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ProViDa als Videobeweis: Geschwindigkeitsmessungen aus dem Polizeifahrzeug

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Videomessung aus dem Polizeifahrzeug – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi

ProViDa als Videobeweis: Geschwindigkeitsmessungen aus dem Polizeifahrzeug

Häufig werden Bußgelder, Punkte und Fahrverbote aufgrund von Geschwindigkeitsübertretungen verhängt. Zur Bestimmung der überhöhten Geschwindigkeit setzt die Polizei verschiedene technische Mittel wie mobile oder fest installierte Blitzer ein.

Um Verkehrssünder zu verfolgen bedient sich die Polizei unter anderem auch ProViDa, einem Proof-Video-Data-System. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Messgerät für die Bestimmung der durchschnittlichen Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, dass in einem zivilen Polizeifahrzeug installiert wird. Das durch Front- und Heckkameras aufgenommene Video wird ausgewertet und so die Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt.

Doch auch das ProViDa-System ist nicht frei von Mängeln und die Messungen aus einem Polizeifahrzeug sind nicht immer korrekt. Bei dem Messverfahren mittels Nachfahren ist einiges zu beachten.

Geschwindigkeitsmessung auf der Berliner Stadtautobahn

Das ProViDa-System wird eingesetzt, indem der Betroffene durch ein ziviles Polizeifahrzeug verfolgt wird und dabei über eine bestimmte Distanz Abstand zum gemessenen Fahrzeug hält. Dadurch wird letztendlich nicht die Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs gemessen, sondern aus dem Tempo des nachfahrenden Polizeifahrzeuges abgeleitet.

So auch im Fall von Klaus B. Er befuhr die Berliner Stadtautobahn im Tunnel Schlagenbader Straße /Abzweig Steglitz, als ihm ein ziviles Polizeifahrzeug nachfuhr und eine Messung mit ProViDa startete. Einige Zeit später erhielt Herr B. einen Bußgeldbescheid: er soll am besagten Tag  die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten haben.

Ihm droht nun ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro, zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat. Als Beweismittel wird die Videoband-Aufzeichnung angeführt. Herr B. bezweifelt die Richtigkeit der durchgeführten Messung und beauftragt einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Videomaterials.

Wie funktioniert eine Geschwindigkeitsmessung durch ProViDa?

Beginn der Wegmessung mit der ProViDa 2000 Modular auf der Berliner Statdtautobahn.

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren wird meist eine sog. Vierpunktmessung mittels des Geschwindigkeitsmessgeräts ProViDa durchgeführt. In dem Fahrzeug der Beamten befindet sind das Messgerät, sowie ein Videokameras und ein Steuergerät. Erscheint den Polizeibeamten ein Autofahrer auffällig können sie dem betroffenen Fahrzeug nachfahren und eine Geschwindigkeitsmessung starten.

Bei der sog. Vierpunktmessung wird durch einen Beamten die Zeitmessung gestartet, wenn sich das zu messende Fahrzeug auf der Höhe des ersten Fixpunktes befindet. Die Wegmessung wird dann eingeleitet, wenn das Polizeifahrzeug ebenfalls diesen ersten Fixpunkt passiert hat. Die Zeitmessung wird dann gestoppt, wenn sich das verdächtige Fahrzeug auf der Höhe des zweiten Fixpunktes befindet. Befindet sich das Polizeifahrzeug auch auf der Höhe des zweiten Punktes wird auch die Wegmessung beendet.

Die Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeuges wird durch die Geschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeuges bestimmt. Überprüft wird die Zeit, die das Fahrzeug für das Zurücklegen der Strecke benötigt hat und berechnet so die Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs.

Durch die Messbeamten werden die Nachfahrt auf Video aufgezeichnet. Durch Auswertung des Videos kann die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ebenfalls ermittelt werden.

Weitere Informationen über die sog. Police-Pilot-Systeme finden Sie hier.

Was ist bei der Messung durch ProViDa zu beachten?

Ende der Zeitmessung mit der ProViDa 2000 Modular. Durch das Wechseln der Spur kann es jedoch zu verfälschten Messergebnissen kommen.

Damit die Messung durch ProViDa als Beweismittel zugelassen werden kann muss das Gerät ordnungsgemäß  verwendet worden sein. Erforderlich ist insoweit, dass das Messgerät fest im Fahrzeug eingebaut ist und ein Eichschein vorliegt.

Für eine ordnungsgemäße Messung folgt das Polizeifahrzeug dem zu messenden Fahrzeug über eine bestimmte Distanz mit einem gleichbleibenden Abstand. Insbesondere darf der Abstand des Messfahrzeuges am Ende der Messung nicht kleiner sein als zu Beginn der Messung.

Auch muss die Messung über eine gewisse Distanz erfolgen. In der Regel sollte eine Messstreckenlänge von 400 m nicht unterschritten werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei ordnungsgemäßer Verwendung des Geräts ein Toleranzabzug von 10% der ermittelten Geschwindigkeit ausreichend ist.

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Welcher Toleranzabzug gilt bei einer Messung mit ProViDa?

Bei der Verwendung von ProViDa werden unterschiedliche Toleranzen verwendet. Bei einem gleichbleibenden Abstand liegt der Toleranzabzug bei  10%, bei Vergrößerung des Abstandes zum Messfahrzeug bei 5%. In der Regel wird bei einer Messung mit ProViDa eine Toleranz von 5% in Abzug gebracht, da dass der Toleranz für Fehler am Gerät  entspricht.

Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 100 km/h werden 5 km/h abgezogen. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h wird ein Toleranzabzug von 5% der Bruttogeschwindigkeit vorgenommen.

