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Verjährung bei Fahrerflucht: „Ab wann wird § 142 StGB nicht mehr verfolgt?“

Verjährung bei Fahrerflucht – Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

Verjährung bei Fahrerflucht: „Ab wann wird § 142 StGB nicht mehr verfolgt?“

Wer sich einer Fahrerflucht strafbar macht muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Dazu gehören unter Umständen eine  Geldstrafe, Punkte oder ein Fahrverbot. Nicht jeder Unfallflüchtige kann jedoch unmittelbar nach der Tat ermittelt werden. Wie lange kann ein Unfallbeteiligter für eine Fahrerflucht belangt werden und welche Konsequenzen können die Folge einer Fahrerflucht sein? Wann tritt Verjährung ein und wann beginnt die Frist zu laufen?

Fahrerflucht: 10 Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Wann tritt Verjährung bei Fahrerflucht ein?

Die Verjährung beginnt wenn die Tat beendet ist.
Ist der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Damit eine Verjährung bei einer Fahrerflucht eintreten kann, muss zunächst der Straftatbestand der Unfallflucht erfüllt worden sein, d.h. der Betroffene muss sich zunächst einer Fahrerflucht strafbar gemacht haben. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort liegt gem. § 142 Absatz 1 StGB vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt hat, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Ausreichend ist inbesondere nicht, dass der Unfallverursacher einen Zettel mit seinen Kontakdaten am gegnerischen Fahrzeug hinterlässt. Auch in diesem Fall macht sich der Unfallverursacher der Fahrerflucht strafbar, da es nicht garantiert ist, dass der Unfallgegner den Zettel auch erhält. Dieser könnte aufgrund von Witterungsbedingungen wie Regen unleserlich gemacht werden oder durch Wind weggetragen. Erforderlich ist somit, dass der Verursacher an der Unfallstelle aus den Geschädigten wartet oder die Polizei verständigt.

Kann ich für eine Fahrerflucht belangt werden, die Jahre zurück liegt?

Eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB ist nach wie vor möglich, solange die Tat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfristen einer Straftat richten sich nach § 78 StGB und zielen auf das jeweilige Strafmaß der Tat ab. § 142 StGB sieht für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Damit tritt eine Verjährung der Fahrerflucht gem. § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein. Eine Strafverfolgung ist damit auch noch Jahre nach der Tat möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist es jedoch nicht mehr möglich, dass ein Täter wegen einer Fahrerflucht verfolgt werden kann.

Wann beginnt die Verjährungsfrist einer Fahrerflucht zu laufen?

Strafverfolgung der Fahrerflucht ist bis nach fünf Jahren möglich.
Auch nach einigen Jahren können Täter noch strafrechtlich verfolgt werden.

Die Verjährungsfrist einer Fahrerflucht beginnt in dem Moment, in dem die Tat beendet wurde. Im Falle der Fahrerflucht, ist das der Zeitpunkt, in dem der Unfallbeteiligte den Unfallort verlässt, ohne eine Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Unerheblich dabei, ob ein Sach- oder Personenschaden verursacht wurde. Das bedeutet, eine Verjährung tritt auch dann nach fünf Jahren ein, wenn es sich um einem besonders schweren Fall von Fahrerflucht gehandelt hat, in dem eine Person schwer verletzt oder gar getötet wurde.

Durch was kann die Verjährungsfrist durchbrochen werden?

Auch wenn die Verjährungsfrist der Fahrerflucht ausnahmslos immer fünf Jahre beträgt, kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen ruhen und läuft in dieser Zeit nicht weiter. Die Gründe einer Unterbrechung der Verjährungsfrist sind in § 78c StGB aufgeführt.

Die Verjährung ist etwa dann unterbrochen, wenn der Beschuldigte erstmals vernommen wird oder bei der Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Ebenfalls wird die Verjährung unterbrochen, bei jeder richterlichen Vernehmung des Beschuldigten, bei Haftbefehl, bei Klageerhebung oder Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Eine Strafverfolgung ist allerdings spätestens nach der doppelten Zeit der gesetzlichen Verjährungsfrist verjährt. Fahrerflucht ist also nach zehn Jahren endgültig verjährt.

Ebenfalls kann die Verjährung gem. § 78b StGB ruhen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Welchen Zweck hat die Verjährung der Fahrerflucht?

