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Über das Strafrecht

Strafrecht Berlin – Ihr Fachanwalt in Berlin Steglitz.

Das Strafrecht

Strafrecht Berlin: Mit 20 Jahren Erfahrung finden Sie in unserer Kanzlei professionelle Hilfe im Strafrecht, Verkehrsstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Zum Strafrecht zählen im Allgemeinem alle Delikte, die im Strafgesetzbuch (StGB) und in den Nebengesetzen aufgeführt sind. Das Spektrum des Allgemeinen Strafrechts ist entsprechend breit: Es reicht von einfachen Ladendiebstählen und Bußgeldverfahren bis hin zu Körperverletzung, Totschlag und Mord. Das Verkehrsstrafrecht dient dem Schutz des Straßenverkehrs. Hierunter fallen u.a. die fahrlässige Körperverletzung, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die Nötigung im Straßenverkehr, ebenso wie Drängeln und Pöbeln. Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt eine Nebenfolge dar. Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen vor allem Korruption, Insolvenzdelikte, das Steuerstrafrecht, Untreue und Diebstahl geistigen Eigentums – generell ist Wirtschaftsstrafrecht jedoch ein Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die Tatbestände im Bereich der Wirtschaft erfassen.

Strafrecht Berlin – ein Überblick über das Strafverfahren

Strafrecht Berlin
Strafrecht Berlin – Kriminalgericht Moabit

Strafrecht: „Verteidigung ist Kampf, Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.“, so heißt es in dem Buch von Hans Dahs, Taschenbuch des Strafverteidigers, Seite 1. Der Rechtsstaat sichert die Waffengleichheit im Strafprozess. Ein mutmaßlicher Täter soll nicht schutzlos vor das Gericht treten müssen. Ihm wird ein Verteidiger zur Seite gestellt. Er sichert die Rechte des Mandanten und ermöglicht eine ebenbürtige Verteidigung des Beschuldigten gegenüber der Anklagebehörde. Ein Strafverteidiger zeigt dem Mandanten Risiken und Chancen auf und hilft bei der Einordnung der aktuellen Situation. Das größte Risiko stellt die unschuldige Verurteilung dar. Im Gegensatz dazu besteht die Chance, die Unschuld des Verdächtigen im Laufe des Strafverfahrens zu beweisen oder eine geringe Strafe zu erzielen.

Wir möchten Ihnen in diesem Beitrag einen kurzen Abriss über das Strafverfahren und die Rolle des Verteidigers geben.

Ablauf des Strafverfahrens – Strafrecht Berlin

Beschilderung der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin
Eingangsschild der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landgerichts Berlin

Das Strafverfahren wird durch eine Strafanzeige der verletzten Person, durch Ermittlungen von Amts wegen oder auf andere Weise eingeleitet. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass ein Anfangsverdacht besteht, eröffnet sie das Ermittlungsverfahren. Innerhalb dieses Verfahrensabschnittes werden Zeugen vernommen und Beweise gesichert. Die Staatsanwaltschaft hat dabei sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Polizei unterstützt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Ermittlungsarbeit. Wird die Untersuchung abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erhebt. Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, prüft das zuständige Gericht abermals, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, also ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Dieses Zwischenverfahren soll aussichtlose Anklagen der Staatsanwaltschaft verhindern und den Angeschuldigten vor unnötigen Hauptverhandlungen schützen. Das Gericht kann weitere Beweiserhebungen anordnen, die zur Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung sind. Am Ende des Zwischenverfahrens entscheidet das Gericht, ob die Anklage abgelehnt oder zugelassen wird. Im letztgenannten Fall wird das Hauptverfahren eröffnet. Im Rahmen einer Hauptverhandlung im Strafrecht Berlin wird die Anklage verlesen und der Angeklagte vernommen. Danach erfolgt die Beweisaufnahme. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, werden die verhängten Rechtsfolgen der Tat (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt.

Verteidigung in eigener Sache – Strafrecht Berlin

Zu glauben, man könne sich problemlos auch selbst verteidigen, kommt einem Kunstfehler gleich. Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bringt viele Vorteile mit sich und erhöht die Chancen für einen erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens. Der Verteidiger hat – im Gegensatz zum Beschuldigten – das Recht zur Akteneinsicht. Damit gewinnt er einen umfassenden Überblick über den Ermittlungsstand, belastende Beweise und Zeugenaussagen. Unsere Kanzlei stellt den Mandanten Abschriften und Fotokopien der Akten zur Verfügung. Auf diese Weise sind unsere Mandanten bestens über den aktuellen Ermittlungsstand informiert. Die Akteneinsicht zählt zu den wichtigsten Verteidigungsinstrumenten im Strafverfahren und legt den Grundstein für eine zielführende Verteidigungsstrategie. Als Mandant profitieren Sie von den juristischen Fachkenntnissen Ihres Anwalts und optimieren Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens. Verlassen Sie sich in einem Strafverfahren nicht auf Ihr Glück, sondern konsultieren Sie einen Spezialisten, einen Fachanwalt für Strafrecht.

