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Bedrohung nach § 241 StGB: Anzeige, Strafe & weiteres

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Bedrohung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Bedrohung nach § 241 StGB: Anzeige, Strafe & weiteres

Am Freitagabend entschließt sich Franz, die stressige Arbeitswoche hinter sich zu lassen und mit seinem Kumpel Helmut in einer nahegelegenen Bar bei ein paar Bier zu entspannen. Die beiden Singles kommen nach kurzer Zeit mit zwei Frauen ins Gespräch, die ihnen von Anfang an sehr gefallen. Im weiteren Verlauf beteiligt sich der – bereits etwas angetrunkene – Stefan ohne Aufforderung an dem Gespräch und versucht, die Aufmerksamkeit der beiden Frauen auf sich zu lenken. Das passt Franz und Helmut überhaupt nicht.

Es ist nicht verwunderlich, dass sich die Stimmung immer weiter aufheizt. Schließlich reicht es Helmut und er sagt zu Stefan: “Siehst Du nicht, dass wir uns mit den Damen unterhalten!? Du nervst! Ich hau Dir gleich eine aufs Maul!“. Dies macht wiederum Stefan extrem wütend und er fordert Franz und Helmut auf sofort mitzukommen, um „die Sache vor der Türe zu klären“. Die Beiden lassen sich darauf ein und folgen ihm. Vor der Türe zieht Stefan ein Messer aus der Hosentasche, richtet es deutlich in Richtung Helmut und brüllt: “Willst Du mir jetzt immer noch eine aufs Maul hauen oder was? Ich stech Dich ab!“ Völlig erschrocken und verängstigt bleibt Franz und Helmut nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen. Stefan geht daraufhin zufrieden zurück in die Bar.

Als sie endlich in Sicherheit sind, verständigt Helmut die Polizei, welche kurze Zeit später an der Bar eintrifft und Stefan stellt. Der Abend endet für alle Beteiligte auf der Polizeiinspektion. Helmut erstattet Anzeige gegen Stefan wegen Bedrohung nach § 241 StGB. Stefan wiederum besteht auf eine „Gegenanzeige“, er sei ja schließlich in der Bar zuerst bedroht worden.

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Rechtsanwalt Gregor Samimi
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Inhalt und Erläuterung des Bedrohungsparagrafen

Grundsätzliches

Der Tatbestand der Bedrohung ist der „Familie“ der Gefährdungsdelikte zuzuordnen. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vereinfacht erklärt erfordert eine abstrakte Gefährdung keine aktive Verletzung eines Rechtsgutes. Es genügt das Inaussichtstellen einer solchen Verletzung. Dies kann sowohl mündlich, als auch durch eine Geste (z. B. Vorzeigen einer Waffe, ohne diese zu benutzen) erfolgen.

Ein konkretes Gefährdungsdelikt verlangt hingegen eine aktive Handlung, die eine tatsächliche Verletzung eines geschützten Rechtsgutes zur Folge hat. Ein Beispiel für ein konkretes Gefährdungsdelikt ist der § 315b StGB – Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Die Bedrohung im strafrechtlichen Sinne erfolgt immer abstrakt.

Absatz I

Dieser Teil der Vorschrift besagt zusammengefasst, dass der Täter seinem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person mit der Verübung eines Verbrechens drohen muss, um den Tatbestand zu erfüllen.

Dieser Absatz ist im Vergleich zu vielen anderen Rechtsvorschriften relativ leicht verständlich. Einige Tatbestandsmerkmale bedürfen trotzdem einer kurzen Erläuterung. Das Wort Mensch bestimmt, wer als Geschädigter einer Bedrohung in Frage kommt. Es muss sich demnach um eine natürliche Person handeln und nicht um eine juristische Person (z. B. Firma, Gesellschaft oder Gemeinschaft).

Eine nahestehende Person ist nicht abschließend definiert (z. B. Familienangehörige oder Freunde). Es muss sich lediglich um eine Person handeln, die subjektiv gesehen bedeutend für die/den Geschädigte/n ist. Beispiele hierfür können ein langjähriger Kollege, Lehrer, Trainer oder Mentor sein.

Eine Bedrohung kann laut Gesetzestext nur mittels Drohung eines Verbrechens begangen werden. Ein Verbrechenstatbestand wird durch die Strafandrohung bestimmt. Diese muss eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr nach sich ziehen (z. B. Mord, Raub, schwere Körperverletzung, usw.). Erfolgt die Drohung, wie in oben genanntem Beispiel durch Helmut, mit einem Vergehen (hier Körperverletzung), so ist dies nicht strafbar als Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuches.

