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Über das Verkehrsrecht

Verkehrsrecht – Gregor Samimi Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin.

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Regelmäßig kommt es im Straßenverkehr zu Verkehrsunfällen. Autofahrer, Fahrzeuginsassen, Fußgänger, Fahrradfahrer oder Motorradfahrer haben es dann nicht selten schwer, zu ihrem Recht zu kommen. Zu allem Unglück kommen dann auch noch Streit und Ärger mit der Kfz-Versicherung hinzu. Hier und da weigert sich die eine oder andere Versicherung, den Schaden und das Schmerzensgeld anzuerkennen, oder es gibt keine Einigkeit darüber, wie der Unfall verlaufen ist. Plötzlich wird eine angebliche Mitschuld eingewandt und ein Bußgeldverfahren oder zu allem Unheil auch noch ein Strafverfahren eingeleitet und Punkte mit den entsprechenden Folgen für den Führerschein verhängt. Schon ist der Schadensfreiheitsrabatt durch das bloße Behaupten der Teilschuld in Gefahr. Urplötzlich soll dann auch Fahrerflucht im Spiel gewesen sein oder der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, der Geschwindigkeitsübertretung oder Fahren unter Alkoholeinfluss wird durch die Polizei oder dem Unfallgegner erhoben. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht mit langer Erfahrung helfe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts. Hier erfahren Sie, wie Sie zu Ihrem Recht kommen und gleichzeitig Zeit, Geld und Nerven sparen.

Verkehrsrecht: Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft weiter!

Frau am Steuer
Verkehrsrecht
Selbst der versierteste Autofahrer kann in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. In einem solchen Fall ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und die Verkehrsunfallstelle zu sichern. Notieren Sie sich Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners, das amtliche Kennzeichen sowie Namen und Adressen von Zeugen. Bestehen Sie bei auch bei klarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen. Bei einem Personenschaden sollte stets die Polizei alarmiert werden. Schreiben Sie sich Name und Dienststelle des Polizeibeamten auf. Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge samt Schäden. Zusätzlich sollten Sie eine Unfallskizze anfertigen. Es empfiehlt sich immer, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. In einem ersten Beratungsgespräch schildern Sie den Unfallhergang, woraufhin der Anwalt Ihnen eine Einschätzung zur derzeitigen Sachlage geben wird. Bestehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche? Kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht? Droht ein Bußgeld- bzw. Strafverfahren? Ist der Führerschein in Gefahr? All diese Fragen sind dem Verkehrsrecht zuzuordnen. Daher empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Verkehrszivilrecht

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten Schadensersatz – und Schmerzensgeldansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu. Darunter fallen nicht nur Reparaturkosten, sondern auch Mietwagenkosten, merkantile Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Abschleppkosten, Standkosten, Ab- und Anmeldegebühren, Sachverständigenkosten und Anwaltsgebühren. Das mit der Regulierung beauftragte Anwaltsbüro kann die einzelnen Schadensersatzpositionen anhand der Sachverhaltsschilderung des Mandanten ermitteln und bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Die Versicherung prüft zunächst die Einstandspflicht, sodass mit Zahlungen auf die entstandenen Schadenspositionen durch die Gegenseite erst nach einigen Wochen zu rechnen ist. Die Rechtsprechung gewährt dem Haftpflichtversicherer eine Frist von ca. vier bis sechs Wochen.