Strafverteidiger – Anwalt Strafrecht Berlin

Reich verziertes Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin
Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin

Jeder Beschuldigte hat das Recht auf anwaltlichen Beistand. Dabei darf sich der Beschuldigte einen Verteidiger frei aussuchen. Er kann jeden bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zum Wahlverteidiger bestellen. Bei der Wahl des Verteidigers sollte der Mandant auf ein gutes Gefühl setzen. Denn das Vertrauen ist eine wichtige Voraussetzung für das Mandatsverhältnis.

Zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt wird ein Vertrag geschlossen und eine Strafprozessvollmacht ausgestellt. Die Vollmacht gilt allein als schriftlicher Nachweis über das Bestehen des Mandats. In der Hauptverhandlung kann die Bevollmächtigung vom Angeklagten durchaus auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Wahlanwalt kann den Mandanten demzufolge auch wirksam vertreten, wenn er nicht im Besitz einer Vollmacht ist. Ein Wahlverteidiger kann nicht erst im Hauptverfahren, sondern bereits im Ermittlungsverfahren konsultiert werden. Vor der ersten Vernehmung muss der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass er einen Verteidiger befragen kann und sich nicht zur Sache äußern muss.

Bei umfangreichen und langwierigen Strafverfahren kann sich der Beschuldigte auch mehrere Wahlverteidiger bestellen. Allerdings sieht das Gesetz maximal drei Wahlverteidiger vor, um eine Verschleppung des Verfahrens zu verhindern. Dem Beschuldigten steht es zudem frei, jederzeit seinen Verteidiger zu wechseln. Dies kommt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Die Kosten muss der Mandant jedoch trotzdem tragen. Ein Anwalt kann nicht zum Wahlverteidiger bestellt werden, wenn er dadurch in eine Interessenkollision gerät. Vor der Mandatsannahme muss der Verteidiger immer prüfen, ob er schon in einem kollidierenden Mandat tätig ist.

Pflichtverteidiger im Strafrecht Berlin

Abbild der Göttin Justitia vor dem Eingangsportal des Kriminalgerichts in Berlin-Moabit.
Strafverteidiger-Berlin–Steglitz-Fachanwalt

Von dem Wahlverteidiger zu unterscheiden ist der Pflichtverteidiger. Der Pflichtverteidiger im Strafrecht wird vom Gericht im Falle einer notwendigen Verteidigung bestellt. Eine notwendige Verteidigung sieht das Gesetz vor, wenn zum Beispiel dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (die angedrohte Freiheitsstrafe beträgt mindestens ein Jahr), das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird, die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet oder dies generell wegen der Schwere der Tat geboten scheint.

Der Beschuldigte darf seinen Pflichtverteidiger frei wählen. Wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht, bestellt der vorsitzende Richter diesen zum Pflichtverteidiger. Üblicherweise ist ein ortsansässiger Rechtsanwalt zu benennen, allerdings kann auch ein auswärtiger Verteidiger gewählt werden, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.

Der Pflichtverteidiger muss spätestens mit Zustellung der Anklageschrift an den Beschuldigten, also zu Beginn des Zwischenverfahrens beigeordnet werden. Tritt erst zu einem späteren Zeitpunkt der Fall einer notwendigen Verteidigung ein, muss der Pflichtverteidiger sofort bestellt werden.

Die Pflichtverteidigergebühren sind in der Regel niedriger als die eines Wahlanwalts. Der Pflichtverteidiger macht seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend. Der Angeklagte muss dieser dann die Kosten erstatten, es sei denn es ergeht ein Freispruch und die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Eigene Ermittlungen des Verteidigers

