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Illegale Straßenrennen – alles wichtige vom Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktualisiert am 15.07.2019, 12:40 Uhr, durch RA Gregor Samimi

Illegale Straßenrennen

In der deutschen Rechtsgeschichte ist es ein absolutes Novum: Zum ersten Mal überhaupt wurden zwei Raser im Februar 2017 vom Landgericht Berlin wegen Mordes verurteilt, weil sie bei einem illegalem Autorennen am 1. Februar 2016 eine unbeteiligte Person getötet hatten. Sie überfuhren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 Stundenkilometern mehr als 10 rote Ampeln, bis einer der jungen Männer das Fahrzeug eines 69-jährigen rammte, welcher bei Grün die Strecke gekreuzt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil gegen die „Ku’damm-Raser“ wieder auf. So sei der Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung nicht nachzuweisen, welcher aber für ein Mordurteil zwingend vorliegen müsse.

Daraufhin bestätigte das Landgericht Berlin jedoch erneut am 26. März 2019 sein früheres Urteil, die Raser des gemeinschaftlichen Mordes für schuldig zu befinden. Zwar hat die Verteidigung der beiden Männer Revision angekündigt, doch unabhängig vom endgültigen Urteil wirft der Fall ein Schlaglicht auf das gefährliche Phänomen illegaler Straßenrennen in Deutschland.

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Straßenrennen ohne Genehmigung gelten unter manchen Gruppen junger Männer Anfang Zwanzig als ultimativer Adrenalinkick und Statuswettbewerb. Das Auto als Statussymbol potenter Männlichkeit ist nicht neu, und auch die Möglichkeit, sich mit anderen Fahrern illegal auf den Straßen zu messen, wird schon seit einem Jahrhundert wahrgenommen. Allerdings sind Straßenrennen seit der Jahrtausendwende durch mediale Darstellung salonfähiger geworden, beispielsweise durch Filmreihen wie The Fast and the Furious oder Videospiele wie Need for Speed.

Hinzu kommt die Sogwirkung der sozialen Medien: Videos der Rennen werden ins Netz gestellt und millionenfach geklickt, Aufmerksamkeit als Belohnung für Rücksichtslosigkeit. Das ändert nichts daran, dass illegale Straßenrennen Menschen an Leib und Leben gefährden und die Zahl der Unfälle bei solchen Rennen in die Höhe geschnellt ist. Im Jahr 2018 fanden 78 alleine in Nordrhein-Westfalen statt, jedes Jahr sterben unschuldige Menschen, quasi jeden Tag findet ein Rennen statt. Das Berliner Urteil sollte daher auch ein Bewusstsein dafür schaffen, dass illegale Straßenrennen in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Unbeteiligte, aber auch hinsichtlich ihres Strafmaßes längst mehr sind als eine reine Ordnungswidrigkeit.

Verbotene Straßenrennen
Illegale Straßenrennen sind seit der Jahrtausendwende durch mediale Darstellung salonfähiger geworden, etwa durch Filme wie The Fast and the Furious und Social Media.

Was gilt als illegales Straßenrennen?

Damit der Tatbestand eines illegalen Straßenrennens zur Anzeige gebracht wird, bedarf es dreier Voraussetzungen:

  1. Man fährt ein Rennen, entweder gegeneinander, alleine gegen die Zeit oder als
    Beschleunigungsrennen von Ampel zu Ampel. Wichtig: Auch Ausrichter solcher Rennen
    erfüllen den Tatbestand, selbst dann, wenn sie selber gar nicht fahren. Tatsächlich
    laufen sogar Beifahrer bei einem Rennen Gefahr, verurteilt zu werden.
  2. Für das Rennen ist keinerlei Genehmigung erteilt worden.
  3. Das Rennen findet auf einer längeren, öffentlichen Strecke statt.

Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge muss nicht einmal extrem hoch sein, damit man von einem Rennen ausgehen kann. Es reicht bereits, wenn Fahrer die Leistungskraft ihrer Fahrzeuge direkt miteinander vergleichen.

Woran erkennt man ein illegales Straßenrennen und wie verhält man sich am besten als Unbeteiligter?

Straßenraser kann man leicht an ihrem Fahrverhalten erkennen. Dazu zählen natürlich die überhöhte Geschwindigkeit, das Fahren auf zwei Spuren sowie permanentes Überholen anderer Autos nach links als auch nach rechts. Die sprichwörtliche Rücksichtslosigkeit der Teilnehmer ist erkennbar an dichtem Auffahren, plötzlichen Vollbremsungen, scharfen Kurven und der Nichtachtung von Ampeln und Verkehrsschildern.

