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Schmerzensgeld bei Hundebiss – Hilfe vom Fachanwalt für Versicherungsrecht & Strafrecht Gregor Samimi

Hundebiss & Schmerzensgeld

Jeder kennt das Bild: lautes Hundebellen und feindseliges Knurren unterbricht den entspannten Spaziergang durch den Wald. Der fremde Hund zieht an der Leine des Hundebesitzers, der das Tier zurückhält. Die Angst, von dem Hund angegriffen und von den reißerischen Zähnen verletzt zu werden, ist groß. Das ist verständlich, denn Bissverletzungen durch Hunde passieren leider: Immer wiederkehrende Schlagzeilen machen zwangsläufig darauf aufmerksam, doch die rechtliche Handhabung kommt als Thema oftmals zu kurz. Hier erfahren Sie, was Sie als Opfer eines Hundebisses beachten sollten, welche Folgen ein Hundebiss haben kann und wie die rechtliche Haftung des Tierhalters ausgestaltet ist.

Was tun bei Hundebiss?

Wer einen Hundebiss erleidet, sollte schnell einen Arzt zur Behandlung aufsuchen. Zwar handelt es sich in den meisten Fällen um kleinere Verletzungen, dennoch kann aus einer solchen körperlichen Substanzeinbuße immer auch eine Wundinfektion entstehen.

Hundebisse können zum Teil schwerwiegende Gewebeverletzungen verursachen, im schlimmsten Fall reicht der Biss bis zum Knochen. Die Folge: Blutungen, Muskel- und Nervenausfälle. Die Beißkraft eines Hundes ist deshalb nicht zu unterschätzen.

In der Medizin ist ein Hundebiss in fünf Stadien unterteilt:

  • Stadium I: Oberflächliche Bisswunde (Riss-, Kratz- oder Quetschwunde)
  • Stadium II: Tiefere Bisswunden, die bis zur Muskelhaut (Faszie) reicht, Muskulatur oder Knorpel
  • Stadium III: Gewebetod als Folge eines Hundebisses (Nekrose) verbunden mit einem Substanzdefekt (größerer Gewebeschaden)
  • Stadium IV: A. zusätzliche Nervenverletzungen und Schädigungen der Gefäße
  • Stadium IV: B. Stadium III mit Knochenschäden

Besonders im Ausland sollte unverzüglich ein Arzt aufgesucht werden, wenn ein Hund zugebissen hat: In vielen europäischen Ländern herrscht noch Tollwutgefahr, eine Infizierung mit Tollwut kann unbehandelt zum Tod führen.

Sollte der Hundebiss oberflächlicher Natur sein, sollte das Bissopfer so schnell wie möglich die Wunden auswaschen und mit Desinfektionsmittel desinfizieren, bevor der Verband angelegt wird. Durch den Biss können nämlich Reste von Futter, Zahnsplitter und Schmutz in die Wunde gelangen.

Für den Besuch beim Arzt ist es ratsam, den Impfausweis mitzuführen: Ob ein Impfschutz gegen die Infektionskrankheiten Tollwut und Tetanus besteht, kann dem Ausweis entnommen werden. Der Geschädigte kann sich u. U. von dem Hundehalter eine Bescheinigung über Tollwutfreiheit aushändigen lassen.

Das Bissopfer und der Hundehalter sollten Adress- und Kontaktdaten austauschen. Wenn es sich bei dem Hundebiss um oberflächliche Hautkratzer handelt und nicht um eine schwerwiegende Verletzung, sollte der Austausch so schnell wie möglich erfolgen.

Eine kurze Übersicht über die wichtigsten Dinge, die nach einem Hundebiss erfolgen sollten, sehen Sie hier:

  • Wundversorgung
  • Eventuell Polizei kontaktieren
  • Untersuchung der Wunde durch einen Arzt
  • Geltendmachung des Schadensersatzanspruches
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Muss der Hundebesitzer auch dann haften, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist?

Hund überquert plötzlich die Straße.
Ein Hund verlässt unbeaufsichtigt ein Auto.