Schadensersatzansprüche im Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin
Das Unfallfahrzeug erleidet in den meisten Fällen einen Reparaturschaden. Die daran anschließende Schadensregulierung bringt fast immer Schwierigkeiten im Schadenmanagement mit sich und zieht sich erfahrungsgemäß in die Länge. Hier lohnt sich die Kontaktierung eines Anwalts. Dieser wird Ihnen gangbare Wege aufzeigen und die Chancen und Risiken für Ihren konkreten Fall erläutern. Nach einer eingehenden Beratung kann Ihr Anwalt für Sie die Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Zwei Szenarien sind nach einem Verkehrsunfall denkbar: der Reparaturfall und der Totalschadensfall. Im Reparaturfall ist die Reparatur des Fahrzeugs technisch oder wirtschaftlich gesehen möglich. Sie können entweder den Wagen (ggf. in einer Werkstatt Ihrer Wahl) reparieren lassen oder „fiktiv“ auf Grundlage des Schadensgutachtens abrechnen und sich den Regulierungsbetrag auszahlen lassen.  Lassen Sie das Unfallfahrzeug reparieren, können Sie von der gegnerischen Versicherung Ersatz der entstandenen Reparaturkosten verlangen. Hierzu ist die Reparaturrechnung der Werkstatt mit den durchgeführten Arbeiten notwendig. Über weitere Besonderheiten wird Sie Ihr Anwalt aufklären. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Schaden von einem Sachverständigen ermittelt. Diesen können Sie frei wählen. Sein Gutachten bietet die Grundlage für die fiktive Abrechnung. Die voraussichtlichen Instandsetzungskosten laut Gutachten können Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, den ermittelten Schaden am Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen (daher auch: fiktive Abrechnung). Neben den Reparaturkosten können weitere Schadenspositionen geltend gemacht werden: Nebenkostenpauschale, merkantile Wertminderung, Sachverständigenkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Ein Totalschaden liegt häufig nach einem schweren Verkehrsunfall vor, wenn der Sachschaden technisch nicht mehr behoben werden kann bzw. wenn sich eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Zu ermitteln ist der Wiederbeschaffungswert. Das ist der Wert, zu welchem der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwerben kann. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt vor dem Unfallereignis an. Daneben ist der Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall anzugeben. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert stellen den Wiederbeschaffungsaufwand dar. Dieser wird in der Regel ersetzt. In einigen Fällen ist der Wiederbeschaffungswert ersatzfähig, wenn das Fahrzeug repariert wird, die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und der Wagen für mindestens sechs Monate genutzt wird. Daneben können Sachverständigengebühren, Nutzungsentschädigung, An- und Abmeldepauschale sowie Abschleppkosten geltend gemacht werden.

Schmerzensgeldansprüche im Verkehrsrecht

Schmerzensgeld und Entschädigung nach einem Unfall
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Fahrradunfall
Nach einem Verkehrsunfall erleiden Mandanten nicht selten auch Personenschäden. Die relevanteste Position ist das Schmerzensgeld. Hierzu existieren sogenannte Schmerzensgeldtabellen, eine Sammlung diverser Gerichtsurteile, in denen über Schmerzensgeldansprüche entschieden wurde. Demnach sind zum Beispiel je nach der Schwere der Verletzungen für ein leichtes Schädelhirntrauma 500-2.000 Euro vorgesehen, eine Oberarmfraktur kann einen Anspruch über 2.200-5.750 Euro begründen und im Falle eines leichten Halswirbelsäulen-Syndroms steht dem Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe von mitunter 450-550 Euro zu. Allerdings dient die Tabelle lediglich der Orientierung. Die Schmerzensgeldbeträge können nicht pauschal übernommen werden. Jeder Fall hat seine Besonderheiten, sodass die Höhe des Anspruchs letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. So kann einer Konzertpianistin für den Verlust einen Fingers ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen werden als beispielsweise einer Kindergärtnerin, da auch die individuellen Auswirkungen für den Beruf des Betroffenen eine Rolle spielen. Neben der Intensität der Verletzung bestimmt auch die Dauer der Beeinträchtigung die Höhe des Schmerzensgeldes. Hinzu kommt eine ständige Erweiterung der Rechtsprechung. Für eine individuelle Bewertung der Höhe Ihres Anspruchs sollten Sie daher einen Fachanwalt für Verkehrsrecht befragen. Er wird Ihnen eine genaue Einschätzung geben können und den Personenschaden bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Weil die Beweislast für Schäden den Verletzten trifft, benötigt Ihr Rechtsanwalt eine Auflistung Ihrer Beschwerden. Hilfreich ist auch ein Krankentagebuch, das den Verlauf des Krankheitsbildes wiedergibt. Von den Verletzungen sollten Sie zudem Fotos anfertigen und mit einreichen. Zur Bezifferung des Schmerzensgeldanspruchs muss dargestellt werden, inwieweit Sie unfallbedingt in Ihrer gesamten Lebensführung eingeschränkt sind. Hier sollten Sie in einem Schreiben aufführen, welchen Freizeitaktivitäten Sie nicht mehr nachgehen können und wie sich die Unfallverletzungen auf Ihre berufliche Tätigkeit auswirken. Nach der Übersendung der Unterlagen kann Ihr Anwalt die Höhe des immateriellen Schadens abschätzen. In dem Schreiben an die Haftpflichtversicherung wird er eine „billige Entschädigung in Geld“ fordern, einen Mindestbetrag benennen und eine Begründung verfassen. Ist mit einer Ausheilung der Verletzungen in naher Zukunft nicht zu rechnen, kann ein Vorschuss auf den Personenschaden angefordert werden.

