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Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht

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Grobe Fahrlässigkeit – Hilfe vom Fachanwalt für Versicherungsrecht Gregor Samimi

Aktualisiert am 22.10.2019, 09:45 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht

Viele versuchen heutzutage, sich sinnvoll abzusichern, darunter mit einer Hausrats- oder Gebäudeversicherung. Wer nun glaubt, dass die Versicherung in jedem Fall zahlt, falls etwas passiert, ist im Irrtum, auch wenn die monatlichen Gebühren zuverlässig gezahlt wurden. Es genügt bereits, die Waschmaschine einzuschalten und aus dem Haus zu gehen. Passiert dann ein Wasserschaden, bleibt der Versicherte auf den Kosten sitzen, da sich die Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit beruft.

Dieser Punkt ist daher einer der wichtigsten im Vertrag und sollte beachtet werden. Ähnlich sieht das bei der KFZ-Versicherung aus, wobei das Verkehrsverhalten bei jedem Schaden streng beurteilt wird. Eine Versicherung abzuschließen, die dann nicht für den Schaden aufkommt, ist ärgerlich und sinnlos. Dieser Artikel soll daher zeigen, welche Möglichkeiten ein Versicherungsnehmer hat, wo die Unterschiede bei den verschiedenen Versicherungen liegen und was überhaupt mit grober Fahrlässigkeit gemeint ist.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Grobe Fahrlässigkeit – was genau bedeutet das?

Im Versicherungsrecht kann eine Versicherung die Zahlung für einen entstandenen Schaden verweigern, wenn es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt und dieser Punkt im Vertrag nicht abgedeckt ist. Hier ist der Versicherte dazu verpflichtet, die Kosten selbst zu übernehmen.

So eine Situation ist immer dann der Fall, wenn es der Versicherte an der notwendigen Umsichtigkeit und Sorgfalt fehlen lässt. Grobe Fahrlässigkeit besteht daher nicht immer nur, wenn der Schaden mutwillig oder vorsätzlich verursacht wurde, um die Versicherungssumme zu kassieren. Die Grenzen sind fließend und können im ungünstigen Fall dann dazu führen, dass der Schadensersatz durch die Versicherung nicht erstattet wird. Bei der Wohngebäudeversicherung oder bei der Hausratsversicherung ist das besonders ärgerlich, da der Versicherungsschutz gerade für solche Umstände gedacht ist. Lässt jemand die Tür offen und geschieht dann tatsächlich ein Einbruch, bleibt der Versicherte auf den Kosten sitzen.

Ärger mit der Versicherung
Wohnungstür offen gelassen? – dann zahlt die Versicherung wahrscheinlich nicht.

Laut den Regeln des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ handelt jemand fahrlässig, wenn er es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lässt. Der Begriff wird im Zivil-, Straf- und Privatrecht verwendet und im Versicherungsrecht in einfache und grobe Fahrlässigkeit unterteilt.

Er steht neben dem vorsätzlichen Handeln und Verursachen eines Schadens und ist daher eine ähnliche Form des Verschuldens. Hier geht es weniger um Absicht als um Unvorsichtigkeit. Der Grad der Sorglosigkeit bestimmt dann, wie die Versicherung reagiert. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Schaden durch einfache Maßnahmen und Verhaltensweisen verhindert werden hätte können und ein Handeln dennoch nicht erfolgte. Der Versicherte verletzt damit die im Versicherungsvertrag festgelegte und geforderte Sorgfalt in höherem Maße.

Die Beurteilung durch den Versicherer erfolgt bei dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zunächst objektiv, z. B. wenn beim Verlassen einer Wohnung die Tür offengelassen wird, wie im Beispiel bereits genannt, oder wenn der Versicherte im Fahrzeug telefoniert und ein Stoppschild überfährt oder wenn er eine Kerze unbeaufsichtigt in der Wohnung stehen lässt und dann ein Feuer ausbricht. Das Versicherungsunternehmen kann sich laut Versicherungsvertragsgesetz vorbehalten, bei grober Fahrlässigkeit eine Entschädigungsleistung zu verweigern oder die Leistung entsprechend zu kürzen.

