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Verjährung von Bußgeldbescheiden – Hilfe vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Gregor Samimi in Berlin

Verjährung von Bußgeldbescheiden

Statt 100 km/h doch 120 km/h gefahren? Wenn es blitzt, dann wartet man nur noch auf das Schreiben der zuständigen Behörde. Doch wie lange muss man in diesem Fall eigentlich Geduld oder mitunter Angst haben? Vor allem stellt sich auch die Frage, ob und wann bei einem Bußgeldbescheid Verjährung eintreten kann. Ist bei einer Verjährung Bußgeld zu bezahlen? Warum ist eine Verjährung in diesem Fall überhaupt interessant ist?

Die Ordnungswidrigkeit kann bei Einsetzen der Verjährung von der zuständigen Behörde nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet, dass das Bußgeld, trotz der tatsächlichen Übertretung der Geschwindigkeitsbegrenzung, nicht vom Verursacher bezahlt werden muss. Doch man muss in diesem Fall aber auch wissen, dass sehr wohl auch eine Verjährung unterbrochen werden kann.

Es ist also sehr wohl auch entscheidend, dass man die verschiedenen Gesetze und Fristen kennt, sodass man sich auf der sicheren Seite des Gesetzes fühlen kann. Denn auch wenn man das Gefühl nicht loswird, dass in der Regel immer nur der Bürger Fristen beachten und einhalten muss, so sind auch die ganzen Behörden an Fristen gebunden. Das bedeutet, dass sehr wohl auch hier der Fall eintreten kann, dass eine Frist verstreicht, sodass es in weiterer Folge zu keiner Zahlung eines Bußgelds kommen muss, obwohl ein Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung begangen wurde.

Wer also zu schnell mit seinem Auto unterwegs war und geblitzt wurde, der sollte unbedingt wissen, welche Fristen von Seiten der Behörde einzuhalten sind, welche Fristen man selbst einhalten muss und wie man mitunter richtig reagiert, wenn am Ende überhaupt kein Schreiben der Behörde eintrifft, obwohl man sicher ist, aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung geblitzt worden zu sein. Zudem ist es auch ratsam, wenn man sich mit dem Erwachsen der Rechtskraft und der Möglichkeit eines Rechtsmittels befasst, wenn man gegen den Bescheid Einspruch erheben möchte.

Zu Beginn folgt die Überprüfung des Sachverhaltes

Wird die zuständige Verwaltungsbehörde im Zuge des Bußgeldverfahrens aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit tätig, so werden im Vorfeld die dafür notwendigen Feststellungen vorgenommen und zudem natürlich auch alle für den Sachverhalt relevanten Punkte überprüft. Das bedeutet, dass zu Beginn diverse Feststellungen und danach eine rechtliche Überprüfung von Seiten der zuständigen Behörde durchgeführt werden, die am Ende belegen sollen, dass der Betroffene tatsächlich gegen das Gesetz verstoßen hat und somit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Kommt die Behörde also zu dem Ergebnis, dass der Betroffene gegen das Gesetz verstoßen hat, so erhält er in weiterer Folge den Bußgeldbescheid. In diesem Bescheid finden sich sodann die Höhe des Bußgeldes und auch die Kosten des Verfahrens sowie auch Hinweise auf diverse Fristen.

Ein Bußgeldbescheid darf immer nur dann dem Betroffenen zugestellt werden, wenn die zuständige Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Betroffene die Tat tatsächlich begangen hat.

Gibt es einen Unterschied zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit?

Straftat und Ordnungswidrigkeit – für viele Bürger sind es zwar zwei Begriffe, die in der Regel aber denselben Hintergrund haben. Das ist aber nicht zur Gänze richtig. Denn es gibt zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat sehr wohl ein paar relevante Unterschiede.

Es handelt sich immer dann um eine Ordnungswidrigkeit, wenn es zu einer geringfügigen Verletzung oder auch Missachtung des Gesetzes gekommen ist und diese Verfehlung nur eine Geldbuße vorsieht und keine Haftstrafe – das heißt, der Betroffene kann nur zu einer Geldstrafe und nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Wird eine Ordnungswidrigkeit verfolgt, so handelt es sich zudem auch noch um das sogenannte Opportunitätsprinzip – das heißt, die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt immer nur im Ermessen der zuständigen Behörde. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeiten um Angelegenheiten des Verwaltungsrechts handelt, sind die dafür zuständigen Behörden die sogenannten Verwaltungsbehörden. Diese gehören nicht zum Strafrecht, sodass also eine Ordnungswidrigkeit nie automatisch auch eine Straftat sein oder in weiterer Folge werden kann.

