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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach §113: Welche Strafe droht?

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht Gregor Samimi

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113 – „Welche Strafe droht?“

Olaf K. ist wieder einmal auf der Landstraße unterwegs, es ist nachts und der Weg frei. Er kennt die Strecke und weiß, dass er nur sehr wenige Autos treffen wird. Mit einem Mal aber schallen ihm die Ohren: Im Rückspiegel taucht ein Polizeiauto auf und offensichtlich wollen ihn die Beamten kontrollieren. Olaf K. wirft einen schnellen Blick auf seinen Tacho, der 180 Kilometer pro Stunde zeigt – viel zu schnell für eine Landstraße. Was soll er jetzt machen? Kontrollieren ihn die Beamten, ist er seinen Führerschein erst einmal los. Dabei ist er so dringend auf die Plastikkarte angewiesen, er arbeitet schließlich als Vertreter.

Also riskiert er es: Er drückt aufs Gas, 230 Kilometer pro Stunde. Olaf K. frisst sich Kilometer für Kilometer durch die Dunkelheit … und kurz vor seinem Heimatort scheint er die Beamten abgehängt zu haben. Zumindest erblickt er kein Blaulicht mehr hinter sich, er fährt wieder langsamer. Und auch bei ihm zuhause ist keine Spur von der Polizei. Puh, das hat er gerade noch einmal geschafft – dachte er. Denn wenige Wochen später landet ein Brief in seinem Briefkasten – sein Kennzeichen konnten die Polizisten notieren. Er wird auf das örtliche Revier geladen. Aber in dem Schreiben ist keine Rede von der Raserei – offensichtlich haben ihn die Beamten wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt.

Aber ist das rechtmäßig? Eines vorweg, in Olaf K.s Fall wären viele Anzeigen gerechtfertigt – diese jedoch nicht. §113 Strafgesetzbuch regelt den Tatbestand „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ – und Fahrerflucht zählt nicht dazu. Eine Menge anderer Handlungen können jedoch wegen dieses Paragraphen zur Anzeige gebracht werden.

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Was ist ein Vollstreckungsbeamter?

Vollstreckungsbeamte sind all die Personen, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland handeln und die dazu befähigt sind, Hoheitsakte zu vollführen. In Ausnahmefällen zählen dazu auch ausländische Beamte. Die meisten Menschen werden es wohl am ehesten mit Polizisten und Gerichtsvollziehern zu tun bekommen, in seltenen Fällen können das auch einmal Soldaten der Bundeswehr sein.

Was ist eine Vollstreckungshandlung?

Die Vollstreckungshandlung ist die hoheitliche Maßnahme, die der Beamte gerade ausführt. Der Beamte versucht also, eine polizeiliche oder gerichtliche Anordnung durchsetzen. In unserem Beispiel handelt es sich um einen Polizeibeamten, der versucht einen Autofahrer anzuhalten, um ihn einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Widersetzt sich Rudi Raser nun dieser Aufforderung, widersetzt er sich zugleich einer gerichtlichen Anweisung.

§113 STGB meint aber nicht nur die konkreten Vollstreckungshandlungen: Er umfasst auch alle Handlungen, die dazu geeignet sind, solche Maßnahmen vorzubereiten oder abzusichern. Das heißt, wer morgens den Gerichtsvollzieher auf seinem Weg zur Arbeit aufhält, kann sehr wohl Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begehen. Schließlich ist die Fahrt des Gerichtsvollziehers zu seiner Arbeitsstelle bereits als Vorbereitung einer sogenannten Vollstreckungshandlung anzusehen.

Wichtig ist hierbei, dass die Handlung darauf gerichtet ist, den Gerichtsvollzieher von seiner Arbeitsstelle fernzuhalten. Wird er nur daran gehindert, sich am Morgen ein Brötchen zu kaufen, ist das noch nicht strafbar.

Muss man sich alles von einem Vollstreckungsbeamten gefallen lassen?

