Fragen Sie uns: 030 886 03 03 (Mo - So. von 06:00 bis 22:00 Uhr)
Suche
Close this search box.
Erpressung nach § 253 StGB: Welche Strafe droht?

Erpressung – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Erpressung nach § 253 StGB: Welche Strafe droht?

Unter dem Begriff Erpressung können sich die meisten Personen etwas vorstellen. Auch auf dem Schulhof hört man mitunter Sätze wie „Lass mich in Mathe besser von dir abschreiben oder du bekommst in der Pause eine Abreibung“. Doch liegt bei einer solchen Aussage bereits eine Erpressung? Eine Erpressung setzt sich zusammen aus der Nötigung durch eine Gewaltanwendung oder einer Drohung einerseits und andererseits der Absicht sich zu bereichern. Damit schützt die Norm der Erpressung auch das Vermögen des Opfers. Droht man dem Mitschüler mit Schlägen liegt darin allerdings nur eine Nötigung, da der Täter durch die Gewaltanwendung kein Geld oder Wertgegenstände erlangen will. 

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Welche Merkmale kennzeichnen ein Erpressung?

Die Erpressung wird in § 253 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Diese Norm setzt voraus, dass eine Person durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen genötigt wird. Die Nötigung muss ursächlich für einen Vermögensschaden beim Genötigten oder einem Dritten sein, gleichzeitig muss der Täter sich oder einen Dritten zu Unrecht bereichern wollen. Im Alltag sind die Szenarien aber oft nicht ganz so eindeutig. Besonders der Begriff des empfindlichen Übels, der in den Paragrafen 253 StGB und 240 StGB (Nötigung) identisch ausgelegt wird, stellt sowohl die juristische Lehre, als auch die Rechtsprechung immer wieder vor Herausforderungen.

Wann liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor?

Das Ziel des Täters ist es, dass sich das Erpressungsopfer in einer ganz bestimmten Weise verhält. Dadurch hat das Opfer keine Entscheidungsfreiheit mehr, sondern handelt nur noch nach dem Willen des Täters. Eine Drohung kann durch verschiedene Sachen bewirkt werden, wie etwas durch das Vorhalten einer entsicherten Waffe. Erforderlich ist es jedoch, die Erpressung gegen andere Vermögensdelikte, wie Betrug abzugrenzen. Mitunter muss auf den Einzelfall abgestellt werden, ob bei Androhung der Veröffentlichung von privaten Information oder Bildern immer eine Erpressung vorliegt.

Was ist eine Drohung?

Unter einer Drohung versteht man das „Inaussichtstellen“ eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt Einfluss zu haben. Die Drohung ist dabei auf die Einschüchterung des Opfers gerichtet. Ob der Erpresser das angedrohte Übel tatsächlich verwirklichen kann oder will, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist lediglich, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt und der Bedrohte ihre Verwirklichung für möglich hält. Der Täter muss damit keine tatsächliche körperliche Gewalt aufwenden, sondern es reicht aus,  wenn das Opfer genau dies befürchtet. Auch wenn der Täter mit einem Übel droht, dass er gar nicht realisieren kann besteht die Möglichkeit, dass es sich hierbei ebenfalls um eine Drohung im Sinne des § 253 StGB handeln: Voraussetzung ist lediglich, dass der Bedrohte den Eintritt der angekündigten Handlung für möglich hält.

Was ist ein empfindliches Übel?

Als Übel gilt jeder Nachteil und jede Einbuße an Werten. Empfindlich ist ein Übel dann, wenn es mit einiger Erheblichkeit verbunden ist und der der Bedrohte dadurch motiviert wird sich entsprechend dem Täterverlangen zu verhalten. Beispiele für ein empfindliches Übel sind etwa körperliche Gewalt, Tötung oder Verletzung von Tieren, Zerstörung wertvoller Gegenstände, sonstige wirtschaftliche Nachteile wie der Verlust des Arbeitsplatzes oder wichtiger Kunden. Auch eine Strafanzeige oder die Publikmachung kompromittierender Informationen gilt als empfindliches Übel.

Welcher Nötigungserfolg muss eintreten?

Als Nötigungserfolg wird bezeichnet, wenn sich der Genötigte entsprechend dem Willen des Täters verhält. Dabei muss es zu einer sog. Vermögensverfügung gekommen sein. Unter einer Vermögensverfügung versteht man ein Verhalten, dass unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens des Opfers führt. Verlangt wird in diesem Zusammenhang, dass beim Genötigten oder einem Dritten ein Vermögensnachteil dadurch entstanden ist, d.h. die Vermögenslage des Betroffenen muss nach der Tat im Vergleich zu vorher schlechter sein.

In der juristischen Literatur und der Rechtsprechung ist umstritten, ob es einer Vermögensverfügung des Opfer bedarf.  In der Norm des § 253 StGB ist selbst keine Rede von einer Vermögensverfügung des Genötigten. Aus diesem Grund hält es die Rechtsprechung nicht für zwingend erforderlich, dass es zu einer Vermögensverfügung beim Opfer gekommen ist.