Bei einer Straftat handelt es sich hingegen immer um eine rechtswidrige Handlung, die auch den Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht. Dabei unterscheidet man im Strafrecht zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen. Bei einem Verbrechen handelt es sich um eine Tat, die gemäß § 12 Absatz 1 StGB mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder auch länger zu bestrafen ist. Bei einem Vergehen nach § 12 Absatz 2 StGB handelt es sich hingegen um Taten, die hingegen mit einer Geldstrafe oder nur mit einer geringen Freiheitsstrafe, also einer Haftstrafe, die nicht länger als ein Jahr sein darf, zu bestrafen sind.

Dabei ist aber immer zu berücksichtigen, dass die im Strafgesetz bezeichnete Geldstrafe aber nicht automatisch mit der im Verwaltungsrecht vorhandenen Geldbuße gleichgesetzt werden kann. Die Geldstrafe hat nämlich durchaus auch weitreichende Konsequenzen für die betroffene Person, die Geldbuße hat keine Konsequenzen – so kann es etwa, wenn eine Geldstrafe im Strafrecht verhängt wird, zu einem Eintrag ins Bundeszentralregister kommen. Des Weiteren herrscht auch – im Gegensatz zu dem Ordnungswidrigkeitsrecht – im Strafrecht das sogenannte Legalitätsprinzip. Dieses besagt, dass eine Straftat immer verfolgt und auch angeklagt werden muss.

Was bedeutet Verjährung?

Der Begriff Verjährung wird im Gesetz – § 194 BGB – definiert.

„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“

Das heißt, mit der Verjährung wird – allgemein gesagt – der Verlust einer Durchsetzung eines Anspruchs gemeint. Betrachtet man die Verjährung im Hinblick auf das Ordnungswidrigkeitsrecht, so heißt es, die zuständige Behörde hat durchaus das Recht, dass für die festgestellte Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld verlangt werden kann. Aufgrund der Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist aber auch immer der Zeitraum von Bedeutung, der im Gesetz genannt ist. Das bedeutet, dass immer dann, wenn eine Frist auferlegt wird, in diesem Zeitraum der Anspruch durchgesetzt werden kann. Verstreicht die Frist, so spricht man von der Verjährung – es gibt also kein Recht mehr, aufgrund der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld einzufordern.

Doch was ist der genaue Sinn hinter der Verjährung? Hier geht es in erster Linie um die Wahrung des sogenannten Rechtsfriedens. Das heißt, der Betroffene muss nicht sein restliches Leben die Angst haben, irgendwann einmal ein Schreiben zu bekommen, mit welchem dann doch das Bußgeld eingefordert wird. Wer etwa mit 20 Jahren geblitzt wird, braucht nicht mit 45 Jahren das Bußgeld bezahlen. Auch wenn die Frist unterbrochen und somit auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist möglich sein kann, so heißt das nicht, dass der oben dargestellte Fall zur Realität werden kann – in der Regel tritt die Verjährungsfrist bereits nach ein paar Jahren ein. Die Frage, ob nach Eintritt der Verjährung Bußgeld bezahlt werden muss, kann also ganz klar mit einem „Nein“ beantwortet werden.

Mehr über die Verjährung: Wikipedia »

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Wann wird beim Bußgeldbescheid von einer Verjährung gesprochen?

Wer sich mit dem Thema Verjährung befasst, der muss natürlich im Vorfeld wissen, welche Fristen zu berücksichtigen sind. Diese finden sich in den §§ 31 und 32 OWiG.

Bei einer Verfolgungsverjährung wird etwa verhindert, dass die Ordnungswidrigkeit durch die dafür zuständige Stelle weiterhin verfolgt wird. Hier meint man den Zeitraum, in dem die dafür zuständige Behörde den Bußgelbescheid rechtmäßig übermitteln kann.

§ 31 Absatz 2 OWiG bestimmt die jeweiligen Verjährungsfristen:

  • Drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, wobei die Geldbuße im Höchstmaß mehr als 15.000 Euro beträgt
  • Zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, wobei die Geldbuße im Höchstmaß zwischen 2.500 Euro und 15.000 Euro beträgt
  • Ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, wobei die Geldbuße im Höchstmaß zwischen 1.000 Euro und 2.500 Euro beträgt
  • Sechs Monate bei allen übrigen Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Absatz 3 StVG stellt jedoch einen außergewöhnlichen Fall dar, da hier das Gesetz etwas anderes bestimmt. Das bedeutet, liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG vor, so beträgt die Verfolgungsverjährung nur drei Monate. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn keine öffentlichen Klagen erhoben und auch kein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde. Doch diese Regelung gilt nicht automatisch für alle Verstöße gegen die Verkehrsordnung. Liegt ein Drogen- oder Alkoholverstoß vor, so richtet sich die Verjährungsfrist immer nach der allgemeinen Vorschrift, die in § 31 OWiG zu finden ist – das heißt, es geht hier also um das Höchstmaß der möglichen Geldbuße.