Ein wichtiger Punkt muss an dieser Stelle genannt werden: Bürger müssen sich nicht alles von einem Vollstreckungsbeamten gefallen lassen. Denn es reicht nicht alleine, Amtsträger zu sein, um jede beliebige Handlung vollführen zu dürfen. Absatz 3 von §113 STGB regelt, dass die Handlung des Vollstreckungsbeamten rechtmäßig sein muss. Das heißt im Klartext: Für die jeweilige Maßnahme muss es eine gesetzliche Grundlage geben. Kehren wir zurück zum Beispiel des Gerichtsvollziehers: Um eine Vollstreckungshandlung zu vollführen muss er im Besitz eines gültigen Mahnbescheides sein. Verschafft er sich Zugang zur Wohnung eines Bürgers und liegt dieser gültige Bescheid nicht vor, ist das unrechtmäßig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Bürger dem Mahnbescheid innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß widersprochen hat.

Weiter ist zu beachten, dass der Vollstreckungsbeamte eine Handlung nur dann durchführen darf, wenn er auch dafür zuständig ist. Im Fall des Gerichtsvollziehers: Er muss in einem ihm zugewiesenen Bezirk unterwegs sein. Ist der Schuldner in der Zwischenzeit umgezogen, ist der Gerichtsvollzieher dieses Bezirks für ihn zuständig.

Was aber geschieht, wenn ein Schuldner dann noch Widerstand leistet, wenn der örtliche zuständige Gerichtsvollzieher mit einem gültigen Mahnbescheid vor der Tür steht, obwohl er nicht wusste, dass dieser inzwischen zuständig ist? In diesem Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, ob der Irrtum hätte vermieden können. Dieser Irrtum kann unter Umständen sogar strafmildernd wirken.

Strafbare Taten beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Womit wir beim Thema strafbare Handlungen wären: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird geahndet, wenn versucht wurde, eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung zu verhindern. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Handlung gegen den Verhinderer selbst oder jemand anderen hätte richten sollen. Entscheidend ist, dass der Beamte eben von jener Handlung hätte abgehalten werden sollen. Denkbar sind an dieser Stelle zwei Varianten: Zum einen das Widerstand leisten und zum anderen der tätliche Angriff.

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Widerstand leisten

Mit Widerstand ist das aktive Bemühen gemeint, eine Vollstreckungshandlung zu verhindern beziehungsweise diese zu erschweren. Ob das Vorhaben Erfolg hat, spielt bei der Bemessung des Strafmaßes keinerlei Rolle. Auch in diesem Fall sind wiederum zwei Varianten denkbar. Zum einen Widerstand, indem Gewalt angedroht wird. Zum anderen Widerstand, indem Gewalt tatsächlich angewandt wird.

Anwendung von Gewalt

Gewalt wird immer dann angewandt, wenn versucht wird, den Beamten mithilfe von körperlicher Kraft von der Ausführung der Amtshandlung abzuhalten. Dabei reicht es auch aus, die Kraft gegen Gegenstände anzuwenden. Entscheidend ist lediglich der Versuch, die Amtshandlung zu erschweren oder zu verhindern. Ein gutes Beispiel ist an dieser Stelle ein Fahrzeug, dass dem Beamten den Weg abscheiden soll. Eine Flucht indes ist nicht strafbar im Sinn des §113.

Außerdem wird der sogenannte passive Widerstand nicht von diesem Paragraphen angesprochen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um seinen Sitzstreik handeln. An dieser Stelle sei allerdings der Hinweis erlaubt, dass Gewalt im Sinne des Gesetzes ein sehr weiter Begriff ist. Ein Beispiel, um das zu verdeutlichen: Wer die Tür nicht öffnet, wenn der Gerichtsvollzieher läutet, begeht noch keine Widerstandstat. Wird die Tür aber aktiv verriegelt, werten die Gerichte das bereits als Gewaltanwendung ahnden. Auch wenn hierbei niemand verletzt werden sollte. Entscheidend ist, dass für die Handlung körperliche Kraft aufgewendet werden muss.

