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Ausstellen und Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse – Strafbarkeit gemäß der §§ 278, 279 Strafgesetzbuch (StGB) im Zusammenhang mit dem Corona Maskenattest

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Berlin.

Immer häufiger kommt es zu Einsätzen der Polizei im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Corona Maßnahmen in Deutschland. Im Visier der Strafverfolgungsmaßnahmen stehen mitunter auch Ärzte und deren Patienten wegen des Verdachts des Ausstellens oder des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Was es zu beachten gilt und wie man sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzten kann, erfahren Sie hier:

Familienvater wird zum Beschuldigten eines Strafverfahrens wegen des Verdachtes des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gem. 279 StGB

Am 18.01.2021 konnte eine Familie aus Plauen nicht so friedlich in den Tag starten wie sonst. Es war kurz nach 6:30 Uhr und noch dunkle Nacht. Aufgrund des Lockdowns herrschte Totenstille in dem beschaulichen Ort. Die ganze Familie lag noch in den Federn, als es plötzlich sturm klingelte. Die Polizei stand zur Hausdurchsuchung vor der Tür und fühlte sich vollkommen überrumpelt, als die Polizeibeamten ihre Wohnung betraten, berichtet das Nachrichtenmagazin MDR Investigativ in der Sendung vom 10.03.2021 und titelt: Unverhältnismäßiger Polizeieinsatz – Hausdurchsuchung wegen fehlender Maske.

Dem betroffenen Familienvater wurde die Fälschung seines Maskenattestes vorgeworfen, weil er den Kinderarzt seines Kindes in einem 80km entfernten Ort konsultiert hatte.  Insofern sei ein dringender Tatverdacht für eine Fälschung bzw. Gefälligkeitsausstellung des Privat-Rezeptes nicht ausschließbar, hieß es in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts. Mit anderen Worten bestand ein Tatverdacht gar nicht. Er ist nur nicht auszuschließen, so der Fernsehbeitrag. Das Ermittlungsverfahren gegen den Familienvater wurde zwischenzeitlich eingestellt, nicht aber wegen Unschuld, sondern weil die Schuld nicht nachgewiesen werden konnte. Entschuldigt hat sich niemand! Aber schauen Sie selbst:

Video: Hausdurchsuchung wegen Maskenattest

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske / einer Mund-Nasen-Bedeckung

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske besteht beispielsweise auch in Berlin nicht ausnahmslos. Sie gilt zum Beispiel nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie deren Begleitpersonen. Sie gilt auch nicht für Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, vgl. § 4 (Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung) Absatz 4 Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Ausnahme von der sogenannten Maskenpflicht wegen gesundheitlicher Gründe sorgt für einige Rechtsunsicherheit, insbesondere unter den Ärztinnen und Ärzten bzw. deren Patientinnen und Patienten, was die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigungen nach der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung betrifft.

Zur Frage des medizinischen Grundes für eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske/einer Mund-Nasen-Bedeckung vertritt die Berliner Ärztekammer auf ihrer Homepage folgende Auffassung:

„Um aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske ausgenommen zu sein, müssen nach der Ausnahmevorschrift in der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann. Das bedeutet, dass das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung mit dem Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Gesundheit der Patientin oder des Patienten verbunden sein muss, um von der Pflicht zum Tragen einer solchen befreit zu sein. […]

Es ist daher dazu zu raten, die Bescheinigung entsprechend der tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen zu spezifizieren. Die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung kann zum Beispiel auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel körperlich anstrengende Arbeiten) oder auf bestimmte Orte und Zeiten (beispielsweise Zugfahrten, die länger als eine Stunde dauern) beschränkt sein und entsprechend bescheinigt werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist es kaum denkbar, dass größere Teile der Bevölkerung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollen, eine einfache OP-Maske oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine in jeder Situation erforderliche Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske dürfte vor allem für Menschen gelten, die etwa aufgrund einer schweren respiratorischen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer schweren psychiatrischen Störung nicht in der Lage sind, eine Maske zu tolerieren.“ […]

Weiter heißt es:

[…] Die ärztliche Bescheinigung sollte auch zur zeitlichen Geltung Aussagen treffen. Ohne eine solche Aussage besteht die Gefahr, dass Ordnungsbehörden die Bescheinigung als Nachweis einer Ausnahme von der Maskenpflicht ab einem bestimmten Zeitablauf nicht mehr akzeptieren. Besteht bei der Patientin oder bei dem Patienten eine absehbar zeitlich begrenzte Einschränkung, wäre die Geltung der Bescheinigung jedenfalls zeitlich entsprechend zu befristen. […]

Zur Frage der Ausstellung von sogenannten Gefälligkeitsattesten führt die Ärztekammer Berlin Ärztekammer Berlin weiter wie folgt aus: „Die Ärztekammer Berlin geht derzeit einer Reihe von Anzeigen nach, wonach Ärztinnen und Ärzte sogenannte Gefälligkeitsatteste zur Vermeidung der Maskenpflicht ausgestellt haben sollen. Die Ärztekammer steckt bei solchen Fallkonstellationen jedoch in einem gewissen Dilemma. Werden von der betreffenden Ärztin oder dem betreffenden Arzt die gegebenenfalls zur Überprüfung des Sachverhaltes erforderlichen Behandlungsunterlagen nicht herausgegeben, etwa weil die Patientin oder der Patient dem widerspricht, bleibt der Ärztekammer Berlin lediglich die Möglichkeit einer Abgabe des Falles an die Staatsanwaltschaft, die die Unterlagen unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmen lassen kann.“

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Frage einzugehen, wie sich der Arzt bzw. die Ärztin oder der Patient/die Patientin nach §§ 278 bzw. 279 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen könnte.

Ausstellen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen – Strafbarkeit gem. § 278 StGB

Ärztliches Rezept mit ärztliche Einschätzung zur Frage der Gefahr des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung.

In Pandemiezeiten sehen sich Ärzte und andere Medizinal Personen immer häufiger mit der Bitte ihrer Patienten konfrontiert, ihnen ein medizinisches Attest zur Befreiung der Maskenpflicht auszustellen. Hierbei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie sich möglicherweise strafbar machen könnten? In der anwaltlichen Praxis kommt es gehäuft zu Strafanzeigen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 278 StGB, der wie folgt lautet:

§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dabei ist unter dem Begriff des Gesundheitszeugnisses eine Erklärung über die jetzige, frühere oder voraussichtlich künftige Gesundheit eines Menschen zu verstehen. Darunter fallen sämtliche ärztliche Bescheinigungen, Behandlungs- und Befundberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie gutachterliche Äußerungen.

Bloße Rezepte sollen allerdings den Tatbestand des § 278 StGB nicht ohne Weiteres erfüllen, urteilte das Oberlandesgericht Köln in einem konkreten Fall:

„Nach Auffassung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal „Gesundheitszeugnis“ bei bloßen Rezepten nicht erfüllt. Rezepte geben in der Regel keine Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten, sie dienen jedenfalls nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose (so auch Schönke/Schröder/Heine Schuster, StGB § 278 Rn. 4). Insbesondere Rezepte, die ein breit anzuwendendes Medikament verschreiben, wie z.B. Kortison oder Ibuprofen, lassen auch keinen Rückschluss darauf zu, an welcher Erkrankung der Patient leidet. […] Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 2.11.2010 – 1 StR 579/09, BeckRS 2011, 1481 – eine (nichtärztliche) Angeklagte, die Rezepte über Betäubungsmittel ausstellte und die Unterschrift des Arztes fälschte, wegen Urkundenfälschung gemäß § 267, nicht aber wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB bestraft, was darauf schließen lässt, dass der BGH insoweit die Qualität des Gesundheitszeugnisses nicht bejaht hat, da ansonsten die § 267 StGB verdrängende Spezialnorm des § 277 StGB hätte angenommen werden müssen“, vgl.  Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 U 39/20 –, Rn. 41, juris.

Inhaltliche Richtigkeit des Attestes

Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis dann, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft stehen. Unrichtig ist das Gesundheitszeugnis ebenso, wenn ein Befund bescheinigt wird, ohne dass der Arzt überhaupt eine Untersuchung des Patienten durchgeführt hat, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. November 2006 – 2 StR 384/06 –, Rn. 5, juris: „Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztliche Untersuchung den Tatbestand des § 278 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht (UA S. 27). Es hat seine Überzeugung geäußert, dass der Angeklagte auch ohne persönliche Vorsprache des Patienten auf telefonische Anforderung und damit wissentlich unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat (UA S. 26).“

Dies gilt ausnahmsweise wohl dann nicht, wenn der Arzt sich von seinem ihm bekannten Patienten dessen Beschwerden anschaulich schildern lässt und die Symptome widerspruchsfrei zu einem entsprechenden Krankheitsbild passen.