Absatz II

Im Gegensatz zu Absatz I reicht praktisch das Erzeugen der „Illusion“ eines bevorstehenden Verbrechensseitens des Täters. Diese Illusion muss geeignet sein, dem Opfer, bei logischer Schlussfolgerung, das Gefühl zu vermitteln, dass ein Verbrechen unmittelbar bevorsteht. Auch in diesem Fall kann die Tat gegen eine nahestehende Person gerichtet sein.

Opfer einer Bedrohung nach § 241 StGB? Welches Verhalten ist richtig?

Findet man sich als Opfer in einer akuten Bedrohungssituation wieder, ist es ratsam, möglichst alles zu versuchen, um eine Deeskalation der Situation zu erwirken. Die Konfrontation zu suchen ist meist der falsche Weg. Es resultieren häufig auch strafbare Handlungen seitens des Opfers, die die Situation nur verschärfen und unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Sofern möglich, sollte unbedingt versucht werden, sich aus der Situation zurückzuziehen und die Polizei hinzuzuziehen. Polizeibeamte sind besonders ausgebildet und geschult, um solche Situationen professionell zu bereinigen und abzuarbeiten.

Liegt die Tat bereits zurück bzw. ist nicht mehr „akut“, empfiehlt es sich, ebenfalls die Polizei aufzusuchen und Anzeige zu erstatten. Es ist empfehlenswert, bereits im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen oder rechtlichen Beistand durch einen Anwalt während der Anzeigenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens kann ein Anwalt zu einem positiven Ergebnis beitragen und beispielsweise einen eventuellen Anspruch auf Schadensersatz oder ein Kontaktverbot durchsetzen.

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Tipps und Empfehlungen zur Vorgehensweise als Beschuldigter nach § 241 StGB

Wer einer Bedrohung beschuldigt wird (unabhängig davon ob zu Recht oder zu Unrecht), sollte vor allem umsichtig handeln und unangebrachtes Verhalten vermeiden. Eine Anzeige in diesem Bereich sollte sehr ernst genommen werden. Es empfiehlt sich, sofort einen Anwalt einzuschalten, der umgehend Akteneinsicht beantragen und sich somit ein Bild der Beweislage machen kann.

Eine Kontaktaufnahme zum Opfer/Anzeigeerstatter oder gar „Vergeltungsmaßnahmen“ sollten unbedingt vermieden werden. Ein solches Verhalten kann sich unter Umständen äußerst negativ auf den Verlauf des Verfahrens und eine eventuelle Strafe auswirken. Ferner sollte dringend davon abgesehen werden, das Verfahren, ohne jeglichen rechtlichen Beistand zu absolvieren.

Hierfür fehlen gewöhnlich die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse und Möglichkeiten. Ein solches Vorgehen kann fatale Folgen haben.

Mögliche Strafe und Verjährung

Der Gesetzgeber sieht, im Falle einer Verurteilung, einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe vor. Dieser gilt für Absatz I und Absatz II gleichermaßen. Es handelt sich somit um einen Vergehenstatbestand. Wie hoch die Strafe letztendlich ausfällt hängt vom Gericht bzw. dem vorsitzenden Richter ab.

Hierbei werden mehrere Faktoren berücksichtigt, wie beispielsweise die Intensität der Tat, auf welche Weise die Tat ausgeführt wurde, ob bereits Verfahren oder Vorstrafen/Verurteilungen (evtl. bereits Bedrohung oder ähnliche Delikte) vorliegen, das Nachtat-verhalten (Gleichgültigkeit oder Reue), usw. Eine Geldstrafe wird üblicherweise in Tagessätzen, anhand des jeweiligen Einkommens, verhängt.

Eine pauschale Aussage bezüglich der letztendlichen Strafe lässt sich im Strafrecht jedoch nie wirklich treffen. Es bedarf häufig einer Einzelfallprüfung und der Berücksichtigung des subjektiven Tatbestandes und der Tatumstände. Die Erfahrungen eines Rechtsanwaltes sind bei der Einschätzung des jeweiligen Falles von Vorteil, allerdings können Urteile sehr unterschiedlich ausfallen. Im Folgenden befindet sich eine Auswahl an Urteilen, die dies verdeutlicht.

Verjährungsfristen sind allgemein im § 78 StGB geregelt. Im Falle einer Bedrohung erfolgt die Verjährung – gemäß § 78/III StGB – nach drei Jahren.

Urteile im Zusammenhang mit § 241 StGB

Jugendlicher bedroht seine Therapeutin – Freispruch; AG Rudolstadt, Az. 355 Js 15271/12 – Ds jug

In diesem Fall aus dem Jahre 2012 hatte ein Jugendlicher, der sich zu dieser Zeit in einer Therapieeinrichtung befand, seine Betreuerin bedroht, indem er ihr drohte sie „totzuschlagen“. Dem vorangegangen war ein Telefonat zwischen der Therapeutin und der Mutter des Angeklagten, in welchem diese nach Meinung des Jugendlichen seiner Mutter „Scheiße erzählt“ hatte.