Androhung von Gewalt

Gewalt wird dann angedroht, wenn das Gegenüber mit dem Einsatz von körperlicher Kraft bedroht worden ist. In diesem Zusammenhang muss die Drohung erfolgen, um die Ausführung einer Amtshandlung zu verhindern. Es muss zudem mit einer Art von Gewalt gedroht werden, die den Vollzug der Amtshandlung tatsächlich hätte behindern können. Heißt im Klartext, Drohungen, die auf die Zeit nach der Handlung gerichtet sind, sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob die Drohung ausdrücklich ausgesprochen wird oder sich aus den offensichtlichen Umständen ergibt, ist unerheblich. Wieder ein Punkt also, der Interpretationsspielraum bietet.

Tätlicher Angriff

Hinter diesem juristischen Ausdruck verbirgt sich nicht anderes als Gewaltanwendung. Die Gewalt muss sich in diesem Zusammenhang gegen den Körper des Beamten richten. Ob es zu einer Verletzung kommt, oder nicht, ist unerheblich. Ebenfalls egal ist, ob der Angriff auf die Verhinderung oder die Erschwerung einer Amtshandlung abzielt. Wichtig ist indes, dass ein Zusammenhang mit der Vollstreckungshandlung besteht. Nicht strafbar im Sinne des §113 wäre es, wenn der Beamte aus einem persönlichen Hintergrund heraus während der Ausführung einer Amtshandlung angegriffen wird – auch dann nicht, wenn die Handlung verhindert oder erschwert wird.

Strafmaß für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Beim Strafmaß haben die Richter sehr viele Freiheiten. Es reicht von einer Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Berücksichtig werden sowohl das Gewicht der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme als auch die Art des Widerstands. Sehen die Richter in dem Akt einen besonders schweren Fall, muss der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechnen. Die Urteile unterscheiden sich aber sehr stark voneinander.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

Einen besonders schweren Fall nehmen die Gerichte in der Tat sehr oft an: Zum Beispiel dann, wenn das gewählte Mittel für den Widerstand grob unverhältnismäßig gewesen ist. Zum Beispiel dann, wenn der Polizist lediglich zehn Euro Bußgeld einfordern möchte und während dieser Handlung mit einer Schusswaffe bedroht wird. Auch wenn eine schwere Körperverletzung begangen worden ist, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Genauso, wenn viele Menschen gemeinsam in einer Gruppe gehandelt haben.

Wenn der Täter betrunken oder anderweitig berauscht gewesen ist, sehen die Gerichte von einem besonders schweren Fall ab. Das gilt auch, wenn die Eskalation vom Vollstreckungsbeamten selbst ausgegangen ist.

Weiterhin kommt es bei einem besonders schweren Fall darauf an, ob der Täter in Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes gewesen ist. Ob er Waffe oder Werkzeug eingesetzt hat, ist für das Strafmaß nicht von Bedeutung.

Was tun, wenn eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt?

Wer wegen Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten angezeigt worden ist, sollte nicht zögern, einen Anwalt zu kontaktieren. Auch dann nicht, wenn die Anzeige sicher ohne Grund erfolgt ist. Man sollte selbst in diesem Fall nicht darauf vertrauen, dass Polizeibeamte oder Staatsanwälte zu Gunsten des Angezeigten entscheiden werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass Vertreter dieser Berufsgruppe zusammenhalten.

Deswegen ist es gerade bei einem solchen Vorwurf wichtig, Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anwalt ist so in der Lage zu prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist oder nicht. Es muss auch geprüft werden, welcher Sachverhalt dem Angezeigten konkret vorgeworfen wird. Nicht wenige sind überrascht, was sie gemacht haben sollen. Hat sich der Anwalt ein Bild von der Lage gemacht, kann er mit seinem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

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Ein Blick in die Rechtssprechung

Die Urteile zum Thema Widerstand gegen Vollstreckungs sind vielfältig. Deswegen lohnt sich ein genauer Blick in die Rechtssprechung. Am 1. September 2008 musste sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit dem §113 auseinandersetzen. Es ging um:

Ein Auto als Waffe

Ein Autofahrer wurde von der Polizei angehalten, weil er einem anderen Fahrer die Vorfahrt genommen hatte. Leicht angetrunken entschloss er sich allerdings dazu, die Flucht anzutreten. Ein Polizeibeamter hatte allerdings versucht, mit seinem Arm in das Auto zu greifen und wurde bei diesem Fluchtversuch ein Stück mitgeschleift. Glücklicherweise ist er dabei nicht verletzt worden. Die Polizisten nahmen die Verfolgung auf, bekamen den Flüchtigen zu fassen und führten letztendlich die Kontrolle doch noch durch. Der Mann widersetzte sich allerdings weiterhin den Anweisungen der Polizisten. So stieg er zum Beispiel nicht aus seinem Wagen aus, als diese ihn dazu aufforderten. Abermals versuchte ein Beamter in das Auto zu greifen, dieses Mal, um in Besitz des Zündschlüssels zu gelangen. Der Fahrer legte daraufhin den Rückwärtsgang ein und schleifte nun einen anderen Polizisten mehrere Meter mit. Auch dieser Beamte wurde nicht verletzt.

Der Fahrer wurde deswegen unter anderem wegen eines Verstoßes gegen §113 vom Oberlandesgericht Dresden verurteilt. Es begründeten sein Urteil unter anderem damit, dass das Auto in diesem Fall als Waffe genutzt worden ist.

Der Verurteilte legte alsdann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Seine Begründung: Die Tatsache, dass er ein Auto mit sich führte, sei nicht mit dem „Mit sich Führen einer Waffe“ zu vergleichen. Ein Auto sei nur dann als Waffe zu gebrauchen, wenn es entgegen seines Zwecks benutzt würde.

Das sächsische Justizministerium verfasste eine Erwiderung auf diese Beschwerde. In den Augen der Justizbeamten ist alles als Waffe anzusehen, was dazu geeignet ist, Menschen in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Der Begriff könne zum Beispiel auch auf Baseballschläger angewandt werden, die eigentlich als Sportgerät dienen.

Das Bundesverfassungsgericht rügte in seinem Urteil den Gesetzgeber. Er habe die Gesetzestexte so zu verfassen, dass aus dem Wortlaut die Strafbarkeit einer Handlung klar hervorgeht. Allerdings schließt dies nicht die Verwendung von Begriffen aus, die unter Umständen von Richtern interpretiert werden müssen. Es könne sein, dass im Einzelfall nicht sofort klar ist, ob eine Handlung strafbar gewesen ist oder nicht.

In der folgenden Begründung ihres Urteils befassen sich die Richter eingehend mit dem Begriff „Waffe“. Am Ende der Ausführungen steht die Entscheidung, dass ein Auto nicht als Waffe anzusehen ist. Denn der typische Zweck eines Autos liege nicht in der Zerstörung von Gegenständen beziehungsweise der Beeinträchtigung von Personen. Im Sinne des §113 ist ein gefährlicher Gegenstand nur ein solcher, den der Täter in Tatabsicht mit sich führt. Davon sei bei einem Auto nicht auszugehen.

Insofern musste das Oberlandesgericht Dresden seinen Beschluss aufheben. Die Angelegenheit wurde an eben dieses Gericht zur Revision zurück verwiesen. Die eigentliche Verfassungsbeschwere nahmen die Richter nicht zur Entscheidung an. Denn es sei anhand der geltenden Rechtssprechung unschwer zu ermitteln, wie in diesem Fall hätte geurteilt werden müssen. Der Freistaat Sachsen musste dem Beschwerdeführer letztendlich sogar zwei Drittel seiner Auslagen erstatten. Eine Strafe wird aber dennoch ableisten müssen.

