Key Takeaways
- Bei Kaskoschäden gibt es oft Meinungsverschiedenheiten über Versicherungsschutz und Pflichten der Beteiligten.
- Unterscheiden Sie zwischen Kaskoschaden (eigenes Fahrzeug) und Haftpflichtschaden (geschädigte Partei).
- Melden Sie Schäden schnellstmöglich bei der Versicherung, um Kürzungen bei der Entschädigung zu vermeiden.
- Die Kaskoversicherung kann Leistungen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder Vorsatz verweigern.
- Gerichtsurteile bestätigen Ansprüche auf Entschädigung bei Kaskoschäden in bestimmten Fällen.

Mitunter kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand und den Umfang des Versicherungsschutzes zwischen den Beteiligten. Welche Leistungen umfasst meine Kfz-Versicherung? Welche Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs treffen mich wirklich? Welche Folgen haben Pflichtverletzung? Kann sich die Versicherung das Geld von mir zurückholen? Bis zu welcher Höhe leistet die Versicherung? Diese und andere Fragen sind in den AKB und den gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Sie zu kennen und zu verstehen entscheidet über den Ausgang des Versicherungsfalls.
Kasko – oder Haftpflichtschaden?
Zunächst muss erst einmal festgestellt werden, ob es sich bei dem Schaden überhaupt um einen Kaskoschaden handelt oder ob die Haftpflichtversicherung für den Schaden einstehen muss. Ein Haftpflichtschaden liegt dann vor, wenn Sie der Geschädigte an einem Unfall sind und nicht der Unfallverursacher. In diesem Fall tritt die Versicherung des Unfallverursachers für den Schaden und die weiteren anfallenden Kosten wie z.B. die Anwaltsgebühren ein. Ein Kaskoschaden hingegen ein Schaden, den Sie selbst durch einen Unfall an ihrem Fahrzeug verursacht haben (Vollkaskoversicherung) oder wenn ein versichertes Ereignis der Teilkaskoversicherung eintritt, wie beispielsweise Diebstahl, Glasbruch oder Natureinflüsse. In einem solchen Fall haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz, abhängig davon wie weit der abgeschlossene Versicherungsschutz reicht.
Meinungsverschiedenheiten bei Kaskoschäden
Damit der Schaden am Fahrzeug reguliert wird muss dieser schnellstmöglich nach dem Unfall oder der Sachbeschädigung bei der Versicherung angezeigt werden. In der Regel wird bei den meisten Versicherungen eine Selbstbeteiligung fällig. Die Höhe hängt von der genauen Ausgestaltung des Vertrages ab. Verletzen Sie die Anzeige- oder Aufklärungspflicht, in dem Sie den Schaden verspätet melden kann der Versicherer die Entschädigungszahlung kürzen oder sogar ganz einbehalten. Wenn ein Schaden am Fahrzeug festgestellt wird oder der Diebstahl des Fahrzeuges bemerkt wird sollte dies dem Versicherer möglichst schnell mitgeteilt werden, um Komplikationen zu vermeiden. Bei einem größeren Schaden wird oftmals ein Gutachter hinzugezogen, damit dieser genau festgelegt werden kann. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zahlt die Versicherung nur den Zeitwert des Fahrzeuges aus, da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Wann muss die Kaskoversicherung nicht zahlen?
Die Kaskoversicherung ist nicht in jedem Fall eintrittspflichtig. Bei einem Unfall in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit darf der Versicherer den Versicherten beispielsweise in Regress nehmen. Bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) ist der Versicherer berechtigt die Leistungen im Kaskoversichrung hundertprozentig zu kürzen. In der Haftpflichtversicherung hingegen ist es nicht möglich, dass Leistungen gekürzt oder versagt werden, da ein anderer Unfallbeteiligter andernfalls auf seinem Schaden sitzen bleibt. Allerdings kann der Versicherungsnehmer bis zu 5000 Euro in Regress genommen werden. Weiterhin muss der Versicherer in der Kaskoversicherung nicht für Vorsatz oder illegale Straßenrennen haften.
Urteile zum Thema Kaskoschaden
- Das Landgericht Neuruppin verurteilt am 23.02.2015 den Versicherer zur Zahlung von 15.260,98 EUR nach einem Pkw-Diebstahl.
- Das Berliner Kammergericht verurteilt den Versicherer am 31.08.2012 nach einem Diebstahl zur Zahlung der Entschädigung.
- Autounfall
- Anwaltwechseln vornehmen oder zweite Meinung einholen?
- Kfz-Diebstahl: „Teilkasko-Versicherung zahlt nicht?“
- Brandanschläge auf geparkte Pkws: „Welche Rechte habe ich als Geschädigter und wann muss die Versicherung zahlen?“
- Navi-Diebstahl und die Teilkaskoversicherung
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Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!