Mitunter kann eine Verjährung auch ruhen – die „Pausierung“ wird beispielweise in § 32 OWiG behandelt. Das heißt, wenn nach dem Gesetz eine Verfolgung noch nicht begonnen oder mitunter auch nicht fortgesetzt werden kann. Das bedeutet in weiterer Folge, dass in diesem Fall zu einem Anhalten der Zeit kommt.

Neben einer Verfolgungsverjährung gibt es auch die sogenannte Vollstreckungsverjährung im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Vollstreckungsverjährung wird in § 34 OWiG geregelt.

Eine Vollstreckungsverjährung verhindert etwa, dass eine Geldbuße nach dem Verstreichen einer Verjährungsfrist vollstreckt wird. Die Vollstreckungsverjährung beginnt immer mit dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Doch was ist unter dem Begriff Rechtskraft aber überhaupt zu verstehen?

Wenn der Bußgeldbescheid in Rechtskraft erwächst

Auch wenn man es mitunter kaum glauben mag, da es ja um die Verjährung geht, so ist das Eintreten der Rechtskraft extrem wichtig – denn genau jener Tag ist es, der am Ende die Entscheidung bringt, ab wann von einer Verjährung gesprochen werden kann.

Die Tatsache, dass ein Bescheid in Rechtskraft erwächst, ist im Endeffekt nur der Hinweis, dass es sich hier um einen gerichtlichen Beschluss oder auch um ein gerichtliches Urteil handelt. Das heißt, erwächst ein Bescheid in Rechtskraft, so ist die eindeutige Klärung gegeben – das heißt, gegen den Bescheid kann auch nicht mehr berufen, also ein Rechtsmittel eingelegt, werden.

Dabei ist aber auch zwischen der sogenannten formellen und der sogenannten materiellen Rechtskraft zu unterscheiden – denn auch wenn in beiden Bezeichnungen etwas in Rechtskraft erwächst, so gibt es doch einen erheblich Unterschied.

So ist von der formellen Rechtskraft immer dann die Rede, wenn man kein Rechtsmittel mehr einlegen kann. Das heißt, die Entscheidung steht – wie bereits oben angeführt – fest. So etwa, wenn man die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verstreichen lässt; diese Einspruchsfrist liegt übrigens bei zwei Wochen.

Bei der materiellen Rechtskraft muss im Vorfeld die formelle Rechtskraft erwachsen sein – dabei legt die materielle Rechtskraft auch den Gerichten in späteren Verfahren die bereits festgestellte Entscheidung fest. So soll in weiterer Folge verhindert werden, dass unterschiedliche und mitunter sogar sich widersprechende Entscheidungen getroffen werden.

Die Verjährungsfrist ist auch in § 34 Absatz 2 OWiG geregelt:

  • Fünf Jahre, sofern die Geldbuße mehr als 1.000 Euro beträgt
  • Drei Jahre, sofern die Geldbuße maximal 1.000 Euro beträgt

Nach Ablauf der Frist kann der Bußgeldbescheid von der zuständigen Behörde nicht mehr vollstreckt werden. Das bedeutet: Wurde der Betroffene geblitzt, hat aber nach drei Jahren, sofern die Geldbuße maximal 1.000 Euro betragen hätte, keinen Bescheid erhalten, so tritt die Verjährung ein und der Betrag muss in weiterer Folge nicht mehr vom Betroffenen bezahlt werden. Wer etwa im Jahr 2013 geblitzt wurde, den Bescheid aber beispielsweise erst 2017 erhalten hat, muss die Strafe in weiterer Folge nicht bezahlen.

Natürlich geht es aber auch darum, dass auch ein paar inhaltliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit es überhaupt zum Eintritt der Rechtskraft kommen kann. Denn auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen, die im Vorfeld berücksichtigt werden müssen.

1. Ein Bußgeldbescheid darf keinen inhaltlichen Fehler haben – Rechtschreib- oder etwaige Grammatikfehler sind ausgenommen; vorwiegend geht es um Fehler, die mitunter den Inhalt verändern.