Die Verjährung einer Straftat hat vor allem den Zweck, dass sie nicht zeitlich unbegrenzt verfolgbar sein soll. Ein Täter soll nicht noch jahrelang fürchten müssen, wegen einer lang zurückliegenden Tat doch noch belangt zu werden. Die Länge der Verjährungsfrist ist daher an die jeweilige Strafe bzw. an das Strafmaß angepasst. Die Verjährungsfrist ist demnach umso länger, je schwerer die Tat ist.

Welche Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche, die aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sind?

Schadensersatzansprüche können bis nach drei Jahren ab dem Unfall geltend gemacht werden.
Zivilrechtliche Ansprüche verjähren bereits nach drei Jahren.

Die vorher genannte Verjährungsfrist betrifft lediglich die Verjährung der Strafverfolgung für die Straftat der Fahrerflucht. Bei einem Unfall werden aufgrund des entstandenen Schadens ebenfalls zivilrechtliche Ansprüche begründet, die der Geschädigte gegenüber dem Verursacher geltend machen kann. Ein Sachschaden aufgrund eines Unfalls unterliegt jedoch einer Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB. Dies gilt ebenfalls für etwaige Schmerzensgeldansprüche. Kann kein Unfallgegner ermittelt werden können die Schäden am Fahrzeug durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden.

Welche Strafe droht beim Vorwurf der Fahrerflucht?

Gem. § 142 StGB droht dem Unfallbeteiligten beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, gegebenenfalls gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein. Ein Freiheitsentzug kann drohen, wenn bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden sind.

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Mache ich mich der Fahrerflucht strafbar, wenn nur ein Kratzer verursacht wurde?

Auch ein Kratzer kann zu Fahrerflucht führen.
Auch ein bei einem Kratzer kann die Bagatellgrenze schnell überschritten sein.

Damit ein Unfall überhaupt angenommen werden kann muss ein nicht unerheblicher Schaden entstanden sein. Der entstandene Schaden muss eine gewisse Bagatellgrenze überschritten haben, um auch Schadensersatzansprüche zu begründen. Dabei muss unterschieden werden, ob es ein reiner Sachschaden ist oder ob auch Personenschäden verursacht wurden. Wurden Personen geschädigt reicht es eine Schürfwunde beispielsweise nicht aus, damit eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB vorliegt. Bei Sachschäden muss der Schadenswert ermittelt werden. Umstritten ist wo die genaue Grenze liegt ab der kein Bagatellschaden mehr vorliegt. Aktuell wird man von max. 50€ ausgehen können. Fällt der Schaden also so gering aus kann auch kein Unfall angenommen werden. Allerdings sollten Autofahrer vorsichtig sein: auch wenn der Schaden geringfügig aussieht kann er sich als teure Reparatur entpuppen. Erst bei der Begutachtung in der Werkstatt zeigt sich, wie hoch der Schaden ist, sodass Fahrer kein Risiko eingehen sollten sich der Fahrerflucht strafbar zu machen.

Wer kommt für meinen Schaden auf, wenn kein Täter ermittelt werden kann?

Die Vollkaskoversicherung kommt in der Regel die Folgen am Fahrzeug auf, bei Glasbruch und Reifenschäden die Teilkasko. Der Versicherer zieht dann jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. Für viele Opfer ein kleiner Trost, denn die eigene Schadenfreiheitsklasse wird wie bei einem selbst verschuldeten Unfall zurückgestuft, und in den folgenden Jahren erhöht sich die zu zahlende Versicherungsprämie. Besteht kein Kaskoschutz, muss der Schaden selbst übernommen werden. Für das Unfallopfer ist dies besonders ärgerlich, da sie selbst nichts falsch gemacht haben.  Kam es bei einem Unfall auch zu Verletzten oder sogar Todesopfern ist es für den Geschädigten oder seine Angehörigen umso schwerer, wenn kein Unfallverursacher gefunden werden kann. Auch bei leichten Verletzungen müssen die Opfer damit alleine fertig werden. Bei schweren Personenschäden kommt eine Entschädigung durch die Verkehrsopferhilfe in Betracht. Nur bei schweren Verletzungen ersetzt die Verkehrsopferhilfe dann auch Sachschäden.

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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