Der Hundebesitzer muss auch dann haften, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Dasselbe gilt für die Einhaltung einer eventuellen Leinenpflicht. Hierin spiegelt sich die verschuldensunabhängige Haftung wider, die in § 833 BGB (Gefährdungshaftung) formuliert ist: Danach ist der Tierhalter dem Verletzten gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn ein Mensch getötet oder verletzt wird. Dies gilt auch für einen entstandenen Sachschaden.

Fahrlässige Körperverletzung

Der Besitzer des Hundes hat nämlich grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund einer anderen Person keinen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zufügt. Verletzt er diese Pflicht, kann eine fahrlässige Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne vorliegen (§ 229 StGB). Die strafrechtliche Rechtsfolge liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) durch einen Hundebiss liegt dann vor, wenn der Hundebesitzer seinen Hund bewusst auf eine andere Person gehetzt hat, um dieser körperliche Schäden zuzufügen. Der Schädigende kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Die Position des Hundehalters

Der Hundehalter muss nicht gleichzeitig der Hundebesitzer sein. Es kann auch vorkommen, dass er nicht den tatsächlichen Zugriff auf seinen Hund hat, sondern das Tier einer anderen Person überlässt. Nicht selten lassen Hundehalter ihren Hund auch mal von einem Freund oder einem Nachbarn ausführen, die in diesem Fall im Besitz des Hundes wären. Kommt es in dieser Konstellation zu einer Verletzung eines Menschen durch den Hund, muss der Halter dennoch haften. Ihm obliegt die Verantwortung für sein Tier, von der er sich nicht einfach temporär befreien kann.

Hier kann es sich um ein reines Gefälligkeitkeitsverhältnis handeln, das zwischen dem Hundehalter und der Person, die sich dazu bereit erklärt hat, mit dem Hund Gassi zu gehen, besteht. Eine solche Gefälligkeit hat in der Regel keinen rechtsverbindlichen Charakter, der bei einem entstandenen Schaden ein rechtliche Folge auslösen könnte.

Anders sieht es bei der Tierhüterhaftung nach (§ 834 BGB aus). Diese gesetzliche Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches erfasst Personen, die sich vertraglich gebunden haben, die Aufsicht über ein Tier für einen anderen zu führen. Die Aufsichtsperson gilt als vertraglich bestimmt und haftet für Schäden gegenüber Dritten, die während der Aufsicht durch das Tier entstehen. Der Übernahmevertrag muss nicht schriftlich erfolgt sein. Dieser kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten entstehen.

Die Haftung des Tierhalters kann jedoch entfallen wenn

  • diesem keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann oder
  • die körperliche Einbuße auch dann entstanden wäre, wenn die Aufsichtsperson, die im Vertrag steht, ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre.

Was kann das Bissopfer vom Hundehalter verlangen?

Allgemeines

In der Regel kann das Bissopfer vom Hundehalter Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und Schadensersatz verlangen. Dabei ist die Höhe des Schmerzensgeldes abhängig von der Schwere der Verletzungen, den daraus entstehenden Folgeschäden und den medizinischen Behandlungen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Weil es hier um sogenannte immaterielle Schäden geht, die auch verursachte psychische Störungen erfassen, wird sich das zuständige Gericht an folgenden Aspekten orientieren:

  • Intensität und Form der körperlichen und/oder gesundheitlichen Einbußen
  • Dauer der Verletzung
  • Aufenthalt in einem Krankenhaus verbunden mit der Anzahl der Tage
  • Folgeschäden, evtl. Entstellungen im Gesicht und am Körper
  • Schweregrad der Schmerzen des Bissopfers
  • Evtl. Arbeitsunfähigkeit
  • Einschränkung der alltäglichen Lebensführung
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers
  • Vermögenslage von Schädiger und Geschädigtem
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Unter Dauerschäden fallen z. B. Narben. Psychische Schäden können sich in der Lebensführung niederschlagen. Auch psychische Schäden in Form eines Traumas können entstehen, wenn das Opfer sich nicht mehr traut Grünanlagen aufzusuchen oder den Ort des Geschehens komplett meidet. Ein derartiges Vermeidungsverhalten kann dazu führen, dass ein normales Sozialleben nicht mehr möglich ist.