Fehlerquellen bei der Verwendung von ProViDa

Die Messstreckenlänge sollte immer mehr 400 Meter betragen.

Mangels ordnungsgemäßer Verwendung des Messgerätes kommt es immer wieder vor, dass Messungen aufgrund von Messfehlern nicht verwertet werden können.

  • Abstandsveränderungen während des Messvorgangs
    Bei einer Messung mit Hilfe von ProViDa ist erforderlich, dass der Abstand bei Beginn und Ende der Messung überprüft wird. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen darf nicht geringer geworden sein, da dies bedeutet, dass Polizeifahrzeug ist mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren, als das zu messende Fahrzeug. Da die Geschwindigkeit von dem Tempo des Polizeifahrzeuges abgeleitet wird hat eine Verringerung des Abstandes eine Verfälschung der Messdaten zur Folge.Problematisch kann es zudem sein, wenn das Polizeifahrzeug der Fahrbewegung des verfolgten Fahrzeuges nicht folgt und eine andere Fahrbahn befährt (z.B. auf der Autobahn). Dadurch wird eine abweichende Wegstrecke zurückgelegt und aufgezeichnet.
  • Fehlende Eichung des Geräts
    Auch wie andere Blitzer- und Messgeräte muss ProViDa geeicht worden sein. Wurde die Eichung des Geräts und des Tachos nicht eingehalten kann die Messung angefochten werden.  Auch muss die Eichung nach Wechsel von Winter- auf Sommerreifen neu durchgeführt werden
  • Unzureichende Wegstrecke bei der Messung
    Damit eine Messung durch ProViDa verwertbar ist muss die gemessene Strecke eine bestimmte Länge betragen. Dabei darf eine Strecke von 300 m innerorts (Geschwindigkeiten von 50 – 70 km/h) nicht unterschritten werden. Bei erhöhter Geschwindigkeit auf Autobahnen ist es erforderlich, dass die Strecke für Messung länger ist. In der Regel sollte eine Messstreckenlänge nicht weniger als 400 m betragen. Andernfalls ist die Messung aufgrund der unterschrittenen Mindestlänge anfechtbar.
  • Fehlerhafte Messpunkte
    Für eine gültige Messung müssen die Punkte für die Anfangs- und Endmessung korrekt festgelegt sein. Andernfalls kann es auch hier dazu führen, dass eine erhöhte Geschwindigkeit festgestellt wird.
  • Falscher Kamerawinkel
    Das aufgezeichnete Messvideo muss insbesondere die umliegenden Fixpunkte erkennen lassen. Problematisch ist insoweit, wenn die geltende Höchstgeschwindigkeit auf dem Videomaterial nicht erkennbar ist oder der Kameraausschnitt aufgrund von Zoom zu stark vergrößert ist, sodass nur ein kleiner Bildausschnitt erkennbar ist.Darüber hinaus darf die Position der Kamera während der Videomessung nicht verändert werden. Wird der Kamerawinkel dennoch verändert muss die Aufzeichnung neu beginnen.
  • Mangelnde Schulungsnachweise der Messbeamten
    Neben dem Eichschein muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beamten für die Messung mit dem ProViDa entsprechend geschult waren und Kenntnis über die Benutzung hatten.

Ist die Videoaufzeichnung mit ProViDa ein zulässiger Beweis?

Sichtverdeckung des gemessenen Fahrzeugs.
Zu Beginn der Aufzeichnung wird das eigentlich gemessene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug verdeckt.

Eine Geschwindigkeitsübertretung kann durch ProViDa festgehalten werden. Die Videoaufzeichnung ist dabei als Beweisführung erforderlich. Das angefertigte Videomaterial muss jedoch eine derartige Beweisführung ermöglichen und darf keinen Mess- oder Bedienungsfehler aufweisen. Das Videodokument kann auf eine ordnungsgemäße Messdurchführung überprüft werden. Messfehler zu Ungunsten des Betroffenen Autofahrers dürfen dabei nicht erkennbar sein.

Das Messvideo muss den Anforderungen eines ordnungsgemäß durchgeführten Messverfahrens entsprechen. Aus dem Video muss beispielsweise das Umfeld der Aufnahme ausreichend dokumentiert sein. Weiterhin führt ein verkleinerter Bildausschnitt (z.B. durch zoomen der Kamera) oftmals dazu, dass eine Zuordnung des Betroffenen Fahrzeugs zu den Fixpunkten durch das Messvideo nicht möglich ist.

Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, wenn andere Fahrzeuge den Bildausschnitt füllen  und es so mangels durchgehenden Sichtkontakts zu einer Sichtverdeckung des eigentlich gemessenen Fahrzeugs kommt. Auch dabei sind die Fixpunkte für Beginn und Ende der Messung nicht erkennbar.

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Lohnt sich der Einspruch gegen eine Geschwindigkeitsmessung mit ProViDa?

Wie bei allen technischen Geräten, die zu Geschwindigkeitsmessung eingesetzt werden kann es auch bei ProViDa zu Messfehlern kommen. In den meisten Fällen zahlen die Betroffenen Autofahrer das Bußgeld, obwohl die Messung nicht immer korrekt war.

Hängen neben dem Bußgeld noch Punkte oder ein Fahrverbot an der Geschwindigkeitsmessung lohnt sich das Einschalten eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Messfehler führen regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens und können beispielsweise durch ein Gutachten leicht festgestellt werden.

Wenden Sie sich nach Erhalt des Bußgeldbescheids oder des Anhörungsbogens direkt an einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung trägt in der Regel die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sowie für Sachverständigengutachten, falls dies erforderlich ist.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Rechtsanwalt Gregor Samimi, Anwalt für Verkehrsrecht in Berlin Steglitz

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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