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Unbeteiligte sollten auf jeden Fall Ruhe bewahren und sich nicht provozieren lassen. Erhöhte Achtsamkeit gilt beim Wechsel der Fahrstreifen, da die Möglichkeit besteht, dass weitere Rennteilnehmer von hinten aufschließen. Lieber einmal mehr in die Rückspiegel schauen, um schnell näher kommende Fahrzeuge auszuschließen. Die Warnblinkanlage ist in dieser Situation ein gutes Mittel, umliegende Verkehrsteilnehmer zu warnen und sich selbst sichtbarer zu machen.

Auf alle Fälle sollte man als Unbeteiligter, sobald ein illegales Straßenrennen mit Sicherheit festgestellt wurde, sofort die Polizei über 110 alarmieren. Straßenrennen stellen eine direkte Lebensgefahr für alle Verkehrsteilnehmer dar und müssen deswegen umgehend beendet werden.

Optimal für die Polizei ist es, wenn Angaben zu den Rasern gemacht werden können. Fahrzeugkennzeichen, Farbe und Fabrikat, Personenbeschreibungen, Anzahl der Personen in dem fraglichen Auto sowie Details zum Fahrverhalten sind wichtige Hinweise.

Wie groß ist das Problem in Deutschland?

Das Ausmaß des Problems illegaler Straßenrennen lässt sich deutschlandweit schwer in Zahlen fassen, da noch keine bundesweite Statistik vorliegt. Lediglich einzelne Bundesländer veröffentlichen eigene Zahlen zu Rennen, Unfällen und Todesopfern. So verzeichnet das Bundesland Nordrhein-Westfalen für 2018 einen Anstieg illegaler Autorennen um rund 40 Prozent zum Vorjahr, konkret eine Steigerung von 335 auf 474 Rennen. Die Zahl der Unfälle hat sich sogar von 32 auf 78 verdoppelt.

In Berlin werden illegale Straßenrennen seit Oktober 2017 statistisch erfasst. Bis Ende 2018 kam man alleine in der Hauptstadt auf 298 Rennen.

Laut ADAC starben 2018 3275 Menschen im deutschen Straßenverkehr. Wie viele dieser Toten den illegalen Straßenrennen direkt zugeschrieben werden können, ist aufgrund der lückenhaften Statistik momentan nicht bestimmbar. Was bleibt, sind erschütternde Nachrichten von Fällen illegaler Straßenrennen, bei denen gleich mehrere unschuldige Verkehrsteilnehmer sterben mussten. So geschehen am 22. Dezember 2018 in Stolberg bei Aachen, als Raser frontal in ein entgegenkommendes Auto fuhren und eine Frau mit ihren beiden Kindern töteten.

Welche Strafen drohen? Wie hat sich Gesetzeslage in den letzten Jahren geändert?

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Das Strafmaß für Raser ist im Strafgesetzbuch (StGB) klar definiert: Laut §315d kann Raserei als vollwertige Straftat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Wer dabei jedoch Leib und Leben anderer Menschen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Geschieht diese Gefährdung aufgrund von Fahrlässigkeit, kann die Freiheitsstrafe maximal drei Jahre betragen.

Die neue Gesetzeslage stellt also klar, dass für eine Bestrafung niemand zu Schaden gekommen sein muss. Schon allein die bloße Teilnahme an einem Autorennen kann zu einer Gefängnisstrafe führen.

Sollte jedoch ein anderer Mensch bei einem Rennen getötet oder in seiner Gesundheit schwer beeinträchtigt worden sein, droht eine Freiheitsstrafe von minimal einem bis maximal zehn Jahren, nur in minder schweren Fällen variiert die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Hinzu kommen kann der Strafbestand der Nötigung nach §240 StGB, wenn Verkehrsteilnehmer durch Raser und Drängler mittels dichtem Auffahren, Hupen und allgemeiner Aggressivität abgedrängt werden. Auf Nötigung steht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Außerdem droht nach einem illegalem Autorennen eine Untersuchungshaft für die Fahrer, sollte die Polizei einen dringenden Tatverdacht mit Fluchtgefahr feststellen. Eine Aussetzung des Haftbefehls vor dem Prozess ist aber nach §116 StPO denkbar, sollten die Beschuldigten stattdessen einer Meldeauflage zustimmen. Dabei müssen sie sich zu bestimmten Zeiten bei einer Strafverfolgungsbehörde anwesend melden und dürfen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht verlassen. Alternativ kann auch eine Kaution nach richterlicher Erwägung gestellt werden.

