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Über das Versicherungsrecht

Versicherungsrecht – Gregor Samimi, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin

Versicherungsrecht

„Die Versicherer zahlen jeden Tag Millionen an ihre Kunden und sind dennoch als Neinsager verschrien. Doch bei ihren Gegnern können sie so nicht punkten,“ stellt das Handelsblatt fest. Dagegen wehren sich die Versicherer vehement – Geschädigte halten in dem Fernsehbeitrag des ARD Magazins Panorama „Die Nein-Sager“ dagegen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihre berechtigten Ansprüche im Wege eines Mediations-/Streitschlichtungsverfahrens oder notfalls auch im Klagewege durchzusetzen.

Versicherungsrecht: „Tipps vom Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht!“

Haftpflicht

Eine versicherungsrechtliche Auseinandersetzung entsteht insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Gegenstand und Umfang des Versicherungsvertrages. Hier kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Lösung Ihres Versicherungsfalls helfen. Im Versicherungsrecht spielen drei Faktoren eine zentrale Rolle: der Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, die Versicherungsbedingungen und der Antrag. Diese Schriftstücke sollten Sie zur anwaltlichen Beratung mitbringen. Sind Ihre Unterlagen nicht vollständig, können Sie diese jederzeit bei Ihrer Versicherung anfordern. Nach der gesetzlichen Regelung trägt der Versicherungsnehmer die Kosten. In der Regel werden diese aber gebührenfrei übersandt. Der Versicherungsvertrag regelt den Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer. Der Versicherer erhält im Gegenzug ein regelmäßiges Entgelt (Prämie). Über den zustande gekommenen Vertrag wird eine Urkunde ausgestellt, der Versicherungsschein.

Diese Urkunde enthält alle wichtigen Angaben des Versicherungsvertrages und ist damit gleichbedeutend mit dem Vertrag. Neben den gesetzlichen Normen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind die für den Versicherungsvertrag geltenden Bedingungen von zentraler Bedeutung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden als allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezogen. Zu den zusätzlichen Bedingungen zählen unter anderem die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB), die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Bei den Versicherungsbedingungen sollten Sie darauf achten, dass Sie die Bedingungen mitbringen bzw. anfordern lassen, die zur Zeit des Vertrages galten. Die Versicherer ändern nämlich häufig ihre Bedingungen, teilweise jährlich.

Der Versicherungsvertrag

Die Vertragsparteien sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer. Ein Versicherungsnehmerwechsel ist möglich, wenn alle Vertragsparteien dem Wechsel zustimmen. Auch der Versicherer kann sich ändern. Hier bedarf es allerdings keiner Zustimmung, wenn auf Grund besonderer aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ein Bestand von Versicherungsverträgen von einem Versicherer auf einen anderen allein mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen wird. Die versicherte Person muss nicht zwangsläufig (nur) der Versicherungsnehmer sein. Dritte können genauso gut mitversichert werden. Begünstigter ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Etwas anderes gilt allerdings bei der Lebensversicherung. Hier ist nach dem Todesfall des Versicherungsnehmers oft eine andere Person oder Institution bezugsberechtigt.

Der Versicherungsvertrag beginnt, wenn er wirksam geschlossen ist und endet wenn er wirksam beendet wird. Zu Beginn des Vertrages steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu. Er kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Versicherungsbedingungen, des Versicherungsscheins und der Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen widerrufen. Bei Lebensversicherungsverträgen und der privaten Krankenversicherung beträgt die Frist 30 Tage. Auch ein Rücktritt vom Vertrag ist möglich. Um den Versicherungsvertrag zu beenden, stehen beiden Parteien Kündigungsrechte zu. So kann der Versicherer nach einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers den Versicherungsvertrag kündigen. Eine Anfechtung ist möglich, wenn eine Vertragspartei arglistig getäuscht wurde oder einem Irrtum unterlag.

Telefonischer Erstkontakt mit der Versicherung

Nach einem Schadensfall (z.B. Wohnungseinbruch, Verkehrsunfall) sollten Sie zeitnah die Versicherung in Kenntnis setzen und über den Schadenshergang informieren. Ein verspäteter Anruf (z.B. sechs Monate nach dem Schadensfall) lässt die Versicherer oft misstrauisch werden. Vor einer übereilten Meldung ist allerdings zu warnen. Der telefonische Erstkontakt wird nicht selten unterschätzt und auf die leichte Schulter genommen. Bereits bei der Schadensmeldung übers Telefon schreibt eine freundliche Sachbearbeiterin der Versicherung minutiös mit. Diese Mitschriften werden mit der späteren schriftlichen Schadensanmeldung des Versicherungsnehmers verglichen. Eine Unstimmigkeit könnte sich nachteilig auswirken. Daher ist es ratsam, nicht übereilt beim Versicherer anzurufen. Bei einem Wohnungseinbruch sollten Sie sich zum Beispiel erst einmal Klarheit über alle abhanden gekommenen Gegenstände verschaffen, ehe Sie zum Hörer greifen. So stellen Sie sicher, dass Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht in Widersprüche verstricken. Für die Erstmeldung per Telefon sind folgende Angaben wichtig: Vertragsnummer, Schadenstag, kurze Schilderung des Sachverhalts, Schadensumfang, aktuelle Erreichbarkeit (Telefonnummer, E-Mail), ggf. Kontaktdaten des Anwalts.