Der Rechtsanwalt darf im Rahmen der Verteidigung eines Mandanten eigene Nachforschungen anstellen, Zeugen anhören, Sachverständige befragen und Gutachtenaufträge erteilen. Da ihm hoheitliche Befugnisse jedoch nicht zustehen, muss er darauf achten, Rechte Dritter bei seinen Ermittlungen nicht zu verletzen. Der Anwalt kann auch nach Absprache mit dem Mandanten einen Privatdetektiv beauftragen. Bei der Wahl des Detektivs ist aber Vorsicht geboten. Unzulängliche und unprofessionelle Arbeit eines Detektivs bringt für das Strafverfahren keinen Mehrwert und ist zudem kostenintensiv. Gerade Richter und Staatsanwälte stehen Beweisen, die aus der Ermittlungsarbeit eines Privatdetektivs rühren, misstrauisch gegenüber. Eine kompetente und seriöse Arbeit eines Detektivs kann hingegen für das Verfahren und den Mandanten erfolgsversprechend sein. Darum sollte die Zusammenarbeit mit einem Privatdetektiv immer eine Erfolg bringende Option darstellen. Unsere Kanzlei hat Erfahrungen im Bereich der eigenen Ermittlung und arbeitet seit langer Zeit mit einer zuverlässigen Detektei zusammen.

Strafbefehlsverfahren im Strafrecht Berlin

Amtsgericht Tiergarten in Berlin Moabit
Amtsgericht Tiergarten von Berlin

Das Strafbefehlsverfahren ergeht ohne mündliche Hauptverhandlung und endet mit einem schriftlichen Strafbefehl, §§ 407 Strafprozessordnung (StPO). Der Richter entscheidet aufgrund des zusammengetragenen Akteninhalts. Dabei genügt ein hinreichender Tatverdacht. Dieses vereinfachte Verfahren schützt die Privatsphäre des Täters und entlastet die Gerichte. Das Strafbefehlsverfahren ist zulässig bei kleineren Vergehen, die vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht verhandelt werden. Außerdem wird ein Strafbefehl ausgestellt, wenn nicht mit einem Einspruch des Beschuldigten zu rechnen ist. Im Strafbefehl dürfen nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden (z.B. Geldstrafe, Fahrverbot – die Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden). Der Strafbefehl bietet dem Beschuldigten die Möglichkeit, die Angelegenheit schnell und ohne Aufsehen zu erregen zu einem Abschluss zu bringen. Ist er mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden, kann er binnen zwei Wochen Einspruch einlegen und die Hauptverhandlung herbeiführen. In der Hauptverhandlung ergeht ein Urteil, das sich auch zum Nachteil des Mandanten entwickeln kann. Das Verbot der Verschlechterung greift insoweit nicht. Der Verteidiger kann aber den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. Somit minimiert er die Risiken für den Mandanten. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Beteiligung des Verletzten im Strafverfahren

Bronzestatur: Löwin, die ihre Jungen vor einer Schlange beschützt.
Bronzestandbild vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin-Moabit

Unsere Kanzlei vertritt die Mandanten nicht nur als Beschuldigte oder Angeklagte. Der Strafverteidiger unterstützt auch die verletzten Personen bei der Beteiligung im Strafverfahren. Als Opfer einer Straftat besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Privatklage. Bei der Privatklage kann die verletzte Person selbst Klage erheben. Einer Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht. Das Gesetz regelt in § 374 Strafprozessordnung (StPO) die Zulässigkeit der Privatklage. Zu nennen sind: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung.

Im Rahmen der Nebenklage nimmt der Verletzte an der Anklage der Staatsanwaltschaft teil. Dies stärkt die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren. Das Gesetz regelt die Fälle zulässiger Nebenklage in § 395 Strafprozessordnung (StPO). Die Möglichkeit besteht beispielsweise bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Geiselnahme und bei den vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten. Als Nebenkläger stehen dem Verletzten besondere Rechte zu: Er hat das Fragerecht, das Beweisantragsrecht und das Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Außerdem kann er Rechtsmittel einlegen. Insofern kann das Institut der Nebenklage für den Verletzten sehr bedeutsam sein.

Falls Ihnen aus einer Straftat ein Schaden entstanden ist, besteht die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens. In diesem Verfahren können zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld) direkt im Strafprozess geltend gemacht werden. Diese Verbindung erspart dem Mandanten ein zusätzliches Verfahren auf zivilrechtlicher Ebene. Lehnt das Strafgericht den Adhäsionsantrag ab, weil es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht, kann trotzdem der Zivilrechtsweg beschritten werden. Das Adhäsionsverfahren stellt damit kein Risiko für den Mandanten dar, sondern bietet eine zusätzliche Chance. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten im Rahmen der Privatklage, Nebenklage und im Adhäsionsverfahren.

Einstellung des Strafverfahrens

Das Strafverfahren im Strafrecht Berlin kann auf verschiedene Weise zur Einstellung gebracht und damit vorzeitig beendet werden. Sieht die Staatsanwaltschaft keinen begründeten Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn dieser als solcher bereits vernommen worden ist, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war oder wenn er um einen Bescheid gebeten hat.

