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Wenn Interessen auf Kollisionskurs gehen: Die gleichzeitige Vertretung von Fahrer, Beifahrer und Halter in der Verkehrsunfallregulierung – Chancen und Risiken

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Die gleichzeitige Vertretung von Fahrer, Halter und Beifahrer nach einem Verkehrsunfall wirft zentrale rechtliche Fragen auf. Wann liegt eine unzulässige Interessenkollision nach § 43a BRAO vor? Und in welchen Fällen darf ein Anwalt mehrere Beteiligte dennoch vertreten? Der Beitrag erläutert praxisnah die rechtlichen Grenzen, Risiken und Handlungsempfehlungen aus Sicht eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.

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1. Einleitung

Die rechtliche Vertretung von Geschädigten in der Verkehrsunfallregulierung gehört zu den Kernaufgaben einer Verkehrsanwaltskanzlei. Die gleichzeitige Vertretung von Halter, Fahrer und Beifahrer gegenüber der Krafthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers wirft jedoch die Frage nach einer möglichen Interessenkollision auf. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen eine solche Mandatsübernahme berufsrechtlich, strafrechtlich oder gebührenrechtlich problematisch sein könnte. Denn erst jüngst verweigerte ein großer Krafthaftpflichtversicherer dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den Ausgleich seiner Gebührenrechnung mit folgender Begründung: 

„Herr D. war zum Unfallzeitpunkt Insasse im von Herrn W. gehaltenen PKW. Sie vertreten Herrn W. und Herrn D. gleichzeitig. Herr D. kann auch von Herrn W. als Halter nach § 7 I StVG Ersatz seiner Ansprüche verlangen. Damit vertreten Sie Schädiger und Geschädigte gleichzeitig, was Ihnen standesrechtlich verboten ist. Ein Gebührenerstattungsanspruch besteht deshalb nicht.“

Wenn Interessen auf Kollisionskurs gehen: Die gleichzeitige Vertretung von Fahrer, Beifahrer und Halter in der Verkehrsunfallregulierung – Chancen und Risiken

2. Mögliche Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO

Gemäß § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es dem Rechtsanwalt untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn die Wahrnehmung eines Mandats die Interessen eines anderen Mandanten desselben Anwalts beeinträchtigen kann.

Die Gefahr einer Interessenkollision kann sich grundsätzlich in unterschiedlichen Konstellationen konkretisieren:

  • Direkte Interessenkollision: Wenn der Fahrer für den Unfall (teilweise) verantwortlich gemacht werden kann und sich der Beifahrer als geschädigte Partei direkt auf diese Verantwortung berufen möchte, um eigene Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Mittelbare Interessenkollision: Falls die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Mitschuld des Fahrers behauptet und der Anwalt zugleich dessen vollständige Entlastung und die optimale Kompensation für den Beifahrer anstreben müsste.
  • Potenzielle Interessenkollision: Auch wenn zunächst keine widerstreitenden Interessen ersichtlich sind, kann sich eine Kollision später im Verfahren herausbilden, etwa wenn neue Beweismittel auftauchen oder Zeugen den Unfallhergang anders schildern als zunächst angenommen.

Zusätzliche Problematik bei der Vertretung des Halters

Die Situation wird noch komplexer, wenn der Rechtsanwalt zusätzlich den Halter des Fahrzeugs vertritt. Hier können sich weitere Konfliktfelder ergeben:

  • Haftung des Halters gemäß § 7 StVG: Der Halter haftet grundsätzlich unabhängig vom Verschulden für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Sollte sich eine Mitschuld des Fahrers herausstellen, könnte der Halter für einen Teil des Schadens in Anspruch genommen werden.
  • Regressansprüche der Versicherung: Falls der Halter gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und sich herausstellt, dass der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, könnte die Kfz-Haftpflichtversicherung Regressansprüche gegen den Halter geltend machen.
  • Abwehr von Ansprüchen gegen den Halter: Falls Dritte oder Mitfahrer Ansprüche gegen den Halter richten, muss der Anwalt sowohl dessen Interessen als auch die des Fahrers vertreten – was insbesondere dann problematisch wird, wenn der Fahrer eine Mitschuld trägt.