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/Bußgeldrecht

Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid
Bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr handelt es sich um eher leichte Rechtsverstöße. Dazu zählen beispielsweise falsches Parken, das Überfahren roter Ampeln, alkoholisiertes Fahren oder Telefonieren am Steuer. Zu den häufigsten Verkehrsverstößen zählt die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dem Bußgeldbescheid geht eine Anhörung des Betroffenen voraus. Außerdem sind andere (mildere) Sanktionen möglich. Der Gesetzgeber sieht für Verstöße gegen Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße oder ein Verwarnungsgeld vor. Im Straßenverkehrsrecht kommen zudem Fahrverbote, Punkte in Flensburg oder die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenfolgen hinzu. Die Höhe der Bußgelder und die Nebenfolgen ergehen auf Grundlage eines Bußgeldkatalogs. Dieser zeigt, mit welcher Sanktion in etwa zu rechnen ist. So kann eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 25 km/h ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro nach sich ziehen. Fahren unter Alkoholeinfluss wird mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot bestraft. Das Telefonieren während der Fahrt kostet laut Bußgeldkatalog 60 Euro und verursacht einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister.

Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Nach einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht leitet die zuständige Bußgeldbehörde ein Bußgeldverfahren ein. Der Betroffene erhält per Post einen sogenannten Anhörungsbogen. Dieser beinhaltet zunächst Angaben zur Person des Betroffenen, die vorgeworfene Tat, Ort und Zeitpunkt der Begehung und die vorliegenden Beweismittel. Er gibt Ihnen die Gelegenheit, innerhalb von einer Woche zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit müssen Sie jedoch nicht Gebrauch machen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person zu überprüfen. Sind diese korrekt, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht an die Bußgeldbehörde zurückschicken. Die Verletzung dieser Pflicht ist mit Geldbuße bedroht. Vor übereilten Stellungnahmen zum Tatvorwurf ist jedoch zu warnen. Auch wenn es vielen Mandanten ein Bedürfnis ist, sich zu erklären, ist davon dringend abzuraten. Sie haben keine Einsicht in die Beweismittel, Ihnen fehlt damit die Verteidigungsgrundlage. Mitunter laufen Sie Gefahr, sich selbst zu belasten und den Tatvorwurf zu erhärten. Eine schriftliche Stellungnahme kann hinterher nicht wieder zurückgenommen werden, eine vorteilhafte Erklärung kann hingegen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Daher ist es ratsam, Ruhe zu bewahren und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Dieser wird zuallererst Akteneinsicht beantragen, um sich ein Bild vom aktuellen Ermittlungsstand zu verschaffen. Erst dann können Sie gemeinsam mit Ihrem Verteidiger entscheiden, ob es sinnvoll ist sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht. Falls Sie sich zur Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Äußern Sie sich nicht und besteht ein hinreichender Tatverdacht, wird die Behörde einen Bußgeldbescheid versenden. Übrigens: Erhalten Sie innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Tat keinen Anhörungsbogen, bedeutet dies nicht, dass Verjährung eingetreten ist. Denn im Falle einer Verjährungsunterbrechung verlängert sich die Verjährungsfrist!

