Fahrradunfall: Zur Haftung bei der Kollision mit einer sich öffnenden Fahrertür

Inhalt

Key Takeaways

  • Jedes Jahr verunglücken viele Radfahrer im Straßenverkehr, oft ohne Zeugen für den Unfallverlauf.
  • Im Falle eines Fahrradunfalls kann der Anscheinsbeweis als Beweisgrundlage dienen, um Ansprüche durchzusetzen.
  • Der Versicherer muss nachweisen, dass eine andere Unfallursache vorliegt, wenn ein Radfahrer gegen eine geöffnete Tür stößt.
  • Das Landgericht Berlin entschied, dass Radfahrer bei Fahrerflucht und Verletzungen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
  • In einem Beispiel erhielt ein Radfahrer 10.000 Euro Schmerzensgeld nach einem Unfall mit einer geöffneten Fahrertür.

Jedes Jahr verunglücken viele Radfahrer im Straßenverkehr und erleiden teilweise schwerste Verletzungen. Nachdem der erste Schock überwunden ist, stellt sich für den Geschädigten oft die Frage, wie der dargestellte Unfallverlauf auch bewiesen werden kann.

Typische Verkehrssituation beim Sturz neben der geöffneten Fahrertür

Marian W. befuhr mit seinem Fahrrad eine mittelgroße Straße in Berlin-Zehlendorf. Er beachtete das Rechtsfahrgebot und fuhr mit leichtem Seitenabstand an einer Reihe parkender PKWs vorbei. Plötzlich wurde die Fahrertür eines PKW aufgerissen. Marian versuchte noch zu bremsen um einen Aufprall zu verhindern. Jedoch war es bereits zu spät. Er stieß mit dem Vorderrad gegen die Fahrertür und stürzte vom Fahrrad. Bei dem Unfall zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades zu, sowie eine Fraktur im linken Oberarm. Es ließen sich keine Zeugen ermitteln. Genau hier liegt das Problem. Denn allzu oft behaupten Versicherer, der Sturz habe nichts mit der geöffneten Fahrertür zu tun gehabt. Bodenunebenheiten, schlechte Witterungsverhältnisse, die ungeübte Fahrweise des Geschädigten und vieles mehr werden als Unfallursache schlicht behauptet.

Ein Fahrrad liegt unter einem weißen Auto nach einem Autounfall (Linksabbieger)
Fahrradunfall in der Berliner City (Steglitz-Zehlendorf)

Fahrradunfall und Anscheinsbeweis

Grundsätzlich ist in derartigen Fällen zu Lasten der Schädigers von einem Anscheinsbeweis auszugehen. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht einiger Versicherer kommt es für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht auf die Frage an, ob die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Öffnens der Türe standen oder fuhren. Auch verkehrsbedingt (z. B. vor einer Ampel) stehende Fahrzeuge gehören zum fließenden Verkehr. Mit anderen Worten muss der Versicherer beweisen, dass der Sturz eine andere Ursache hatte als die geöffnete oder offen stehende Fahrertür.

„Kommt es aber in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) aus einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden,  wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre beendet ist, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem zügigen Verlassen der Fahrbahn. […] Herrscht Fahrverkehr auf der Fahrbahnseite des haltenden oder parkenden Kfz, so gehört es nämlich zur Gefahrenminderungspflicht des nach links hin Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich auch nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält […] so entschieden durch das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 22.11.2007, Az.: 12 U 199/06).

Mit dieser Entscheidung ist vielen Radfahrern geholfen, weil ihnen der Anscheinsbeweis  zur Hilfe kommt, auch wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen. Sodann können die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beim Versicherer zur Regulierung angemeldet werden.

So erging es auch Marian. Nachdem er sich auf den Anscheinsbeweis berief, lenkte der Versicherer ein und übernahm die Kosten für die entstandenen Schadens- und Schmerzensgeldansprüche.

Urteil

Immer wieder kommt es vor, dass Kraftfahrzeugführer mit ihrem Fahrzeug zurücksetzen und hierbei Radfahrer übersehen. Nicht selten kommen Radfahrer hierbei zu Fall und werden schwer verletzt. Über einen solchen Fall hatte das Landgericht Berlin zu befinden und verurteilte die Krafthaftpflichtversicherung und den Fahrer des Fahrzeuges unter anderem zu einem beträchtlichen Schmerzendgeld in Höhe von 10.000 Euro: Urteil des Landgericht Berlin vom 03.05.2022, Az.: 45 O 78/20.

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