Die Kürzung der Zahlung wird anhand der Schwere des jeweiligen Verschuldens bemessen. Bei bestimmten Versicherungen, darunter bei der Wohngebäudeversicherung, aber auch bei einfachen KFZ-, die Haftpflicht- und die Hausratsversicherungen, ist grobe Fahrlässigkeit im Vertrag oftmals abgedeckt. Die Versicherung verzichtet dann auf Einrede bei grober Fahrlässigkeit und zahlt die Versicherungssumme, ohne den Fall genauer zu prüfen. Ist der Punkt jedoch nicht vertraglich vereinbart, kann es leicht passieren, dass bei einem Schaden die Summe nicht erstattet wird.

Bei einfacher Fahrlässigkeit wiederum ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die vollständige Leistung zu gewährleisten. Wird Arglist oder ein vorsätzliches Herbeiführen des Schadens nachgewiesen, besteht für den Versicherten kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Versicherer bleibt in diesem Fall grundsätzlich leistungsfrei.

Definition von einfacher und grober Fahrlässigkeit

Wie gezeigt, wird bei Versicherungsunternehmen zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden, wobei der Laie nicht immer weiß, wann welche Zuordnung gültig ist. Der Unterschied zwischen beiden Verhaltensweisen bestimmt die Ermittlung des Schadensersatzanspruchs. Eine Prüfung bezieht sich dann auf die Klärung, inwieweit die Verletzung der Sorgfalt auftrat, ob das in geringerem oder sehr hohem Rahmen geschah und inwieweit die Schadensersatzzahlungen nicht erstattet oder gekürzt werden.

Einfache Fahrlässigkeit

Bei der einfachen oder leichten Fahrlässigkeit wird ein Versicherungsfall unabsichtlich oder aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens einmalig herbeigeführt. Das Verhalten oder der Fehler kann auch sorgfältigen Menschen unterlaufen und wird entsprechend nach diesen Kriterien bewertet. Der Schadenseintritt ist nicht so einfach vorhersehbar und kann auch aufmerksamen Menschen passieren. Im KFZ – Bereich betrifft das z. B. einen Unfall, der durch die Blendung von Licht geschieht. Der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit bleibt dabei immer objektiv.

Grobe Fahrlässigkeit

Anders sieht das bei grober Fahrlässigkeit aus. Darunter fällt ein Verhalten, das unbedacht und unvorsichtig ist und das hätte vermieden werden können, wobei der Handelnde dann die Sorgfaltspflicht verletzt. Für die Beurteilung ist der Maßstab nicht mehr nur ausschließlich objektiv, sondern auch subjektiv. Die Prüfung umfasst das Einbeziehen und Berücksichtigen der Umstände des Versicherungsnehmers.

Begründet ist der Vorwurf nur dann, wenn sich der Versicherte in objektiver und subjektiver Hinsicht schuldig gemacht hat. Dabei spielen auch weitere Bedingungen eine Rolle, darunter der Bildungsgrad, die Lebenserfahrung, die berufliche Stellung, die Geschicklichkeit und Fähigkeiten des Versicherten. Diese dienen dazu, das Verhalten genauer einzuschätzen und setzen im Grunde voraus, dass der Geschädigte anders hätte handeln können. Ist bei grober Fahrlässigkeit auch aus subjektiver Sicht das schwere Verschulden nachweisbar, wird die Zahlung verweigert.

Als Beispiel bieten Versicherungspartner bei einer abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung, bei der im Grunde die Kosten gedeckt sein sollten, die als Sachschaden in einem Gebäude entstehen können, häufig auch die Möglichkeit, sich gegen grobe Fahrlässigkeit abzusichern. Das ist meistens mit einem Aufpreis im Tarif verbunden, lohnt sich für den Versicherten jedoch. Die Leistungen werden in unserem Beispiel auch dann übernommen, wenn das Fenster offen gelassen wird und ein Einbruch stattfindet. Sichtbar ist, dass der Versicherte hier grob fahrlässig gehandelt hat, da er den Diebstahl durch seine Handlung provoziert hat und der entstandene Schaden bewusst herbeigeführt wurde.