Praxisbeispiel: Ein Beispiel hierfür wäre, wenn sich herausstellt, dass der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, was eine Teilschuld begründen könnte. In diesem Fall könnte sich der Beifahrer gezwungen sehen, gegen den Fahrer vorzugehen, um seine eigenen Ansprüche durchzusetzen.

Die Interessenkollision ist im Einzelfall zu prüfen. Besteht ein Konfliktpotenzial, darf der Anwalt gemäß § 43a Abs. 4 BRAO nicht beide Parteien vertreten.

3. Strafrechtliche Relevanz einer Interessenkollision

Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO kann unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben:

  • Untreue gemäß § 266 StGB: Falls der Anwalt bewusst gegen das Verbot der Interessenkollision verstößt und einem Mandanten Schaden zufügt, könnte eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommen.
  • Parteiverrat gemäß § 356 StGB: Falls der Anwalt in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen vertritt und dies vorsätzlich geschieht, kann dies als Parteiverrat strafbar sein.

4. Berufsrechtliche Konsequenzen
Neben den strafrechtlichen Folgen drohen auch berufsrechtliche Sanktionen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer:

  • Berufsaufsichtliche Maßnahmen gemäß § 74 BRAO, wie Verwarnung oder Verweis.
  • Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens, das im schlimmsten Fall zur Ausschließung aus der Anwaltschaft führen kann.

5. Auswirkungen auf den Gebührenanspruch

Falls eine Interessenkollision vorliegt und der Anwalt dennoch beide Parteien vertritt, könnten sich gebührenrechtliche Konsequenzen ergeben:

  • Ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO könnte zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags führen (§ 134 BGB i.V.m. BRAO), sodass kein Honoraranspruch bestünde.
  • Der Gebührenschuldner könnte die Zahlung verweigern, falls dieser eine Interessenkollision annimmt und der Vertrag als sittenwidrig nach § 138 BGB gewertet wird.
  • Soweit die Rechtsschutzversicherung des Mandanten die Kostenübernahme bestätigt hat, könnte diese im konkreten Fall den Ausgleich der Gebührenrechnung verweigern und die Deckungszusage verweigern, falls eine unzulässige Doppelvertretung  erkennbar wird.

6. Handlungsempfehlung für die anwaltliche Praxis

Um eine Interessenkollision zu vermeiden, sollte der Rechtsanwalt vor der Mandatsannahme eine sorgfältige Interessenprüfung durchführen. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:

  • Detaillierte Sachverhaltsanalyse: Prüfung der Unfallschilderungen, polizeilichen Unfallprotokolle und potenzieller Zeugenangaben, um mögliche Interessengegensätze frühzeitig zu identifizieren.
  • Transparente Kommunikation: Aufklärung beider Mandanten über das mögliche Interessenkollisionsrisiko und mögliche Folgen.
  • Einholung schriftlicher Zustimmungserklärungen: Falls keine unmittelbare Interessenkollision erkennbar ist, sollte eine dokumentierte Zustimmung beider Mandanten erfolgen.
  • Trennung der Mandate bei erkennbarer Kollision: Falls ein Konfliktpotenzial besteht, sollte ein Mandat abgelehnt oder an einen Kollegen verwiesen werden. Gegebenenfalls müssen beide Aufträge gekündigt werden.
  • Laufende Neubewertung: Auch im Verlauf des Mandats sollte regelmäßig überprüft werden, ob sich widerstreitende Interessen entwickelt haben.

7. Rechtsprechung zur Interessenkollision: Differenzierung zwischen tatsächlichem und potenziellem Konflikt erforderlich

Mustergültig führt das Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Juni 2024 – 13 S 100/23 –, Rn. 60, führt wie folgt aus:

„Der Anwalt darf grundsätzlich mehrere Mandanten bei der Durchsetzung ihrer gleichgerichteten Ansprüche gegen denselben Gegner vertreten, insbesondere für mehrere Gläubiger Forderungen gegen denselben Schuldner geltend machen (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 256).

