sie umgehend die Polizei informieren und Anzeige wegen Fahrerflucht erstatten. Notieren Sie, wenn in der Eile möglich, das Kennzeichen und sichern Sie Spuren am Unfallort, wie Plastikteile vom anderen Fahrzeug. Eine Anzeige wegen Fahrerflucht sollte alle verfügbaren Details wieder geben wie z.B. von wann bis wann war das Fahrzeug geparkt, Beschreibung des flüchtigen Fahrzeuges usw.
Was sollte ich tun, wenn ich den Unfall selbst nicht bemerkt habe?
Es ist eine alltägliche Situation: nach einem kurzen Besuch im Supermarkt muss man feststellen, dass Auto wurde beim Ausparken zerkratzt. Vom Verursacher fehlt jedoch jede Spur. In diesem Fall ist es ebenfalls möglich eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu stellen. Bei kleineren Schäden ist die Erfolgsaussicht nicht immer so groß, da nicht immer Zeugen ermittelt werden können, die einen solch kleinen Unfall bemerkt haben.
Für die Betroffenen ist diese Situation meist besonders ärgerlich, da sie selbst keinen Fehler gemacht haben und dennoch auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn sie nicht vollkaskoversichert sind. Eine Teilkasko-Versicherung zahlt in den meisten Fällen nicht für Schäden die durch einen Dritten verursacht wurden und der nicht identifiziert werden kann. Oftmals müssen die Reparaturen dann aus eigener Tasche gezahlt werden.
Kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht auch bei einem Parkschaden sinnvoll sein?
Auch bei einem kleinen Schaden kann eine Anzeige wegen Fahrerflucht Erfolg bringen und der Geschädigte muss bei Ermittlung des Täters nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Die Höhe des Schadens ist zunächst nicht relevant, solang die Bagatellgrenze von ca. 50 Euro überschritten wurde. Auch wenn das Strafmaß des Unfallverursachers bei einem geringen Schaden ebenfalls nicht besonders hoch ist muss der Geschädigte die Kosten zumindest nicht selbst tragen.
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Was kann die Polizei tun, wenn ich Anzeige wegen Fahrerflucht stelle?
Auch wenn dem Geschädigten das Kennzeichen oder sonstige Hinweise zum Täter nicht bekannt sind sollte eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden, da so festgehalten ist, dass der Schaden von einem anderen Fahrzeug verursacht worden ist. Auch kann die Polizei möglicherweise Fahrzeugteile oder Lackspuren von dem anderen Fahrzeug feststellen, die den Täter identifizieren können.
Die Polizei wird außerdem versuchen Zeugen ausfindig zu machen, die den Unfall beobachtet haben und unter Umständen das Kennzeichen sehen konnten.
Welche Strafe droht bei Anzeige wegen Fahrerflucht?
Fahrerflucht wird gem. § 142 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafmaß hängt von der Schwere des verursachten Schadens, Vorstrafen des Verursachers und die Folgen des Unfalls ab. Auch bei einem Parkschaden kann die Fahrerflucht weitreichende Konsequenzen für den Unfallverursacher haben. Wurde bei einem Unfall außerdem ein Personenschaden verursacht zieht dies eine strengere Ahndung nach sich. Der Verursacher muss sich dann auch wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung verantworten.
Welche weiteren Nebenstrafen sind bei einer Anzeige wegen Fahrerflucht zu erwarten?
Neben einer Freiheits-oder Geldstrafe kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis hinzukommen. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen.
Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein. Ein Freiheitsentzug kann drohen, wenn bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden sind.
Was sollte ich tun, wenn gegen mich eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhoben wurde?
Läuft gegen Sie eine Anzeige wegen des Verdachtes der Fahrerflucht sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und prüfen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweise es existieren. Sie sollten sich nicht zu schnell einlassen, da sich Aussagen gegenüber der Polizei in einem späteren Verfahren möglicherweise nachteilig erweisen könnten.
Welche versicherungsrechtlichen Folgen hat die Anzeige wegen Fahrerflucht für den Täter?
Kann der Täter trotz Fahrerflucht ermittelt werden drohen ihm ebenso versicherungsrechtliche Folgen. Erhält der Täter einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder wird verurteilt, so ist er gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn er hat die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen. Die Folge: die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für den Schaden des Unfallopfers auf, holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise vom Täter zurück.
Seinen eigenen Schaden kann der Täter bei der Versicherung nicht geltend machen, da diese im Fall der Fahrerflucht nicht eintrittspflichtig ist.
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