Der Bußgeldbescheid im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Blitzer am Großen Stern
Der Bußgeldbescheid schließt das Bußgeldverfahren vorläufig ab. Er enthält neben den Angaben zur Person, Tat, Ort, Zeit und Beweismittel die Höhe der Geldbuße und die Nebenfolgen (z.B. Anordnung eines Fahrverbots, Punkte in Flensburg). Bezahlt der Betroffene die Geldbuße, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das Verfahren nimmt sein Ende. Allerdings sind die Rechtsfolgen des Bescheids nicht zu unterschätzen. Ein Fahrverbot kann sich gravierend auf Ihre berufliche Tätigkeit auswirken und weitere Punkte im Flensburger Fahreignungsregister können zum Verlust Ihres Führerscheins führen. Ein Bußgeldbescheid in der zweijährigen Probezeit gefährdet ebenso Ihre Fahrerlaubnis. Bedenken Sie, dass diese Nebenfolgen nachträglich nicht aufgehoben werden können. Spätestens jetzt sollten Sie also einen Anwalt aufsuchen und mit der Bußgeldsache beauftragen. Dieser wird Akteneinsicht beantragen, Sie über Risiken aufklären und (wenn es erfolgsversprechend scheint) innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Hier ist es insbesondere von Vorteil, wenn Sie bislang von Ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, da Ihr Anwalt ohne Vorbelastung eine zielorientierte Verteidigungsstrategie erarbeiten kann. So kann beispielsweise die Fahrereigenschaft bestritten und der Bußgeldbescheid abgewehrt werden. Geben Sie daher auch weiterhin den Behörden keine Auskunft, sondern verweisen Sie auf die anwaltliche Vertretung. Für behördliche Rückfragen steht Ihr Anwalt zur Verfügung. Nach Einlegung des Einspruchs prüft die Bußgeldbehörde noch einmal den Tatvorwurf. Zudem können weitere Zeugen befragt und Beweismittel gesammelt werden. Bereits hier kann es zur Einstellung des Bußgeldverfahrens kommen. Andernfalls gibt die Bußgeldbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft weiter. Ist diese vom hinreichenden Tatverdacht überzeugt, kommt es zur Hauptverhandlung. Wenn Sie es wünschen, übernimmt Ihr Anwalt die gerichtliche Vertretung, sodass Ihr persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist. Am Ende wird ein Urteil gefällt. Im besten Fall wird der Betroffene freigesprochen. Allerdings kann das Urteil auch schlechter ausfallen als der Bußgeldbescheid. Um das zu verhindern, ist möglicherweise eine Beschränkung des Einspruchsratsam. Indem Ihr Anwalt den Einspruch auf die Rechtsfolgen begrenzt, bleibt dem Richter eine Änderung des Schuldspruchs verwehrt. Auf diese Weise minimieren Sie Ihre Risiken und erhöhen Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Bußgeldverfahrens. Diese Vorgehensweise ist aber immer mit einem Anwalt zu besprechen.

Verkehrsstrafrecht

Schwerwiegende Rechtsverstöße sanktioniert das Verkehrsstrafrecht. Dieses soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten. Die verbotene Handlung wird als Straftat eingestuft. Dabei wird zwischen Vergehen (geringe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und Verbrechen (Freiheitsstrafe beträgt mindestens ein Jahr) unterschieden. Die drohenden Rechtsfolgen im Strafrecht wurden damit schon benannt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Ferner sind weitere Nebenstrafen möglich (zum Beispiel: Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verlängerung der Probezeit, Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister). Der Schwerpunkt des Verkehrsstrafrechts liegt im Straßenverkehrsrecht. Als wichtigste Straftatbestände sind hier die fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Nötigung, fahrlässige Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs zu nennen. Diese Straftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Allerdings enthalten auch andere Gesetze Verkehrsstraftatsbestände. So ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz (StVG) unter Strafe gestellt.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Trunkenheit im Straßenverkehr
Alkoholkonsum und Straßenverkehr
Das Ziel einer erfolgreichen Strafverteidigung ist regelmäßig die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit bzw. nach Erfüllung von Auflagen. So werden Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und der Führerscheinentzug vermieden. Eine Verteidigungsstrategie wird immer individuell auf den konkreten Fall abgestimmt. Schließlich muss die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde belastende Beweise vortragen können, zum anderen muss das Gericht von dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt sein. Im Falle einer sog. Kennzeichenanzeige ist die Hauptverteidigungslinie die Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt. Hier erfolgt das Ermittlungsverfahren auf Grundlage des Kfz-Kennzeichens. Dies kommt relativ häufig vor, wenn Verkehrsüberwachungen ohne Anhaltekommando durchgeführt werden. Dann lässt sich der Fahrzeughalter nur anhand des Kennzeichens ermitteln. Die Ermittlungsbehörde versendet anschließend einen Anhörungsbogen zum Wohnsitz des Fahrzeughalters. Lassen Sie sich nicht zur Sache ein! Geben Sie nicht zu, dass Sie gefahren sind! Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und konsultieren Ihren Anwalt des Vertrauens. Dieser wird gegenüber der Strafverfolgungsbehörde Ihre Fahrereigenschaft bestreiten und beantragen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft muss nun Maßnahmen zur Fahrerermittlung erbringen, wie z.B. Fotoabgleich mit dem Passfoto oder Zeugenbefragung. Kann der Täter nicht mit Sicherheit ermittelt werden, wird das Verfahren regelmäßig eingestellt. Insoweit zeigt sich wieder einmal: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Teilbereiche des Verkehrsrechts

Immer einen Fachanwalt  hinzuziehen

Für eine bestmögliche Verteidigung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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