Bei grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer ebenfalls aus subjektiver Hinsicht sein Handeln und seine Unschuld beweisen. Dabei sind gleichzeitig auch das Maß der objektiven Pflichtverletzung und des objektiven Geschehensablaufs wichtige Indizien für die subjektive Sicht. Besteht ein Augenblicksversagen, ist dieses einmalig und wird anders beurteilt, bleibt jedoch noch keine Entkräftigung des Vorwurfs selbst. Der Versicherungsnehmer ist entsprechend immer beweispflichtig. Die Regeln für den Anscheinsbeweis gelten nicht. Meistens wird in so einem Fall dann die Leistung gekürzt oder halbiert.

Unterschied zwischen vorsätzlichem Handeln und grober Fahrlässigkeit

Unterschieden wird im Versicherungsrecht dann noch einmal zwischen der groben Fahrlässigkeit und dem vorsätzlichen Handeln. Die Beweispflicht liegt bei einem Vorsatz immer aufseiten des Versicherungsunternehmens, während bei grober Fahrlässigkeit die Haftung voll, anteilig oder gar nicht erfolgt.

Das unvorsichtige Handeln steht dementsprechend dem vorsätzlichen gegenüber, ist aber nicht immer für Laien leicht zu definieren. Vorsatz bedeutet, dass jemand absichtlich handelt und entsprechend mit dem Wissen und Wollen agiert, indem er weiß, welche Folgen entstehen und um eine bestimmte Gegebenheit zu erreichen.

Im Versicherungsrecht wäre das als Beispiel bei der Wohngebäudeversicherung dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer etwas tut, um die Versicherungssumme zu erhalten, z. B. das Feuer selbst legt, das den Schaden verursacht, der in der Versicherung abgedeckt ist. Im KFZ – Bereich ist vorsätzliches Handeln z. B. dann gegeben, wenn absichtlich eine rote Ampel überfahren wird oder am Steuer ohne Freisprechvorrichtung telefoniert wird. Der Fahrer weiß, dass das Verhalten nicht erlaubt ist und tut es trotzdem. Entsteht dann ein Unfall oder Schaden, kann die Versicherung die Haftung immer ablehnen. Bei vorsätzlichem Handeln hat jede Versicherung das Recht, die Zahlung zu verweigern.

Grobe Fahrlässigkeit bei den verschiedenen Versicherungen

Der Begriff gilt bei verschiedenen Versicherungen und kann im Vertrag auch abgedeckt sein. Ist das der Fall, ist der Versicherte zunächst auf der sicheren Seite, da die Versicherung auch dann zahlen muss, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei der Haftpflicht, bei der Wohngebäudeversicherung, bei der KFZ-Versicherung und bei der Hausratsversicherung ist grobe Fahrlässigkeit der wichtigste Einwand, um eine Schadensersatzsumme zu kürzen oder gar nicht auszuzahlen.

Da die Beurteilung oftmals verschieden ist und von der Situation abhängt, gleichzeitig auch eine Rolle spielt, um wie viel Geld es sich handelt, ist die Klärung schwierig, ob der Schaden selbst verschuldet ist oder nicht. Dann muss ein Rechtsanwalt hinzugeschaltet werden. Der letzte Schritt ist dann der Gang vor Gericht, der mit weiteren Kosten und hohem Aufwand verbunden ist.

Wird im Vertrag, z. B. bei der Hausrats- oder Wohngebäudeversicherung, dagegen ein Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit festgelegt, entstehen keine weiteren Schwierigkeiten. Der Verzicht wird durch das Versicherungsunternehmen gewährleistet. Die Verantwortung wird dann nicht bei dem Geschädigten gesucht und die Versicherungssumme in der Regel vollständig ausgezahlt.

Ist grobe Fahrlässigkeit jedoch nicht im Vertrag berücksichtigt, sind die Schwierigkeiten absehbar, da der Versicherungsnehmer immer in der Beweislast ist und die Versicherung den Fall wiederum nach objektiven und subjektiven Maßstäben beurteilt. Bei der KFZ-, Haftpflicht-, Hausrats- und Wohngebäudeversicherung ist grobe Fahrlässigkeit verschieden berücksichtigt und hat entsprechend auch unterschiedliche Auswirkungen.