Das AG Rudolstadt befand in der Hauptversammlung, dass es sich bei dieser Äußerung nicht um eine ernst zu nehmende Bedrohung, im Sinne des § 241 StGB handle. Die Äußerung wurde als „prahlerische, großmäulige Redensart“ eingestuft. Diese sei nicht dazu geeignet, den individuellen Rechtsfrieden, der durch § 241 StGB geschützt ist, zu stören. Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Bedrohung via Facebook – 45-Jähriger wird zu Geldstrafe verurteilt; AG Düsseldorf 2017

Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich 2017 mit einem kuriosen Fall auseinandersetzen. Ein 45-jähriger Mann hatte CDU-Generalsekretär Dr. Peter Tauber über Facebook mit den Worten „Wir werden Sie primitives Mobberschwein bei der nächsten Wahl töten, töten, töten…“ bedroht. In der Verhandlung räumte der Mann ein, diesen Satz geschrieben zu haben.

Er habe allerdings das Unrecht eingesehen und den Post nicht wegschicken wollen, jedoch sei seine Katze versehentlich auf die Tastatur gelaufen und habe die Nachricht mit der Pfote verschickt. Das AG Düsseldorf glaubte den Ausführungen des Angeklagten nicht und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 2000 Euro.

Bedrohung mit Schusswaffe – Freiheitsstrafe; AG München 09.08.2017 – Az. 117 Js 103839/17

Im Jahre 2015 erwarb ein Angeklagter einen scharfen Revolver und richtete diesen, im Verlaufe eines späteren Streits, auf seine Freundin. Zwei Jahre später bedrohte er die gleiche Freundin und deren Stiefvater erneut, indem er die Waffe auf beide Personen richtete und den Hahn spannte. Der komplexe Fall wurde vor dem AG München verhandelt.

Der Angeklagte wurde wegen des Erwerbs der Waffe und der Bedrohung aus 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da eine weitere relevante Freiheitsstrafe eines anderen Amtsgerichts vorlag. Für die Bedrohung aus 2017 erhielt der Angeklagte eine gesonderte zusätzliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten ohne Bewährung.

Schmerzensgeld nach Bedrohung mit Schusswaffe – LG Konstanz

Anfang des Jahres 2013 wurde ein Zugbegleiter eines Zuges der Deutschen Bahn von einem Passagier unvermittelt mit einer Waffe bedroht. Als Grund hierfür gab der Täter gegenüber seinem wehrlosen Opfer an, dass er nach Hause wolle. Die Situation ließ sich letztendlich entschärfen. Das Opfer erlitt keinen körperlichen Schaden, allerdings musste sich der Geschädigte über längere Zeit in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er hatte eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten und machte im anschließenden Verfahren einen Schmerzensgeldanspruch geltend.

Das LG Konstanz entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte den Täter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5000 Euro.
Die Höhe der festgesetzten Zahlung war dem Kläger zu wenig. Dieser forderte im Berufungsverfahren die Erhöhung der Summe auf 7500 Euro. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte im Mai 2016 das Urteil des LG Konstanz – es blieb bei der ursprünglichen Summe.

Beantwortung häufig gestellte Fragen als Hilfe zur Beurteilung des eigenen Falls.

Kann ich Anzeige erstatten, sobald ich mich von einer Aussage oder dem Verhalten einer Person bedroht fühle?

Nein, nicht jede mündliche oder schriftliche Aussage kann als Bedrohung zur Anzeige gebracht werden. Ein essenzielles Tatbestandsmerkmal des § 241 StGB ist die Forderung nach der Drohung mit einem Verbrechen. Im Eingangsbeispiel droht Helmut seinem Kontrahenten Stefan mit den Worten „Ich hau Dir gleich eine aufs Maul!“. Dies möchte Stefan später auf der Polizeiinspektion zur Anzeige bringen. Hierbei wird er allerdings wenig oder keinen Erfolg haben. Die Äußerung mag zwar „bedrohlich“ auf Stefan wirken, eine Drohung mit einer Körperverletzung (Vergehenstatbestand) erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 241 StGB.

Ähnlich verhält es sich mit „bedrohlichen“ Verhaltensweisen. Es mag „bedrohlich“ erscheinen, wenn der Ex-Liebhaber abends stundenlang vor dem Haus steht, dieses beobachtet und der Ex-Geliebten somit das Gefühl gibt in Gefahr zu sein. Auch hier ist jedoch der Tatbestand der Bedrohung nicht erfüllt. In diesem Beispiel würden unter Umständen andere Vorschriften aus dem StGB greifen.