Das Oberlandesgericht Köln vertritt einen eher einschränkenden Rechtsstandpunkt:

„Zwar kann ein Gesundheitszeugnis bereits dann unrichtig sein, wenn eine erforderliche Untersuchung nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006, NStZ-RR 07, 343 f.), es ist jedoch innerhalb der herrschenden Meinung anerkannt, dass der Begriff der ärztlichen Untersuchung nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung oder persönliche Befragung des Patienten voraussetzt. Es gibt Krankheitsfälle, in denen es sich entweder nach der Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für den gewissenhaften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder eine persönliche Befragung des Patienten vorzunehmen. In solchen Fällen genügt der Arzt der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht auch im Rahmen des § 278 StGB, wenn er vor der Ausstellung des Gesundheitszeugnisses sich auf andere Weise zuverlässig über den Gesundheitszustand des Patienten unterrichtet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 1 Ss 24/05 -, juris Rn. 24). Wenn die Diagnose auf Grund objektiver Diagnosegrundlagen getroffen wurde, ist sie nicht unrichtig, wenn eine von mehreren erforderlichen Untersuchungen unterlassen wurde (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 1 Ss 62/80 -, juris 2. Orientierungssatz)“, vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 U 39/20 –, Rn. 44, juris).

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt zur Frage der Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung wie folgt aus:

„Die ärztliche Untersuchung setzt jedoch nicht in jedem Fall eine körperliche Untersuchung oder persönliche Befragung des Patienten voraus. Bei Krankheitsfällen, in denen es sich nach der Art der Erkrankung oder der seelischen Verfassung des Patienten für den gewissenhaften Arzt verbietet, eine körperliche Untersuchung oder persönliche Befragung des Patienten vorzunehmen, genügt der Arzt der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht auch im Rahmen des § 278 StGB, wenn er sich vor der Ausstellung des Gesundheitszeugnisses auf andere Weise zuverlässig über den Gesundheitszustand des Patienten, z.B. auf Grund der glaubhaften Schilderung der Krankheitssymptome durch einen Begleiter des Patienten, unterrichtet (Rn.24). Nicht jede unrichtige Angabe in einem Gesundheitszeugnis begründet ein strafbares Verhalten nach § 278 StGB. Hinzukommen muss vielmehr, dass die tatsächliche Grundlage des Gutachtens einen erheblichen Fehler aufweist (Rn.25) (hier: verneint bei der Angabe des Zeitpunkts des Arztbesuchs) (Anschluss BGH, 29. Januar 1957, 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157).“, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 1 Ss 24/05 –, juris.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken urteilte zur Frage der Unrichtigkeit des ausgestellten Zeugnisses nach pflichtgemäßer Untersuchung wie folgt:

„Zur Frage, ob ein ärztliches Gesundheitszeugnis auch bei zutreffender Diagnose „unrichtig“ sein kann (Abgrenzung zu Fällen, in denen die Diagnose ohne Untersuchung gestellt wird). Das von einem Arzt über den Gesundheitszustand eines Menschen ausgestellte Zeugnis ist dann unrichtig, wenn der Arzt einen Befund bescheinigt, den er nicht nach pflichtgemäßer Untersuchung getroffen hat (Vergleiche OLG München, 1950-06-15, 2 Ss 37/50, NJW 1950, 796), wenn somit der manifestierten Überzeugung des Arztes vom Vorliegen eines Krankheitsbefundes jegliche objektive Grundlage fehlt. Ein Arzt, der seiner Diagnose „sekundäre Anämie“ nicht nur die akuten, auf Grund körperliche Untersuchung des Patienten festgestellten Auffälligkeiten, sondern auch auf Grund früherer Untersuchungen und Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zugrunde legt und sich dabei in dem Wissen, daß er selbst einige Monate vorher bei dem Patienten die fragliche Krankheit festgestellt hatte, seine Überzeugung vom Fortbestand dieser Blutkrankheit bildet, hat – auch wenn er eine Blutuntersuchung unterläßt – eine unter Berücksichtigung seiner beruflichen ärztlichen Erfahrung ausreichende Diagnosegrundlage. Ein auf dieser Grundlage ausgestelltes Zeugnis über den Krankheitsbefund ist nicht unrichtig im Sinne von StGB § 278 (im Gegensatz zu Fällen, in denen ein Arzt eine Diagnose trotz Fehlens jeglicher objektiver Diagnosegrundlage stellt)“, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Dezember 1981 – 1 Ss 62/80 –, juris.