Wenn zwischen Widerstand und Wirkung Stunden vergehen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte am 30. Juli 2015 einen Fall im Zusammenhang mit dem umstrittenen Bauprojekt Stuttgart 21 zu entscheiden. Zuvor hatte den Fall das Landgericht Stuttgart verhandelt.

Die beiden Angeklagten hatten im Jahr 2012 an der „langen Nacht der Bürgerbeteiligung“ teilgenommen. Die nicht angemeldete Demonstration fand im Stuttgarter Schlossgarten statt, auf dem der neue Bahnhof errichtet werden sollte. In dieser Nacht wollten sich die Demonstranten gegen die anstehende Fällung von Bäumen wehren.

Bereits im Dezember 2011 wurde ein Betretungsverbot für diesen Schlossgarten ausgesprochen. Mehrere Eilanträge gegen diese Bestimmung wurden vom zuständigen Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Polizei Stuttgart wurde am 13. Februar beauftragt, dieses Betretungsverbot durchzusetzen. Den Beginn ihres Einsatzes gaben die Beamten über die Lautsprecheranlage ihres Streifenwagens bekannt. Der Einsatz begann am 15. Februar um 3 Uhr. Am 15. Februar um 0 Uhr erließ die Stadt Stuttgart eine Verfügung, nach der die Versammlung sofort aufzulösen war. Die Teilnehmer wurden alsdann aufgefordert, das Gelände zu verlassen. Ihnen wurde ein alternativer Versammlungsort mitgeteilt.

Die Polizei versuchte von 2 Uhr an, die Demonstranten mit Lautsprecherdurchsagen dazu zu bewegen, das Gelände zu verlassen. Die beiden Angeklagten hatten sich in dem Bereich befunden, der geräumt werden sollte. Sie legten sich auf den Boden. Jeweils einen Arm steckten sie in im Boden fest-betonierte Rohre. Sie fixierten die Arme mittels Vorhängerschlössern, die sie mit Manschetten verbanden, die sie um die Handgelenke trugen.

Etwa um 7 Uhr stellten Beamte der Polizei Stuttgart fest, dass die beiden Angeklagten nicht entfernt werden konnten. Sie mussten die technische Einheit hinzuziehen. Die versuchte mit Presslufthämmern die beiden Rohre aus der gefrorenen Erde zu lösen. Als ein halber Meter freigelegt war, schnitten sie die Rohre ab und durchtrennten die Ketten, an denen die Schlösser befestigt waren. Gegen 11 Uhr waren die Arbeiten abgeschlossen.

Das Gericht warf den beiden Angeklagten nun vor, dass sie von vornherein gewusst hätten, dass sie den Schlossgarten nicht ohne fremde Hilfe verlassen können. Ebenfalls hätte ihnen die Verfügung bekannt sein müssen, die Versammlungen auf diesem Gelände untersagte. Nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, in den Augen der Richter, ob die sie von der Durchsetzung der Verfügung wussten.

Ebenfalls hätten die Angeklagten nicht daran geglaubt, mit ihrer Aktion die Rodung von Bäumen verhindern zu können.

Allerdings wurden die beiden Männer nicht nach §113 verurteilt. Die Begründung des Landgericht: Als sie sich auf die Erde legten und die Arme in die Röhren steckten, sei dies prophylaktisch geschehen. Sie hatten bei dieser Handlung noch keine konkrete Amtshandlung im Sinn, gegen die sie Widerstand leisten wollten. Zumal sich in diesem Augenblick keine Beamten im Kontaktbereich der Angeklagten befunden hätten.

Die Staatsanwaltschaft ging in Revision. In ihren Augen sei der §113 eben doch anzuwenden: Denn auch wenn die eigentliche Handlung lange vor der Vollstreckungsmaßnahme stattgefunden hatte, war es doch absehbar, dass diese erfolgen würde. Insofern werteten sie das Verhalten der Angeklagten eben doch als Widerstand. Die Revision wurde angenommen und der Fall vor dem Oberlandesgericht erneut verhandelt – und die Angeklagten erhielten eine Strafe gemäß §113 STGB.

Immer einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen!              

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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