Schriftliche Schadensanmeldung im Versicherungsrecht

Nach der telefonischen Anzeige des Schadensfalls müssen Sie das Formular zur Schadensanmeldung ausfüllen. Hierbei sollten Sie auf eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen achten. Falls Ihnen ein Umstand nicht genau in Erinnerung geblieben ist, sollten Sie dies so angeben und nicht etwas erfinden oder weglassen. Bereits hier können Sie sich Beratung durch einen Rechtsanwalt einholen. Dieser wird Sie bei der Schadensanmeldung unterstützen und kann Sie vor Risiken schützen. Dabei gilt: Je höher der Schaden, desto eher sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Im Falle eines Wohnungseinbruchsdiebstahls ist unbedingt daran zu denken, der Versicherung und der Polizei unverzüglich eine sogenannte Stehlgutliste zu übersenden. Dabei handelt es sich um ein detailliertes Verzeichnis der gestohlenen Dinge. Die Liste soll es der Polizei ermöglichen, die gestohlenen Gegenstände wiederzufinden. Außerdem schützt es auch die Versicherung davor, später unberechtigt in Anspruch genommen zu werden. Eine genaue Frist für das Erstellen der Stehlgutliste lässt sich nicht festlegen. Dies richtet sich danach, wie lange das Einbruchsopfer gewöhnlicher Weise braucht, um alle Gegenstände aufzulisten. In der Regel ist jedoch von wenigen Tagen auszugehen. Eine verspätete Einreichung der Stehlgutliste kann Sie Ihren Versicherungsschutz kosten, wenn Sie nicht einen zwingenden Grund nachweisen können. Achten Sie unbedingt darauf, einen Nachweis für Ihre Unterlagen zu erhalten, dass die Stehlgutliste bei der Polizei eingegangen ist. Denn ist dem Versicherer eine solche Mitteilung gegenüber der Polizei nicht bekannt, wird er skeptisch und Sie laufen Gefahr, den Versicherungsschutz einzubüßen. Dies hat folgenden Hintergrund: Leider kommt es immer häufiger zum Versicherungsmissbrauch. Dabei wird ein Einbruch fingiert oder ein Autounfall bewusst herbeigeführt, um die Leistungen aus der Versicherung zu kassieren. Die Bearbeiter der Versicherung prüfen daher ganz genau Ihre Angaben und achten insbesondere auf Ungereimtheiten.

Obliegenheiten im Versicherungsrecht

Nach einer Schadensanmeldung prüft die Versicherung ihre Eintrittspflicht im konkreten Fall. Dabei spielt vor allem eine Rolle, ob sich der Versicherungsnehmer vertragstreu verhalten hat und allen Pflichten des Vertrages nachgekommen ist. So unterliegt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, also im Vertrag festgelegten Verhaltensnormen. Diese hat der Versicherungsnehmer zu beachten. Es gibt zum einen vorvertragliche Obliegenheiten. Diese müssen bereits erfüllt werden, bevor der Versicherungsvertrag in Kraft tritt. Der Versicherungsnehmer hat alle Umstände wahrheitsgemäß bei Abschluss des Vertrages anzuzeigen (vorvertragliche Anzeigepflicht). Zum anderen gibt es solche Obliegenheiten, die während des Versicherungsvertrages bestehen. Dazu zählen die Beitragszahlungspflicht, die Anzeigepflicht eines Versicherungsfalls und die Mitwirkungspflicht. Zwar kann der Versicherer die Erfüllung der Obliegenheit nicht verlangen oder einklagen, aber eine Verletzung der Obliegenheit führt zum (teilweisen) Verlust des Leistungsanspruchs. Früher galt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: Entweder der Versicherer zahlte vollumfänglich oder gar nicht. Nach der Reformierung im Jahr 2008 gilt nun ein abgestuftes Modell. Bei leichter Fahrlässigkeit bleibt der Leistungsanspruch gegen die Versicherung in voller Höhe bestehen. Im Falle grober Fahrlässigkeit kann die Leistung je nach Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechend gekürzt werden (Quotelung). Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers geht der Versicherungsschutz in vollem Umfang verloren.

Besonderheiten in den einzelnen Versicherungssparten

Neben dem Allgemeinen Teil ergeben sich je nach Versicherungssparte Besonderheiten bezüglich der Obliegenheiten. Hier sollen als Bespiele die Kfz-Versicherung mit den Bedingungen (AKB) der GDV und die Hausratversicherung mit ihren Bedingungen (HVB) der GDV die speziellen Eigenheiten ihrer Versicherungssparte verdeutlichen.