KFZ-Versicherung

Ist im Verkehr die erforderliche Sorgfalt nicht gewährleistet, handelt es sich um ein fahrlässiges Handeln. Abgedeckt ist grobe Fahrlässigkeit hier nur dann, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung zusätzlich abgeschlossen wird oder der Versicherungsnehmer eine Privathaftpflichtversicherung hat. Voraussetzung ist, dass die Klausel im Vertrag enthalten ist, dass die Auszahlung auch bei grober Fahrlässigkeit erfolgt. Hier wird dann nicht in eine einfache und eine grobe Fahrlässigkeit differenziert. Ansonsten gelten bei der KFZ-Versicherung folgende Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

  • ein Unfall wurde verursacht, weil der Fahrer telefoniert hat
  • ein Unfall entstand, weil ein Stoppschild oder eine rote Ampel überfahren wurde
  • ein Diebstahl erfolgte, weil das Fahrzeug nicht abgeschlossen war oder ein Cabrio mit offenem Verdeck geparkt wurde

Die KFZ-Versicherung gibt es mit oder ohne Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit. Besteht kein Ausschluss, wird ein entstandener Schaden als Resultat grob fahrlässigen Handelns nur teilweise oder gar nicht durch die Versicherung bezahlt. Der Versicherungsanbieter ist von der Leistungspflicht entbunden und hat laut des Urteils des BGH das Recht, die Leistung im vollen Umfang zu entziehen. Es ist daher wichtig, dass der Geschädigte vorab einen Verzicht auf den Einwand bei grober Fahrlässigkeit vereinbart, damit es nicht zu eventuellen Leistungskürzungen kommt.

Die grobe Fahrlässigkeit besteht in der KFZ-Versicherung dann, wenn die Sorgfaltsverletzung besonders hoch ausfällt. Das kann sein, wenn der Fahrer unter Drogen oder Alkohol fährt, wenn er nicht auf den Straßenverkehr achtet, weil er gerade das Radio einstellt, wenn er am Steuer telefoniert oder eine rote Ampel oder ein Stoppschild überfährt. Die Beispiele hierfür sind vielseitig und basieren immer auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht oder auf vorsätzliches Handeln. Beim Abschluss einer KFZ-Versicherung kann darauf geachtet werden, dass der Einwand auf grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Das gestattet dem Versicherten im Schadensfall eine vollständige Absicherung.

Eine bessere Regelung für den KFZ Fahrer besteht seit 2008. Der Versicherungsschutz ist im Fall einer groben Fahrlässigkeit nicht automatisch mehr aufgehoben, sondern es wird eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gewährleistet, wobei dann auch die Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Schaden entstanden ist.

Durch die Analyse und Prüfung kann dann genau ermittelt werden, weshalb z. B. eine Ampel überfahren wurde. Eine volle Schuld ist nicht gegeben, wenn ungünstige Lichtverhältnisse vorherrschten oder eine kurzzeitige Ablenkung anderer Art erfolgte. Dann wird der Schadensersatz nicht vollständig verweigert, sondern nur in einem bestimmten Rahmen gekürzt. Die Höhe dieser Kürzungen obliegt dabei dem Richter, der den Fall klärt. Fast immer ist ein solcher Vorfall jedoch damit verbunden, dass sich danach der Versicherungsbeitrag erhöht.

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Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bei allen Schäden haften, die anderen Personen entstehen, entsprechend auch dann, wenn grobe Fahrlässigkeit der Fall ist. Im individuellen Fall ist es möglich, dass das Versicherungsunternehmen den Unfallverursacher an den Schadenskosten beteiligt und Regress verlangt. Hier hilft nur, wenn die Haftpflichtversicherung um eine Teilkasko- oder eine Vollkaskoversicherung erweitert wird und die Versicherung einen Verzicht auf Einrede bei grober Fahrlässigkeit vertraglich vereinbart. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Unfall unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol entstand. Dann gelten die Vertragsbestimmungen nicht mehr. Ansonsten gilt auch hier, dass ein Kaskoschaden bei grober Fahrlässigkeit teilweise oder ganz abgelehnt werden kann.