Die Vorschrift des § 279 StGB bestraft mit anderen Worten die schriftliche Lüge, (vergleiche z.B. Lackner/Kühl StGB 29. Aufl. 2018 § 278 Rn. 1; OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 5 U 39/20 –, Rn. 37, juris).

Verwendungszweck des ärztlichen Zeugnisses

Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nur dann strafbar, wenn dies zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft erfolgt. Unter den Behördenbegriff fallen insb. auch die gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.

Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses

Das ärztliche Zeugnis ist erst ausgestellt, wenn der Arzt oder die Medizinalperson es an den Patienten herausgegeben hat. Eine bloß interne Notiz in der Krankenakte erfüllt den Tatbestand nicht. Vielmehr muss die ärztliche Bescheinigung in den Rechtsverkehr gelangt sein.

Vorlage eines falschen Corona-Attest bei der Einreise

Im Zuge der COVID-19-Pandemie sind ab dem 30. März 2021 grds. alle Personen, die per Flugzeug in die Bundesrepublik einreisen, verpflichtet, vor dem Abflug ein negatives Testergebnis vorzulegen. Die Bescheinigung über das Corona-Testergebnis stellt eine Erklärung über den Gesundheitszustand des Patienten und somit ein Gesundheitszeugnis dar. Stellt der behandelnde Arzt oder eine andere Medizinalperson trotz des Vorliegens eines positiven Ergebnisses nun ein negatives Testergebnis aus, ist das Gesundheitszeugnis inhaltlich unrichtig. Das Gesundheitszeugnis ist ebenso dann inhaltlich unrichtig, wenn der Arzt oder eine andere Medizinalperson ein negatives Ergebnis ausstellt, ohne den Patienten vorher konkret untersucht zu haben.

Das negative Testergebnis ist grds. den Beförderern der Fluggesellschaft vorzulegen. Mangels ihrer Eigenschaft als Behörde iSd § 278 StGB dürften sie nicht unter den Verwendungszweck des § 278 StGB fallen. Allerdings können ebenso die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde (in der Regel: Gesundheitsamt) und die mit der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragte Behörde (in der Regel: Bundespolizei oder der beliehene Sicherheitsdienst) die Vorlage eines Testnachweises anfordern. Händigt der Arzt oder eine andere Medizinalperson nun dem Patienten das unrichtige Gesundheitszeugnis zur Vorlage am Flughafen aus, ist nicht auszuschließen, dass zusätzlich eine Vorlage gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Bundespolizei als Behörde iSd § 278 StGB erfolgen wird. Deshalb macht sich der Arzt oder die Medizinalperson grds. gem. § 278 StGB strafbar, wenn er bzw. sie dem Patienten einen falschen Corona-Attest zur Vorlage am Flughafen aushändigt.

Ob ein Schriftstück, in dem lediglich bestätigt wird, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, dürfte vermutlich kein Zeugnis über den Gesundheitszustand iSd §§ 277 bis 279 StGB darstellen.

Gebrauch eines unrichtigen Corona-Attestes gemäß § 279 StGB durch den Patienten

Während der Arzt gem. § 278 StGB für das Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses strafbar ist, kommt eine Strafbarkeit des Patienten für den Gebrauch des unrichtigen Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB in Betracht. Auch an dieser Stelle ist ein Gebrauch gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erforderlich. Im Gesetz heißt es:

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

VORSICHT! Sollte das Gesundheitszeugnis ohne eine eingehende Untersuchung ausgestellt worden sein, könnte es ratsam sein, von dem Attest keinen Gebrauch mehr zu machen und sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen, bevor das Attest ausgestellt wird.

Wie kann sich der Arzt/die Ärztin gegen den Vorwurf des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses verteidigen?