Bedrohung durch Stalking

 

Wenn der ehemalige Partner vor dem Haus wartet, gilt dies noch nicht als Bedrohung. Hier greifen andere Paragraphen wie etwa zum Stalking.

Kann eine Bedrohung nur mündlich und persönlich erfolgen?

Eine Bedrohung muss nicht zwangsläufig in Anwesenheit der beteiligten Personen oder mündlich ausgesprochen werden. Das Beispiel „Beleidigung via Facebook“ im Abschnitt „Urteile“ zeigt, dass dies nicht der Fall sein muss. Es gibt heutzutage zahlreiche Wege, auf denen eine Bedrohung erfolgen kann. Dies kann beispielsweise die Briefform sein. Vor allem im Zeitalter von Handys und sozialen Medien ist eine Bedrohung mittels SMS, WhatsApp, Twitter, Facebook, etc. leider nicht mehr unüblich.

Wird eine Bedrohung nur verfolgt, wenn ich sie zur Anzeige bringe?

Bei einer Bedrohung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass es, im Gegensatz zu absoluten Antragsdelikten (z. B. Beleidigung), nicht nur auf Antrag verfolgt wird. Erlangt eine Strafverfolgungsbehörde (Polizei/Staatsanwaltschaft) Kenntnis von einer Bedrohung, so wird diese von Amts wegen verfolgt.

In der Praxis wird der häufigste Fall jedoch die Anzeigenerstattung bzw. Verständigung der Polizei durch die geschädigte Person sein. Denkbare Beispiel für eine Situation in der die Verfolgung von Amts erfolgt könnte eine vorbeifahrende Polizeistreife sein, die diese Straftat zufällig sieht/hört oder eine Bedrohung in Gegenwart eines Polizeibeamten.

Der Täter hat sich bei mir glaubhaft entschuldigt und bereut die Tat. Ich bin an einer Strafverfolgung nicht mehr interessiert. Ist es möglich, meine Anzeige zurückzuziehen?

Es ist ein häufig auftretender Irrtum, dass es möglich ist, eine Strafanzeige (das Delikt spielt hierbei keine Rolle) „zurückzuziehen“. Mit vollständiger Erstattung einer Strafanzeige wird seitens der Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft ist ab diesem Zeitpunkt „Herr des Strafverfahrens“ und kann unter gewissen Umständen das Verfahren einstellen.

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Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Die Strafanzeige an sich kann jedoch nicht „zurückgezogen“ werden. Dies gilt selbst bei Delikten, die nur auf Antrag verfolgt werden. Hier kann zwar der Strafantrag zurückgezogen werden, jedoch nicht die Anzeige. Als Geschädigter besteht jedoch die Möglichkeit selbst oder über seine anwaltliche Vertretung, am besten schriftlich, zu erklären, dass kein Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Inwiefern sich dies auf das Verfahren oder die Strafe auswirkt, obliegt der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht.

Gelten besondere Umstände oder Strafen, wenn die Bedrohung am Arbeitsplatz stattfindet?

Prinzipiell nicht. Eine Bedrohung am Arbeitsplatz, sei es zwischen Mitarbeitern, von Mitarbeiter zu Vorgesetztem oder umgekehrt, bleibt eine „normale“ Bedrohung im strafrechtlichen Sinne. Es können allerdings abseits des Strafrechts, vor allem arbeitsrechtliche, Konsequenzen folgen.

Eine solche Straftat kann beispielsweise die Rechtmäßigkeit von fristlosen Kündigungen oder die Entlassung ohne Abfindungszahlungen, usw. beeinflussen. Für die Beurteilung solcher Themenkomplexe sind grundsätzlich Arbeits- und Sozialgerichte zuständig.

Ich wurde Opfer einer Bedrohung und leide seither an anhaltenden physischen und/oder psychischen Problemen. Kann ich mit Schmerzensgeld rechnen?

Diese Frage lässt sich pauschal schlicht und einfach nicht beantworten. Dieser Themenkomplex ist sehr einzelfallabhängig und bedarf genauer Prüfung. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die reine Behauptung (ob wahrheitsgemäß oder nicht) man leide an psychischen oder physischen Problemen seit der Tat, häufig nicht ausreichend sein wird, um einen Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen. Dies bedarf meistens einer genauen Feststellung (evtl. durch Gutachten von Experten) und Dokumentation durch ärztliches Fachpersonal.

Im Zusammenhang mit Schmerzensgeldansprüchen ist es nahezu unabdingbar, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann aufgrund juristischer Ausbildung und Erfahrungswerte zuverlässig einschätzen, ob das Durchsetzen eines Anspruchs möglich ist, sofern dieser tatsächlich vorliegt.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für
Strafrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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