Es reicht nicht aus, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Geschädigte streitig werden können. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob in der konkreten Situation, also nach dem Willen des Mandanten, ein Konflikt besteht. Ein rein potenzieller Konflikt reicht nicht aus (BeckRA-HdB, § 53. Der Anwaltsvertrag Rn. 45). Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt. Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt festgelegt werden.

Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 1 BvR 238/01 -, BVerfGE 108, 150-169). Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich, aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 -, Rn. 14, juris).“

8. Rechtsanwaltsvergütung

Wird der Anwalt in derselben Verkehrsunfallangelegenheit in zulässigerweise getrennt beauftragt und bevollmächtigt, so könnten zwei Angelegenheiten vorliegen, die gesondert abgerechnet werden können (Amtsgericht Bochum, Urt. v. 8.3.2016 – 47 C 466/15).

9. Fazit

Die gleichzeitige Vertretung von Halter, Fahrer und Beifahrer in der Verkehrsunfallregulierung birgt das Risiko einer Interessenkollision gemäß § 43a Abs. 4 BRAO. Eine Kollision ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Interessen der Parteien in Fragen der Haftung oder der Schadenshöhe widersprechen oder sich während des Verfahrens eine neue Sachlage ergibt, die zu widerstreitenden Interessen führt.

Besteht ein potenzieller Interessengegensatz, darf der Anwalt nicht beide Parteien vertreten. Andernfalls drohen berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen sowie der Verlust des Gebührenanspruchs. Eine sorgfältige Prüfung bereits vor Mandatsannahme und während des Verfahrens sowie gegebenenfalls eine Mandatstrennung sind daher essenziell, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Die gleichzeitige Vertretung von Fahrer und Beifahrer kann aber in bestimmten Fällen zulässig sein, sofern kein tatsächlicher Interessenkonflikt besteht. Entscheidend ist eine Prüfung der konkreten Umstände.

10. FAQ zur gleichzeitigen Vertretung von Fahrer, Halter und Beifahrer nach einem Verkehrsunfall (Anwalt Verkehrsrecht Berlin)

Ist es zulässig, dass ein Anwalt Fahrer, Halter und Beifahrer gleichzeitig nach einem Verkehrsunfall vertritt?

Grundsätzlich ist eine gleichzeitige Vertretung mehrerer Beteiligter eines Verkehrsunfalls zulässig, sofern keine widerstreitenden Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO vorliegen. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall. Besteht lediglich ein theoretisches Konfliktpotenzial, reicht dies nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus, um die Mandatsübernahme zu verbieten.

Wann liegt bei einem Verkehrsunfall eine Interessenkollision vor?

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn die Interessen der Mandanten tatsächlich gegeneinanderstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • der Beifahrer Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend macht,
  • dem Fahrer ein Mitverschulden angelastet wird,
  • unterschiedliche Darstellungen zum Unfallhergang bestehen.

Ein bloß abstrakter oder möglicher Konflikt genügt hingegen nicht.

Darf ein Anwalt gleichzeitig Geschädigte und mögliche Schädiger vertreten?

Nein, wenn ein konkreter Interessengegensatz besteht. Sobald der Anwalt gezwungen wäre, gegen einen eigenen Mandanten vorzugehen oder dessen Haftung zu bejahen, liegt ein unzulässiger Konflikt vor. In solchen Fällen muss das Mandat abgelehnt oder niedergelegt werden.

Welche Besonderheiten gelten bei der Vertretung des Fahrzeughalters?

Der Halter haftet gemäß § 7 StVG verschuldensunabhängig. Dadurch können zusätzliche Konflikte entstehen:

  • Der Beifahrer kann Ansprüche direkt gegen den Halter richten.
  • Die Versicherung kann Regress beim Halter nehmen.
  • Der Halter kann sich gegen Ansprüche verteidigen müssen.

Diese Konstellation erhöht das Risiko einer Interessenkollision erheblich.