Bei der Kfz-Versicherung besteht die Obliegenheit, dass das Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden darf. Nur der berechtigte Fahrer darf das Kraftfahrzeug nutzen. Das Fahrzeug darf außerdem nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis geführt werden darf. Außerdem darf das Fahrzeug nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Darüber hinaus darf der Fahrer ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Die Alkoholklausel besagt, dass die Versicherung nicht eintrittspflichtig ist, wenn der Versicherte vertraglich definierte Blutalkoholwerte überschritten hat. Für die Fahrerschutzversicherung gilt außerdem die Gurtpflicht. Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.

Bei der Hausratversicherung hat der Versicherungsnehmer bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (Stehlgutliste); das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht

Führt der Versicherer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, büßt er der Schwere des Verschuldens entsprechend einen Teil seines Versicherungsschutzes ein. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfaltspflicht in schwerem Maße verletzt oder außer Acht lässt. Dabei sind subjektive Umstände wie persönliche Fähigkeiten und Lebenserfahrung zu berücksichtigen.

Grob fahrlässig ist es nach Ansicht der Rechtsprechung, im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen, ein hofseitiges Fenster im Erdgeschoss während einer längeren Abwesenheit in Kippstellung offen zu lassen, die Wohnung bei einer brennenden Kerze auch nur kurzfristig zu verlassen, während der Fahrt nach einer CD im Fußraum zu greifen, beim Autofahren zu telefonieren oder wertvolles (von außen sichtbares) Reisegepäck in einem geparkten Wagen zurückzulassen. Beispiele aus der Praxis zeigen folgende Quotelung bei grober Fahrlässigkeit: Bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit kann die Kaskoversicherung ihre Leistung um 75 % kürzen und beim Überfahren einer roten Ampel büßt der Versicherungsnehmer erfahrungsgemäß 50 % seines Leistungsanspruchs ein.

Die Versicherungsleistung

 Hat der Versicherungsnehmer den Leistungsantrag gestellt, hat der Versicherer eine gewisse Zeit zu reagieren. Schließlich muss der Schadensfall bearbeitet und überprüft werden. Die Prüffrist kann variieren, es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mit 4-6 Wochen ist allerdings schon zu rechnen. Dann erfolgt im besten Fall die Geldleistung. Obergrenze ist hier die vereinbarte Versicherungssumme, auch wenn der tatsächliche Schaden darüber liegt. Nicht immer erfolgt die Leistung in Geld. In der Haftpflichtversicherung und der Rechtsschutzversicherung besteht stattdessen ein Freistellungsanspruch. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen und Kosten freizustellen. Von der Versicherungsleistung sind auch Rettungskosten umfasst. Der Versicherer muss Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht, ersetzen, wenn er diese den Umständen nach für geboten halten durfte. Schadensermittlungskosten sind ebenso ersatzfähig. Das sind solche Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens entstehen. Beispiele sind die Kosten für die Überprüfung von Geschäftsbüchern und des Warenlagers. Sachverständigenkosten fallen nicht darunter. Die Rechtsanwaltskosten trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Befand sich der Versicherer bereits in Verzug, muss er die Gebühren des Anwalts übernehmen, da es sich um einen klassischen Verzugsschaden handelt.

Klageerhebung im Versicherungsrecht

Verweigert der Versicherer die Erstattung des Versicherungsschadens, kann der Versicherungsnehmer Klage erheben. Spätestens hier sollten Sie einen Anwalt konsultieren. Zu empfehlen ist ein Spezialist auf dem Fachgebiet – ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Im Verfahren muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall (z.B. Diebstahl) eingetreten ist. Dies kann kompliziert werden, wenn es keine Zeugen oder andere Beweismittel gibt. Ist das geparkte Fahrzeug nicht mehr da, muss es nicht zwangsläufig gestohlen worden sein. Hier hilft eine Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers weiter – allerdings nur solange, bis Ungereimtheiten auftreten.

Der Versicherungsnehmer wird vor Gericht als Kläger angehört. Häufig lehnt der Versicherer seine Eintrittspflicht wegen einer Obliegenheitsverletzung oder grober Fahrlässigkeit ab. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann sich das Gericht einen Eindruck vom Versicherungsnehmer machen und den Vortrag der Versicherung einschätzen. Erfolgsaussichten lassen sich selten zu 100 % prognostizieren. Die Entscheidung fällt letztlich der Richter, in der Berufung sogar mehrere. Ein Anwalt wird Sie auf den Prozess vorbereiten und Ihnen mögliche Wege aufzeigen. Zeitdruck besteht zumindest nicht. Früher war Eile geboten, denn die Ansprüche verjährten nach nur sechs Monaten. Heute gilt eine drei-jährige Verjährungsfrist.

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Presseberichte

Immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303.  Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!


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