Das Bissopfer kann auch Schadensersatz verlangen. Bei diesen Schäden handelt sich beispielsweise um

  • beschädigte oder zerstörte Kleidung
  • Kosten für Medikamente
  • Fahrten zum Krankenhaus bzw. Arzt
  • Haushaltsführungsschaden, der dann vorliegt, wenn die verletzte Person den eigenen Haushalt nicht oder nur noch teilweise selbst führen kann.

Schmerzensgeldtabelle Hundebiss – Wer sich ein realistisches Bild machen möchte und einen Eindruck gewinnen möchte, in welcher Höhe sich das Schmerzensgeld bewegt, kann hierzu einen Blick in Schmerzensgeldtabellen werfen. Hierzu haben sich drei Tabellen durchgesetzt:

Bei den Schmerzensgeldtabellen, auch Knochentaxen genannt, handelt es sich um Urteilssammlungen die unterschiedliche Schadensersatzgelder auflisten, die Opfern in der Vergangenheit zugesprochen wurden.

Verletzungen durch einen Hundebiss sind keine Seltenheit.
Ein Hundebiss kann durchaus schwerwiegende Verletzungen bedeuten.

Bei Schmerzensgeld Anzeigepflicht oder nicht?

Hundebiss Anzeige – Wer als Bissopfer seine gesetzlichen Ansprüche durchsetzen möchte, kann den rechtlichen Weg einschlagen und den Schädiger nach den entsprechenden Vorschriften anzeigen. Den rechtlichen Weg sollte der Geschädigte gemeinsam mit einem Anwalt beschreiten, da nur der qualifizierte Jurist die Erfolgsaussichten eines eventuellen Verfahrens prüfen kann.

Hundebiss Anzeige – Kommt es zu einer Verhandlung über Schmerzensgeld, wird diese immer ohne Strafanzeige oder Strafantrag eingeleitet. Letztere werden notwendig, wenn sogenannte Antragsdelikte in einem separaten strafrechtlichen Prozess zu behandeln sind. Für die Behandlung des Schmerzensgeldes besteht jedoch keine Anzeigepflicht. Der Antrag auf Schmerzensgeld kann also mit oder ohne Anwalt gestellt werden.

Hundebiss und Schmerzensgeld ohne Anzeige – Weil bei der Einforderung von Schmerzensgeld keine Anzeigepflicht besteht, kann dies auch außergerichtlich geschehen. Fällt die Höhe des Schadensersatzes gering aus, bietet sich eine außergerichtliche Einigung an.

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Wann trägt das Bissopfer eine Mitschuld

Hundebiss Schmerzensgeld– Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird nicht nur der kausale Zusammenhang zwischen dem Hundeangriff und der Verletzung geprüft, sondern auch eine eventuelle Mitschuld des Opfers. Auch hier kommt es wieder auf die Einzelheiten des Falles an. Eine Mitschuld kann beispielsweise vorliegen, wenn die verletzte Person

  • den Hund willentlich provoziert hat
  • den Hund gestreichelt hat, obwohl dieser ihr fremd war
  • eine fortschreitende Hundebeißerei verhindern wollte und dabei verletzt worden ist
  • ein fremdes Grundstück trotz Warnung betreten hat.

Dem Bissopfer kann in diesen Fällen ein fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden.

Hundehaftpflicht

Tierhalter können eine Tierhalterhaftpflicht abschließen, um sich vor eventuellen Kosten zu schützen. Ob diese freiwillig erfolgen kann, hängt von dem jeweiligen Bundesland ab. Je nachdem in welchem Bundesland der Tierhalter lebt, kann es dazu sogar eine Pflicht geben (z. B. in Berlin oder Hamburg).