Der Paragraph 315d gilt ab Oktober 2017, davor galten illegale Straßenrennen nur als Ordnungswidrigkeit, für die lediglich Bußgelder in Höhe von 500 Euro gezahlt werden mussten, aber nicht als Straftat. Nur bei besonderer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert konnte ebenfalls eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Auf die beiden Berliner Raser vom Ku’damm kann der neue Paragraph 315d allerdings nicht rückwirkend angewandt werden. Für sie gilt nach wie vor die Verurteilung wegen Mordes. Zur Begründung sagte das Berliner Landgericht aus, dass die Angeklagten rücksichtslos und selbstverliebt gehandelt und mit den Leben anderer Menschen gespielt, also den Tod billigend in Kauf genommen hätten.

Von diesen strafrechtlichen Konsequenzen eines illegalen Straßenrennens abgesehen wird dem Beschuldigten der Führerschein entzogen, und zwar schon vor dem Prozess. Kommt es zu einer Verurteilung, kann die Fahrerlaubnis auch danach entzogen werden, im Regelfall für einen Zeitraum zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, im Extremfall aber auch für immer.

Ist die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis möglich, muss man sich einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen. Da bei Wettfahrern die charakterliche Eignung zum verkehrsgerechten Fahren prinzipiell in Frage gestellt wird, ist die Teilnahme an der MPU zwingend. Sollte man sich weigern, daran teilzunehmen oder sollte das Gutachten eine Untauglichkeit des Fahrers bescheinigen, wird auch hier der Führerschein für immer entzogen.

Die benutzten Fahrzeuge werden nach §315 StGB eingezogen. Erwähnenswert ist hierbei, dass das auch Fahrzeuge von Dritten betreffen kann, welche gar nicht an dem Rennen teilgenommen haben, sondern lediglich ihr Fahrzeug dem Fahrer überlassen haben.

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Welche Ansprüche haben Geschädigte?

Als geschädigte Person hat man wie bei allen Verkehrsunfällen als Unbeteiligter folgende Ansprüche:

  • Werkstattkosten, sollte das eigene Auto reparabel beschädigt worden sein
  • Erstattung der Kosten einer Eigenreparatur
  • Erstattung der Ausfallkosten des Autos, beispielsweise Nutzung eines Mietwagens
  • Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Schmerzensgeld, einmalig oder als Rente bei bleibenden Schäden. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den Gutachten der behandelnden Ärzte ab. Der Rechtsvertreter des Geschädigten ermittelt dann auf Grundlage dieser Gutachten die Höhe des Schmerzensgeld-Anspruchs
  • Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls, sollte man als Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Auszahlung des Arbeitslohns in Höhe von 70%. Die restlichen 30% können dann vom Schädiger ebenfalls verlangt werden. Sollte der Ausfall länger als 18 Monate dauern – der Maximalzeit des Krankengeldes – besteht ein Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls. Kurz gesagt: Der Geschädigte muss immer so entschädigt werden, als hätte sich der Unfall nie ereignet und er hätte immer sein normales Gehalt bekommen.
  • Erhöhte Lebenshaltungskosten im Falle einer bleibenden Behinderung (z.B. behindertengerechtes Wohnen)
  • Haushaltsführungsschaden: Können aufgrund von Verletzungen Haushaltspflichten nicht wahrgenommen werden, z.B. Lebensmitteleinkauf, Erledigung der Schmutzwäsche, Kinderbetreuung, Gartenpflege und mehr, besteht auch hier ein Anspruch auf Schadensersatz

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist die erste Anlaufstelle, wenn es um die Entschädigung von Personen geht, welche bei einem Verkehrsunfall ohne eigene Schuld verletzt wurden. Allerdings kann der Versicherer wie bei allen Haftpflichtversicherungen die Versicherungsleistung ganz oder teilweise ausfallen lassen, sollte der Versicherte den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben (§103 Versicherungsvertragsgesetz). Grobe Fahrlässigkeit wird zum Beispiel regelmäßig dann angenommen, wenn eine rote Ampel absichtlich überfahren wird. Auch illegale Straßenrennen gelten inzwischen automatisch als grob fahrlässig.
Deswegen ist damit zu rechnen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung in den meisten Fällen die Opfer von Straßenrasern nicht entschädigen wird.

In solchen Fällen muss der Schädiger den Geschädigten direkt aus privaten Mitteln entschädigen, er wird in Regress genommen. Dies kann wiederum für die geschädigte Person zum Nachteil gereichen, wenn der Schädiger selbst mittellos ist.
Letzte Rettung in solchen Situationen ist dann die Verkehrsopferhilfe, ein Fonds der Kfz-Haftpflichtversicherer, welcher in Sonderfällen einspringt, sollte keine andere Partei zahlen können oder wollen.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen?