Hausratversicherung

Mit einer Hausratsversicherung sind meistens Schäden und Diebstahl abgedeckt. Es handelt sich um eine Sachversicherung, die alle Einrichtungs-, Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände schützt. Auch hier ist grob fahrlässiges Handeln nicht immer im Grundschutz enthalten und dann besonders ärgerlich, wenn die Versicherung für den Schaden nicht oder nur teilweise aufkommt. Meistens handelt es sich bei grober Fahrlässigkeit um Kürzungen der Versicherungssumme, wenn der Verzicht auf Einrede bei grober Fahrlässigkeit als Klausel nicht im Vertrag vereinbart wurde. Genauso kann es sein, dass die Versicherung grobe Fahrlässigkeit nur bis zu einer bestimmten Geldsumme abdeckt. Ist der Schaden entsprechend höher, fällt die Haftung weg.

Bei der Hausratsversicherung besteht grobe Fahrlässigkeit laut Definition dann, wenn unvorsichtig oder unbedacht gehandelt wurde. Beispiele dafür sind:

  • wenn der Herd vergessen wurde, auszuschalten
  • wenn eine brennende Kerze unbeaufsichtigt geblieben ist
  • wenn eine Waschmaschine eingeschaltet wird, während niemand zu Hause ist
  • wenn die Wohnungstür nicht richtig zugezogen wird.

Leicht fahrlässig dagegen handelt z. B. jemand, der eine heiße Pfanne für einen kurzen Moment aus den Augen lässt. Entsteht hier ein Brandschaden, ist die Fahrlässigkeit zwar gegeben, jedoch geringfügiger bewertet.

Die Unterscheidung in einfache und grobe Fahrlässigkeit ist bei der Hausratsversicherung oder auch bei der Wohngebäudeversicherung gar nicht so einfach und kann nie pauschal erfolgen. Es gilt immer, die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls abwägen zu müssen und zu bewerten, ob fahrlässig gehandelt wurde und ob das in der leichteren oder schwereren Maße der Fall war. Kommt es zu Unstimmigkeiten, entscheidet im Zweifelsfall das Gericht. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist empfehlenswert. Meistens gilt die Faustformel, dass wenn ein entstandener Schaden jedem passieren könnte, auf leichte Fahrlässigkeit plädiert wird, während der Umstand, dass das Handeln nicht hätte passieren dürfen, grobe Fahrlässigkeit bedeutet. Hier ist der Versicherungsnehmer in der Beweislast.

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung ist eine erweiterte Sachversicherung, die eine Immobilie gegen Gefahren schützen soll. Entscheidend ist für die Wohngebäudeversicherung, dass das Objekt, das versichert wird, etwa zu 50 Prozent zum Zweck des Wohnens und Lebens dient und dafür genutzt wird. Gefahren können durch Feuer, Hagel, Sturm oder Leitungswasser entstehen. Versichert sind z. B. das Gebäudezubehör, die Möbel und ähnliche Dinge.

Bei der Wohngebäudeversicherung hat der Versicherungsnehmer nicht nur für die eigene Sorgfalt einzustehen, sondern auch für die anderer, wenn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aufkommt. Diese ist immer dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der festgelegten Vertragsvereinbarungen der Wohngebäudeversicherung die Sorgfaltspflicht vernachlässigt oder verletzt. Dabei liegt keine gesetzlich festgelegte Definition des Begriffs vor. Grob fahrlässiges Handeln kann unbedacht und schnell geschehen. Die Wohngebäudeversicherung ist dazu gedacht, in so einem Fall die gesamte Haftung zu übernehmen und wird aus diesen Gründen auch abgeschlossen. Bleibt der Versicherte auf seinen Kosten sitzen, ist der Sinn und Zweck einer Wohngebäudeversicherung nicht gegeben.

Bestimmte Versicherungsgesellschaften haften auch bei grober Fahrlässigkeit und übernehmen die Leistungen. Andere verweigern die Vertragsklausel bei der Prüfung des Versicherungsnehmers oder behalten sich vor, einen Aufpreis im Tarif festzulegen. Bei der Gebäudeversicherung muss zusätzlich beachtet werden, welche Sachen nicht versichert sind, z. B. wenn Mieter nachträglich Sachen in der Wohnung oder im Gebäude verwenden und einbauen. Das kann eine Markise sein, die bei einem Brand dann nicht versichert ist.