2. Die vorliegenden Angaben müssen korrekt im Bußgeldbescheid erwähnt werden:

  • Der Name und die Anschrift des Betroffenen
  • Die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit mit Verweis auf das Gesetz, gegen das der Betroffene verstoßen hat
  • Diverse Beweismittel
  • Die Rechtsfolgen des Verstoßes
  • Eine Rechtsmittelbelehrung

Wird festgestellt, dass mitunter ein fehlerhafter Bescheid übermittelt wurde oder diverse Voraussetzungen einfach nicht erfüllt wurden, so kann jederzeit Einspruch gegen den zugestellten Bescheid erhoben werden.

Der Einspruch gegen den Bescheid

Nicht jeder Bußgeldbescheid ist korrekt.
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, ein Einspruch kann sich lohnen.

Wer gegen den zugestellten Bescheid Einspruch einlegen möchte, sollte sich zu Beginn mit § 67 OWiG befassen – in diesem Paragraf finden sich nämlich Informationen dazu, die im Zuge des Einspruchs unbedingt berücksichtigt werden müssen:

„Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“

Wird innerhalb des Zeitraums – der in § 67 OWiG ausgeführt wird – kein Einspruch eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet, dass das Bußgeldverfahren abgeschlossen wird. Wer jedoch Einspruch erhebt, der „verlängert“ das Verfahren, sodass in weiterer Folge geklärt werden muss, ob der Bescheid rechtmäßig übermittelt wurde oder nicht.

Fakt ist: Hat man innerhalb der Frist nicht reagiert, so kann nach dem Erwachsen in Rechtskraft kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden – der Bescheid ist somit gültig und die Strafe muss bezahlt werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahme, die nicht außer Acht gelassen werden darf – und zwar geht es hier um die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei handelt es sich um einen Antrag, der bei der zuständigen Behörde gestellt werden kann, sofern man nicht innerhalb der Einspruchsfrist berief, jedoch gegen den übermittelten Bescheid berufen wollte. In diesem Fall muss aber nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden, weshalb nicht gegen den Bescheid berufen werden konnte.

Gewährt die Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird das Verfahren an jenen Zeitpunkt rückversetzt, an dem es sich befunden hätte, sofern innerhalb der Einspruchsfrist berufen worden wäre.

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Wie kann beim Bußgeld eine Unterbrechung der Verjährung eintreten?

Sehr wohl gibt es ein paar Umstände, die am Ende zur Verjährungsunterbrechung führen. Das heißt, dass es zu einer Fristverlängerung bei einer Verfolgungsverjährung gekommen ist. Dabei kann die Verfolgungsverjährung, wie in § 33 OWiG geregelt, dann von Seiten der Behörde unterbrochen werden, wenn folgende Umstände vorliegen:

  • Der Betroffene wurde zu einer Sache mit der gleichzeitigen Bekanntgabe vernommen, dass auch ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wurde
  • Es gibt die Anordnung zur Übermittlung eines Anhörungsbogens
  • Es folgt ein Eingang der Akten beim zuständigen Amtsgericht
  • Die Staatsanwaltschaft hat die Akten an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben
  • Ein Erlass des Bußgeldbescheides, wobei dieser binnen zwei Wochen übermittelt wurde
  • Die Erhebung einer Klage

Fakt ist: Es kommt dann von Seiten der Behörde zu einer Unterbrechung einer Verjährungsfrist, wenn die Behörde über eine Anhörung verfügt, sodass in weiterer Folge nicht entscheidend ist, wann und ob der Anhörungsbogen jedoch dem Betroffenen übermittelt wurde. Das heißt, der Betroffene kann sich niemals auf das Argument stützen, dass der Anhörungsbogen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt wurde. Geht aus den Unterlagen hervor, dass die Behörde den Bogen übermittelt hat, so ist eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gegeben.

Wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist danach wieder von neuem.

Immer auf die Fristen achten!

Wurde gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, wobei drei Monate nach dem Verkehrsverstoß noch immer keine Mitteilung der dafür zuständigen Behörde vorliegt, so kann man davon ausgehen, dass es zu einer Verfolgungsverjährung gekommen ist – das heißt, in diesem Fall ist es wohl unrealistisch, dass noch eine Mitteilung zugestellt wird, die in Verbindung mit einem Bußgeld steht.

Wer dennoch nach einer dreimonatigen „Wartezeit“ einen Bußgelbescheid von der zuständigen Verwaltungsbehörde bekommt und zudem noch aufgefordert wird, das Bußgeld zu bezahlen, so kann der Bescheid aber mit der Information der Verjährung an die Behörde rückübermittelt werden. Das heißt, hier wird Einspruch erhoben, da der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Wer also einen Bußgeldbescheid erhält, sollte immer die Fristen überprüfen!

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Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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