Auf alle Fälle sollte ein Anwalt mit Spezialisierung auf dem Thema Verkehrsrecht aufgesucht werden. Auch deswegen, weil die Rechtsprechung mit dem Paragraphen 315d noch sehr neu ist, was entsprechende Verfahren und Urteile in Zusammenhang mit Autorennen relativ unvorhersehbar macht.

Aus dem selben Grund gibt es bislang nur wenige Präzedenzfälle, die jedoch einige Rückschlüsse hinsichtlich unberechtigter Vorwürfe zum Thema Straßenrennen zulassen.

So wurden erst Mai 2019 fünf Motorradfahrer vom Kölner Amtsgericht freigesprochen, weil keine schlüssigen Beweise für ein illegales Straßenrennen vorgebracht werden konnten. Zwar fuhren die Männer auf dem Kölner Militärring schneller als erlaubt, hielten aber stets einen großen Abstand zueinander ein. Hinzu kommt, dass keine Überholmanöver eingeleitet wurden, was dem zentralen Tatbestand eines gegenseitigen Kräftemessens, welcher für ein illegales Straßenrennen erfüllt sein muss, widerspricht. Am Ende erhielten alle fünf ihre Führerscheine noch im Gerichtssaal wieder.

Am sichersten vor Vorwürfen des illegalen Straßenrennens ist man nach wie vor durch rücksichtsvolles, verkehrsgerechtes Verhalten. Wer schneller als erlaubt fährt oder rechts überholt, macht sich hingegen schnell verdächtig. Wer mit Freunden in Kolonnen fährt, sollte die Reihenfolge keinesfalls durch schnelle Überholmanöver umstellen, denn das Überholen könnte von Polizisten als Wettrennen interpretiert werden. Wird man von der Polizei zum Anhalten aufgefordert, sollte dieser Aufforderung unverzüglich Folge geleistet werden.

Verdächtig sind darüber hinaus Autos, an denen der Besitzer nachträglich Veränderungen vorgenommen hat. Die Rede ist von typischen „gepimpten“ Fahrzeugen, die nicht nur schneller, sondern vor allem auch lauter und auffälliger fahren sollen, um damit die Konkurrenz in der Szene zu beeindrucken. Oft sind solche Komponenten nicht zugelassen und wären vom Hersteller niemals in Serie eingebaut worden.

Wer sich zusätzlich absichern will, kann gerne auf elektronische Aufzeichnungsgeräte zurückgreifen, welche die Fahrt auf Video sowie die Geschwindigkeit festhalten. Kameras gibt es sowohl für das Auto als auch für den Motorradhelm.

Sollte nach einer Anzeige ein Verfahren wegen illegalem Straßenrennen anberaumt werden, muss man sich zur Einschätzung des eigenen Falls auf folgende Fragen und mögliche Antworten einstellen:

  • Ist man mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren?
  • Wurden Ampeln und/oder Verkehrsschilder missachtet?
  • Hat man sich mit anderen Verkehrsteilnehmern auf eine Art Kräftemessen eingelassen?
  • Wurde rechts überholt?
  • Wurde akustisch oder mit Licht aufdringlich gehupt?
  • Wurde das Auto mit nicht zugelassenen Komponenten aufgerüstet?
  • Wurden Personen und/oder bedeutende Gegenstände gefährdet?
  • Wurden Personen verletzt? Wenn ja, wie schwer?
  • Wurden Personen getötet?

Unabhängig dieser Fragen stellt ein einfaches Autorennen selbst ohne Verletzte eine klare Straftat dar. Aufgrund der Verschärfung der Rechtslage und der möglichen Strafe in den letzten Jahren ist daher dringend anzuraten, der eigenen Freiheit zuliebe frühstmöglich einen Anwalt einzuschalten.

Illegale Straßenrennen und der Verurteilung wegen Mordes.
Gregor Samimi im WELT Interview am 01.02.2018 zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Strafbarkeit wegen Mordes bei illegalen Straßenrennen.

Drifting

Ist das schon eine Straftat oder noch eine Ordnungswidrigkeit?

Grundsätzlich dürfe häufig der Tatbestands des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt sein, § 315b Absatz Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB). Wer also Wer „die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er … einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zu denken ist aber auch an § 29 Absatz 2 der StVO  Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Immer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen!                                    

Für eine bestmögliche Vertretung sollten Sie einen Spezialisten, nämlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen. Dieser wird Ihnen beratend zur Seite stehen und kann auf eine frühzeitige Erledigung Ihres Anliegens hinwirken. Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030 8860303. ✩ Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

2 Kommentare zu „Illegale Straßenrennen“

    1. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber auf die Straßenrennen reagiert und die Gesetze ergänzt bzw. verschärft:
      Strafgesetzbuch (StGB)
      § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
      (1) Wer im Straßenverkehr
      1.
      ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
      2.
      als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
      3.
      sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
      (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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