Grundsätzlich sollte beweissicher in der Patientenakte Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dokumentiert werden. Ohne eine solche Untersuchung und Dokumentation des ärztlichen Befundes setzt sich der Arzt bzw. die Ärztin möglicherweise dem Verdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses aus. Es droht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, mitunter die Durchsuchung der Praxis- und Wohnräume etc. Eine gutgemeinte Dienstleistung, bei der man sich nichts Böses gedacht hat, kann schnell in einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren münden. Ist ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden und die Polizei vor der Tür stehen, sollte der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Formulierungsvorschlag:

„Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch!“.

Hiernach sollte der Beschuldigte einen versierten Strafverteidiger konsultieren. Dieser wird sodann schriftlich Akteneinsicht beantragen und sich die Ermittlungsakte an seine Geschäftsanschrift übersenden lassen. Der Verteidiger wird dann gemeinsam mit dem Mandanten den Akteninhalt auswerten und zum Tatvorwurf Stellung nehmen oder dem Mandanten raten, weiter von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Welche Verteidigungsstrategie geboten und erfolgsversprechend ist, sollte im konkreten Einzelfall gemeinsam besprochen und festgelegt werden.

Einstellung des Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO)

Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gemäß § 170 Abs2 StPO einstellen, wenn die Ermittlungen ihrer Ansicht nach keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten. Mit anderen Worten, wird die Straftat nicht weiter verfolgt. Mitunter stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber auch gem. § 153 StPO ein, wenn sie die Schuld als gering einstuft.

Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Gebrauchs unrichtiger
Gesundheitszeugnisse gem. § 170 Absatz 2 StPO.

Rechtsanwaltsvergütung und Rechtsschutzversicherung beim Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse

In aller Regel dürfte eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung für die Rechtsanwaltsvergütung aufkommen, die von einigen Ärzten unterhalten wird. Es ist zu empfehlen, sich die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung bestätigen zu lassen.

Wie kann sich der Patient gegen den Vorwurf des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses verteidigen?

Auch in solchen Fall sollte der Patient gegenüber den Strafverfolgungsbehörden von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und über seinen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Sich ohne Akteneinsicht zur Sache einzulassen, kommt einem Kunstfehler gleich, weil sich die Chancen und Risiken der Verteidigung nicht hinreichend abschätzen lassen.

Rechtsanwaltsvergütung und Rechtsschutzversicherung beim Vorwurf des Gebrauchens unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ob eine Rechtsschutzversicherung für die Rechtsanwaltsvergütung eintrittspflichtig ist, sollte direkt bei dieser erfragt werden.

Weitere Infos:

Autor/in des Artikels: Gregor Samimi
Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

3 Kommentare zu „Ausstellen und Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse – Strafbarkeit gemäß der §§ 278, 279 Strafgesetzbuch (StGB) im Zusammenhang mit dem Corona Maskenattest“

  1. Stefan schrieber

    Ich habe sogar 2 Strafanzeigen erhalten wegen angeblich unrichtigem Geasudnheitszeugnis – das erste mal durch Polizisten bei eienr Demo – ich denek auch die Polizei ist hier nicht als Behörde zu sehen. Haben Sie da ggf. schon nähere Infos bezüglich des Amtsgerichtes Hannover. Gerade dort wurde auch ich 2 mal angeklagtz vo nWiderlingen der Staatsanwaltschaft. Ich habe mich das 2. mal u. a. mit einer Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung gewehrt, die aber offenbar von der Polizei nicht akzeptiert wurde (die Anzeige sei angeblich nicht eingegangen obwohl ioch bei d e rOnlinewache eine Bestätigung erhielt – sehr seltsam das Ganze!). Es wurde behauptet ich hätte angeblich ein Attest auf Zuruf vom Arzt erhalten und wäre nicht Untersucht wurden, was so nicht stimmt.

  2. Gilt ein Polizist in diesem Fall auch als Behörde?

    Mir wurde dies auch bereits unterstellt, Haltlos, wie ich betonen möchte. Manche Polizisten sehen sich das Attest gar nicht erst an und schreiben direkt eine Anzeige!
    Geschehen in einer Innenstadt, als dort Maskenpflicht war. Ich habe das Attest vor gewiesen und mich ausgewiesen. Das Attest würde nicht angesehen und ich habe eine Vorladung.
    Ist der Polizist hier wirklich mit einer Behörde gleichzusetzen?

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