Daneben besteht eine Versicherungspflicht für Listenhunde. Dazu zählen Hunde, die aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden. Bei diesen Listenhunden spielt es keine Rolle, ob sie jemals eine Verhaltensauffälligkeit gezeigt haben oder nicht. Die einzelnen Bundesländer haben hierzu unterschiedliche Verordnungen erlassen.

Kommt es zu einem Vorfall, bei dem ein Mensch von dem Tier gebissen wird, prüft die Versicherung des Hundehalters auch die Ausnahmefälle, die eine Haftung ausschließen könnten. Deshalb ist dem Verletzten als Gegenpartei zu raten, sich im Vorfeld mit einem Anwalt zu beraten, der einen möglichen Haftungsausschluss prüft.

Eine Hundehaftpflicht kann Schäden bis zu fünf Millionen Euro übernehmen. Die Haftungssumme ist abhängig von dem bestehenden Tarif.

Wann gilt ein Hund als gefährlich?

Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er z. B.

  • eine unkontrollierte Verhaltensweise zeigt, andere Tiere jagt oder reißt
  • andere Tiere trotz Unterwerfungsgestik angreift
  • oder ein direktes aggressives Verhalten gegenüber Menschen und Tieren zeigt.

Im Wege eines behördlichen Ermittlungsverfahrens wird geprüft, ob der Hund als gefährlich eingestuft werden muss oder nicht. Die Folge können sein:

  • Maulkorbpflicht
  • Leinenpflicht
  • Wesenstest

Die Bewertungen und Prüfungsinhalte sind in diesem Zusammenhang Ländersache.

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Was passiert mit dem Hund?

Nach einer Hundebissverletzung stellt sich häufig auch die Frage, was mit dem Hund passiert. Muss dieser eingeschläfert werden? Grundsätzlich steht den örtlichen Behörden das Recht zu, einen Hund zu beschlagnahmen und einschläfern zu lassen, wenn das Tier einer Person schwerwiegende körperliche Verletzungen zugefügt hat. Zudem kann ein Hund dann eingeschläfert werden, wenn das Tier als höchst aggressiv eingestuft werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt es im Ermessen des Tierhalters, ob er das Risiko eines erneuten Vorfalls eingehen möchte oder nicht.

Häufigkeit von Bissverletzungen in Deutschland

In Deutschland kommt es pro Jahr zu ca. 30.000 bis 50.000 Bissverletzungen. Der prozentuale Anteil der Verletzungen durch einen Hundebiss liegt zwischen 60 und 80 Prozent. Vor allem Kinder unter fünf Jahren führen mit 60 bis 70 Prozent aller Bissverletzungen die Spitze an. Während bei Erwachsenen meistens die Arme, Hände oder Beine betroffen sind, erleiden Kinder häufig gefährliche Bisse im Gesicht und im Nacken.

Dabei steckt in den meisten Fällen nicht der Hundebesitzer hinter einem Angriff. In den wenigsten Fällen werden Menschen von Hunden angegriffen, die den Hund nicht kennen. In 90 Prozent aller Fälle, die mit einem Hundebiss zusammenhängen, werden Menschen von Hunden angegriffen, die sie kennen. Dennoch sollte sich der Spaziergänger davor in Acht nehmen, einen fremden Hund zu streicheln.

Rechtsfälle

Folgende Rechtsfälle können als Beispiel für unterschiedliche Konstellationen dienen:

  • Beißerei zwischen Hunden mit der Folge, dass die Hundehalter dazwischen gehen und dabei gebissen werden
  • Ein fremder Hund beißt eine andere Person/Kind
  • Polizeihund beißt eine dritte Person
  • Hundebiss durch einen Hund, der unbemerkt das zu bewachende Grundstück verlässt
  • Hundebiss durch einen Hund, der vorsätzlich auf eine andere Person gehetzt wurde
  • Hund beißt Hund

Merke: Hundebiss-Fälle können nicht pauschalisiert werden. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird nach den Einzelheiten des jeweiligen Falles unterschieden. Die Parteien sollten ihren Anwälten den Sachverhalt deshalb genauestens schildern.

Immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht und Strafrecht hinzuziehen!              

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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