Hier spielt es keine Rolle, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Wohngebäudeversicherung enthält meistens mehrere Versicherungen in einem, darunter die Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserversicherung. Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten über die Höhe der Leistung durch die Versicherung kann ein Anwalt hinzugeschaltet oder ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Gesetzlich diskutiert wurde eine Zeit lang, ob die Wohngebäudeversicherung in bestimmten Bundesländern zur Pflichtversicherung werden soll. Seit 2015 wurde festgelegt, dass die Wohngebäudeversicherung weiterhin freiwillig abgeschlossen werden kann.

Welcher Handlungsbedarf besteht, wenn grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird?

Ist eine Versicherung abgeschlossen und zahlt die Versicherung nicht ausreichend oder gar nicht, ist die Hilfe durch einen Anwalt für Versicherungsrecht sinnvoll. Da die Beurteilung bei einem Schaden oder Vorfall immer durch den Versicherer erfolgt, ist der Versicherungsnehmer zwar auf die Bewertung angewiesen, kann sich jedoch gegen den Vorwurf auch verteidigen oder vorab bereits eine solche Situation umgehen.

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Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Viele Versicherungen bieten ein etwas teureres Paket an, das dann auch die Zahlung bei grober Fahrlässigkeit gestattet. In der Wohngebäudeversicherung ist die Klausel extra zu berücksichtigen, bei der Haftpflichtversicherung in Verbindung mit einem Kaskotarif muss ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein, dass die Zahlung auch bei grober Fahrlässigkeit erfolgt. Der Versicherer muss auf Einrede bei grober Fahrlässigkeit verzichten.

Hier ist der Zusatzschutz oftmals nicht mit einem Aufpreis verbunden. Günstige Tarifangebote wiederum, ob bei der Wohngebäudeversicherung, Hausrat- oder KFZ-Versicherung, schließen grobe Fahrlässigkeit fast immer aus. Ist die Klausel nicht im Vertrag vereinbart, kann der Versicherungsnehmer auf einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zurückgreifen, um eine für ihn günstige Klärung des Falls herbeizuführen. Das Versicherungsunternehmen muss immer beweisen, dass grob fahrlässig gehandelt wurde. Eine pauschal festgelegte Kürzung oder Erstattungsweigerung muss der Versicherte nicht einfach hinnehmen. Der Vorgang muss begründet sein und erlaubt auch den Einspruch durch die Hilfe des Anwalts.

Der Fachanwalt übernimmt im Auftrag seines Kunden den Rechtsbeistand und die Beratung, die Prüfung und den Einspruch. Möglich ist auch die Nutzung von professioneller Hilfe, bevor ein Schaden angezeigt wird. Der Anwalt ist auf Versicherungsrecht spezialisiert, ob es sich um eine Wohngebäudeversicherung, eine Haftpflicht, Arbeitnehmerhaftung oder eine Hausratsversicherung handelt. Mit einem Anwalt ist der Versicherte auf der sicheren Seite, gerade auch darum, weil die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ für den Laien nicht immer gut verständlich sind oder das Versicherungsrecht Veränderungen und Reformen durch die Gesetzgebung unterliegt, die lediglich dem Fachanwalt bekannt sind. So drohen immer Schwierigkeiten bei der Nutzung und Anmeldung von Ansprüchen, die dann auch den Verlust des gesamten Versicherungsschutzes beinhalten können. Um das zu vermeiden, ist der Rechtsanwalt für Versicherungsrecht die beste Wahl.

Ist erst ein Rechtsstreit entstanden, ob ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, entscheidet am Ende der Richter, wer recht hat und in welcher Höhe die Summe ausgezahlt werden muss, die für den Schaden zur Verfügung steht. Dabei werden auch besondere Umstände abgewogen und beurteilt, die immer die erforderliche Sorgfalt des Versicherten in besonderem Maße mit einbeziehen. Ausnahmen für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bildet das Augenblicksversagen. Dieses ist situationsbedingt und einmalig, z. B., wenn der Fahrer durch seine Kinder auf der Rückbank abgelenkt ist oder an der Ampel ein anders Licht für die Ampelschaltung gehalten hat. Mithilfe des Anwalts können die Umstände dann besser geklärt werden. Das Gericht stellt die jeweilige Handlung in den Zusammenhang der Umstände. Dem Anwalt obliegt es, den Klienten hierbei zu unterstützen und zu beraten.

Immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für VerkehrsrechtFachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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