Voraussetzung der Erpressung: Rechtswidrigkeit

Der erpresserische Akt muss rechtswidrig sein. Dies ist gemäß § 253 Abs. 2 StGB dann der Fall, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Unrechtsbewertung bildet eines der Hauptprobleme der Nötigung und der Erpressung. Maßgeblich ist dabei, ob das eingesetzte Nötigungsmittel im Verhältnis zum damit angestrebten Zweck rechtlich verwerflich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Verhalten sozial unerträglich ist und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.

Die Rechtswidrigkeit ist immer dann ausgeschlossen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Hilfe vom Anwalt bei Verkehrsunfall, Bußgeldverfahren, Ärger mit Versicherungen & mehr:

Schildern Sie uns schnell und ohne Kostenrisiko Ihr Anliegen! Rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 030 8860303 an oder kontaktieren Sie unser Serviceteam über das Kontaktformular.

Wir melden uns dann bei Ihnen zurück und teilen Ihnen mit, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Gregor Samimi TOP Bester Star Anwalt Verkehrsanwalt Berlin Deutschland
Rechtsanwalt Gregor Samimi
Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht & Versicherungsrecht

Räuberische Erpressung

Wird eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so liegt eine räuberische Erpressung vor (§ 255 StGB). Unter Gewalt wird der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art verstanden, der dazu bestimmt ist, die Willensfreiheit eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.

In Zusammenhang mit Nötigung und Erpressung wird zwischen zwei verschiedenen Formen der Gewalt unterschieden. Eine Gewaltform ist die sogenannte willensausschaltende Gewalt, sog. vis absoluta (z.B. durch Niederschlagen, Betäuben, Einsperren, Fesseln), die zweite die willensbeugende Gewalt, vis compulsiva (z.B. durch Schläge, Folter, Misshandlungen). Ein Hauptunterschied zur Erpressung liegt darin, dass nicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel ausreicht, sondern das sich diese auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen muss.

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

Beim Raub gemäß § 249 StGB nötigt der Täter sein Opfer, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Bei der räuberischen Erpressung zwingt der Täter das Opfer dagegen, selbst eine vermögensmindernde Handlung vorzunehmen. Ein Täter, der einen Raub begeht erfüllt aber auch immer eine räuberisch Erpressung, die nach Auffassung des BGH jedoch als das allgemeines Delikt hinter § 249 zurücktritt. Raum für eine Strafe nach § 255 StGB bleibt dann nur, wenn ein Tatbestandsmerkmal des Raubs nicht erfüllt ist.

Ist emotionale Erpressung strafbar?

In manchen Beziehungen kommt es zu einem Verhaltensmuster, das als emotionale Erpressung bezeichnet wird. Dabei verursacht in der Regel ein Partner beim anderen starke Schuldgefühle oder Minderwertigkeitskomplexe. Der Partner wird durch dauerndes Nörgeln und Kritisieren oder durch Vergleiche mit anderen in seinem Selbstbewusstsein erschüttert und gedemütigt. Mit Erpressung im Rechtssinne hat das aber schon alleine deshalb nichts zu tun, da die missbräuchlich agierenden Personen regelmäßig kein Bereicherungsinteresse haben. Es geht ihnen nicht um Geld oder Vermögen, sondern darum, den anderen Partner in seinem Verhalten zu manipulieren und zu kontrollieren.

Strafrechtlich betrachtet kommt deshalb allenfalls der Tatbestand der Nötigung in Frage – meist ist dieses Verhalten jedoch nicht strafrechtlich sanktionierbar. Es gibt allerdings Ausnahmen: So kann die manipulative Ankündigung einer Selbsttötung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen (BGH, 21.04.1982 – 3 StR 46/82 ). Die emotionale Erpressung ist aber nur sehr selten ein Fall für den Staatsanwalt. Wer in einer solchen Situation Anzeige erstatten will, sollte sich vorher unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Welche Strafe droht bei Erpressung und räuberischer Erpressung?

Erpressung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dann liegt also bereits ein Verbrechen vor. Wer eine räuberische Erpressung begeht, der wird gemäß § 255 StGB wie ein Räuber bestraft. Auch die Freiheitsstrafe für Raub beträgt mindestens ein Jahr. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist strafbar. Die Taten verjähren frühstens nach fünf Jahren.

Wie sollte man sich verhalten, wenn man mit einer Erpressung konfrontiert wird?

Wenn Sie mit einer strafrechtlich relevanten Form der Erpressung konfrontiert werden, sollten Sie sich auf jeden Fall einem versierten Fachanwalt für Strafrecht anvertrauen. Dieser ist Dritten gegenüber zum Schweigen verpflichtet. Sie brauchen also nicht zu fürchten, dass Peinliches an die Öffentlichkeit dringt oder gegen Ihren Willen die Ermittlungsbehörden zugezogen werden. Auf keinen Fall sollten Sie bei einer anonymen Erpressung, zum Beispiel durch Hacker, die ihr Facebook-Konto mit kompromittierenden Bildern geknackt haben, einfach bezahlen. Sie könnten sich durch die Unterstützung krimineller Vereinigungen selbst strafbar machen.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll to Top