Strafrecht | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht

Ein und Schnee

Winterreifen

Manche Straßen gleichen Rodelbahnen

Eis und Schnee waren für den selbstverschuldeten Unfall verantwortlich, als Frau Karin M. aus Berlin mit ihrem Neuwagen gegen ein parkendes Auto prallte und die Werkstatt an ihrem Wagen einen Schaden von rund 10.000 EUR feststellte. Aber es kam noch schlimmer: Frau M. war entsetzt, als sich ihre Vollkaskoversicherung nach dem Unfall auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen berief und die Zahlung unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit verweigerte. Zu Recht? Frau M. hatte wieder auf einen milden Winter gesetzt und die Sommerreifen nicht gegen die Winterbereifung getauscht.

Seit dem 4.12.2010 wird durch § 2 Abs. 3a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Kraftfahrzeuge nur mit "Winterreifen" fahren dürfen. Als Winterreifen gelten alle M+S Reifen sowie Ganzjahresreifen. Zu erkennen sind die Reifen an dem M+S Symbol bzw. an dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke auf der Reifenwand. Sommerreifen sind bei winterlichen Straßenverhältnissen tabu - mögen sie ein noch so tiefes Profil haben. Für Krafträder oder allradbetriebene Fahrzeuge (z.B. SUVs) gelten keine Ausnahmen. Winterreifen haben im Verhältnis zu Sommerreifen einfach den wesentlichen Vorteil schneller zum Stehen zu kommen. Oft reduziert sich der Bremsweg bis zu 50%. "Sommer-Gummimischungen verhärten bereits bei niedrigen Plus-Graden, womit sich die Haftung auf der Straße spürbar reduzieren kann", stellt der ADAC fest.

Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und LKWs der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen dagegen nur auf der sogenannten Antriebsache Winterbereifung aufweisen. Ausgenommen von der Winterreifen-Pflicht sind Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei, wenn für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S Reifen erhältlich sind. Ob Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe oder Schulbusse allesamt mit Winterreifen ausgerüstet sind, ist zumindest fraglich. Neben dem erheblichen Kostenaufwand dürfte auch Lagerraum für die Reifen rar sein. "Wir wollen gefährliche Rutschpartien mit schlimmen Folgen verhindern", heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 03.12.2010. Der zuständige Bundesminister Dr. Peter Ramsauer weiter: "Wer jetzt mit den falschen Reifen unterwegs ist, gefährdet sich und andere". Und schon sah man im Berliner Straßenbild die ersten Busse, die nicht mehr rechtzeitig bremsen konnten und glücklicherweise nur gegen Laternenmaste rutschten. Experten fordern daher, auch die Lenkachsen mit Winterbereifung auszurüsten.

Eine zeitliche Eingrenzung der Winterreifenpflicht sieht die Verordnung nicht vor. Es kommt ausschließlich auf die tatsächlichen Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen an. Anlass für die gegenständliche Änderung der StVO war eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Oldenburg. Es hielt die bisherige Regelung in der StVO für verfassungswidrig, weil zu unbestimmt.

Falsche Bereifung und Bußgeld
Ist ein Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet wird dies im Regelfall mit 40 Euro und der Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister geahndet. Kommt es aufgrund dessen zu einer Verkehrsbehinderung wird ein Bußgeld von 80 Euro fällig. Bei einem Unfall mit falscher Bereifung wird zusätzlich ein 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen von Seiten der Herstelle ist zu beachten. Der Tachoaufkleber sollte daher gut sichtbar am Armaturenbrett angebracht werden um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen
Grundsätzlich bleibt die Vollkaskoversicherung verpflichtet, dem Eigentümer des Fahrzeuges den Schaden an seinem Fahrzeug zu ersetzten, soweit die ungeeignete Bereifung als Unfallursache nicht konkret nachgewiesen werden kann. Die Beweislast hierfür trägt also die Kaskoversicherung. In vielen Verträgen ist zwischenzeitlich der Einwand der groben Fahrlässigkeit verbraucherfreundlich ausgeschlossen, was viele Verbraucher nicht wissen. In diesen Fällen ist es der Versicherung also verwehrt, sich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu berufen. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist mühsam, hilft aber weiter. Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, läuft der Anspruchssteller aber Gefahr, seinen Versicherungsschutz ganz oder zumindest teilweise aufgrund grober Fahrlässigkeit gem. § 81 VVG einzubüßen.
Mit anderen Worten wird die Kaskoversicherung bei einem selbstverschuldeten Unfall von ihrer Leistungspflicht befreit oder ist zumindest berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 10.07.2003 - 3 U 186/02 -) stellte hierzu fest: „keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in Arosa / Schweiz mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Fahrzeug nebst auf den Hinterreifen montierten - für die Reifenart nicht zugelassenen - Schneeketten ins Rutschen gerät“. Das im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholte Gutachten kam nämlich zu dem Ergebnis, dass sich der Unfall bei der Verwendung von Winterreifen hätte vermieden werden können. Somit ging der Versicherungsnehmer in diesem Fall leer aus. Andere Urteile sind nicht bekannt geworden.

In der Kfz-Haftpflichtversicherung wird der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners dagegen grundsätzlich voll ausgeglichen. Bei unverschuldeten Unfällen allerdings kann es zu einer Mithaftung des Autofahrers kommen und zwar teilweise sogar auch bei schuldhafter Verursachung des Unfalles durch den Unfallgegner. „Kommt ein nur mit Sommerreifen ausgestattetes bevorrechtigtes Fahrzeug im Winter aufgrund eines Bremsvorgangs auf verschneiter Straße ins Schleudern nachdem es behindert worden ist, so ist eine Mithaftungsquote von 20 Prozent anzunehmen“, urteilte das Amtsgericht Trier bereits in seinem Urteil vom 21.03.1986 (Az: 6 C 220/85).

Insoweit kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob der Einwand der groben Fahrlässigkeit oder eine Mithaftung durch die Versicherung zu Recht erhoben wird.