Kann eine Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme bei Doppelvertretung verweigern?

Ja. Versicherer verweigern zunehmend die Zahlung, wenn sie eine unzulässige Mehrfachvertretung vermuten. Wird ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO angenommen, kann dies zur Ablehnung der Gebührenübernahme führen.

Verliert der Anwalt seinen Vergütungsanspruch bei einer Interessenkollision?

Im Einzelfall ja. Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann dazu führen, dass:

  • der Anwaltsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist,
  • kein Honoraranspruch besteht,
  • bereits gezahlte Gebühren zurückgefordert werden können.

Drohen strafrechtliche Konsequenzen bei einer unzulässigen Mehrfachvertretung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen strafrechtliche Tatbestände in Betracht:

  • Parteiverrat (§ 356 StGB) bei vorsätzlicher Vertretung widerstreitender Interessen,
  • Untreue (§ 266 StGB) bei Vermögensschädigung eines Mandanten.

Dies setzt jedoch regelmäßig vorsätzliches Handeln voraus.

Wie sollte ein Anwalt eine mögliche Interessenkollision prüfen?

Eine sorgfältige Prüfung vor Mandatsannahme ist unerlässlich. Dazu gehören:

  • Analyse des Unfallhergangs,
  • Prüfung von Haftungsquoten,
  • Auswertung von Polizeiberichten und Zeugenaussagen,
  • Einschätzung möglicher späterer Konflikte.

Die Prüfung muss auch während des laufenden Mandats fortgeführt werden.

Reicht die Zustimmung der Mandanten aus, um eine Mehrfachvertretung zu rechtfertigen?

Nein, nicht uneingeschränkt. Eine Zustimmung kann nur dann wirksam sein, wenn kein tatsächlicher Interessenkonflikt besteht. Bei echten widerstreitenden Interessen ist eine Vertretung auch mit Einwilligung unzulässig.

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung zur Interessenkollision im Verkehrsrecht?

Die Rechtsprechung – insbesondere das LG Saarbrücken – stellt klar:

  • Maßgeblich ist der konkrete, tatsächliche Konflikt, nicht ein bloß möglicher.
  • Ein pauschales Verbot der Mehrfachvertretung ist unzulässig.
  • Die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts (Art. 12 GG) ist zu berücksichtigen.

Können Fahrer und Beifahrer vom gleichen Anwalt vertreten werden?

Ja, häufig ist dies möglich – insbesondere, wenn beide gleichgerichtete Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung verfolgen und kein Konflikt hinsichtlich der Haftung besteht.

Wann sollte ein Mandat wegen Interessenkollision abgelehnt werden?

Ein Mandat sollte abgelehnt oder beendet werden, wenn:

  • widersprüchliche Interessen konkret erkennbar sind,
  • ein Mandant gegen einen anderen Anspruch erhebt,
  • die Verteidigung des einen Mandanten die Belastung des anderen erfordert.

Können bei mehreren Mandanten mehrere Gebühren abgerechnet werden?

Ja. Werden Fahrer, Halter und Beifahrer in rechtlich eigenständigen Angelegenheiten vertreten, können mehrere Angelegenheiten im Sinne des RVG vorliegen, die getrennt abzurechnen sind.

Welche Risiken bestehen für Mandanten bei einer unzulässigen Doppelvertretung?

Mandanten riskieren:

  • Verzögerungen bei der Schadensregulierung,
  • Ablehnung von Versicherungsleistungen,
  • rechtliche Nachteile durch unzureichende Interessenvertretung.

Fazit: Ist die gleichzeitige Vertretung nach einem Verkehrsunfall empfehlenswert?

Die gleichzeitige Vertretung kann effizient und sinnvoll sein, wenn die Interessen gleichgerichtet sind. Sie erfordert jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung. Sobald ein konkreter Interessengegensatz entsteht, ist eine Trennung der Mandate zwingend erforderlich.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin (Steglitz-Zehlendorf), www-ra-samimi.de

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Autor/in des Artikels: Rechtsanwalt Gregor Samimi

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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