Eine Einstellung des Verfahrens ist bis zur Beendigung der Hauptverhandlung möglich. Nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit zur Erledigung gebracht werden. Dies kommt in Betracht, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Eine Einstellung des Verfahrens ist nicht unüblich. Allerdings erwartet das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen als Gegenleistung zumindest eine symbolische Buße. Daher wird häufiger von § 153a Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift erlaubt die Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen. Der Täter erklärt sich damit einverstanden, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu tätigen.

Untersuchungshaft

Gegen den Beschuldigten kann während des Ermittlungsverfahrens Untersuchungshaft (kurz: U-Haft) angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht vorliegt, ein Haftgrund besteht und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Das Gesetz sieht folgende Haftgründe vor: Fluchtgefahr, tatsächliche Flucht, Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

Die U-Haft wirkt mitunter wie eine vorweggenommene Bestrafung. Die Aufgabe des Verteidigers ist es, den Mandanten vor unüberlegten Schritten zu warnen, damit sich das Verhalten des Inhaftierten nicht negativ auf den Ausgang des Verfahrens auswirkt. Hier ist besonders von falschen Geständnissen, belastenden Aussagen in Briefen und Verstößen gegen die Anstaltsordnung abzuraten. Zusätzlich kann der Inhaftierte bzw. dessen Anwalt jederzeit Haftprüfung beantragen. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Haftprüfung spätestens alle drei Monate von Amtswegen. Insgesamt soll der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsmittel im Strafrecht Berlin

Nach einer Gerichtsentscheidung ist noch lange nicht Schluss. Nahezu alle Entscheidungen können durch die übergeordnete Instanz überprüft und gegebenenfalls beseitigt werden. Wenn der Angeklagte Rechtsmittel einlegt, gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius). Das heißt, das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Dies gilt allerdings nicht für den Schuldspruch. Aus einer ursprünglichen Verurteilung wegen Unterschlagung kann beispielsweise ein Schuldspruch wegen Diebstahls erwachsen. Die vom erstinstanzlichen Gericht verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro bleibt jedoch bestehen.

Neben dem Angeklagten kann auch die Staatsanwaltschaft die nächsthöhere Instanz anrufen. Das kann sich nachteilig auf den Angeklagten auswirken, weil dann das Verbot der Verschlechterung entfällt. Daher ist der Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung nicht zu unterschätzen, da hierdurch eventuell ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verhindert werden kann.

Zu den Rechtsmitteln im Strafrecht Berlin zählen die Berufung, Revision und die Beschwerde. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt die Rechtskraft des Urteils (Suspensiveffekt) und macht das Verfahren beim nächsthöheren Gericht anhängig (Devolutiveffekt).

Anwaltsgebühren im Strafrecht Berlin

Der Verteidiger ist finanziell vom Staat unabhängig. Als freier Beruf erhält der Anwalt sein Honorar daher von den Mandanten. Im Falle eines Freispruchs werden ihm jedoch alle notwendigen Auslagen erstattet. In einigen Strafverfahren übernimmt auch die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten in Abhängigkeit vom Tatvorwurf und den Rechtsschutzversicherungsbedingungen. Die Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) regelt die Vergütung des Anwalts im Einzelnen. Natürlich steht es jedem Rechtsanwalt frei, Gebühren über dem gesetzlich vorgesehenen Maß zu verlangen. Neben der gesetzlichen Gebühr kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Dabei kann zum Beispiel eine Honorarvereinbarung auf Grundlage von Arbeitsstunden getroffen werden.

Was wir für Sie leisten können: Engagierte Hilfe vom Fachanwalt Strafrecht Berlin

Sind Sie mit dem Verdacht auf Begehung einer Straftat und einem Ermittlungsverfahren konfrontiert, helfen wir Ihnen durch Einsicht in die Ermittlungsakte und mit einer darauf aufbauenden, engagierten Strafverteidigung.

Liegt nach einem Strafverfahren bereits ein Strafbefehl oder Urteil vor, legen wir Rechtsmittel ein wie den Einspruch, die Berufung, die Revision o. a.: eine Strafmilderung, einen Freispruch oder die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis. Selbstverständlich prüfen wir als erfahrene Rechtsanwälte und Strafverteidiger mit Ihnen vorher in einem Erstgespräch die Erfolgsaussichten – machen Sie aktiv von Ihrem Recht Gebrauch.

Teilbereiche aus der anwaltlichen Praxis des Strafrechts:

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf), Hortensienstraße 12 A. Telefon 030 8860303.

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