Versicherungsrecht
Unsere Kanzlei betreut zu einem großen Teil Mandate aus dem Bereich des Privatversicherungsrechts. Rechtsanwalt Samimi ist seit 2005 zudem Fachanwalt für Versicherungsrecht. Allein im Bereich der Individualversicherung gibt es in Deutschland über 500 Millionen Versicherungsverträge mit jährlich rund 50 Millionen Schadensfällen.
Unsere Kanzlei beschäftigt sich mit sämtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Regulierung von Versicherungsansprüchen in den Sparten:
Kraftfahrtversicherung, insbesondere der Kaskoversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Feuerversicherung, Einbruch- und Raubversicherung, Reisegepäckversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Lebensversicherung, private Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung.
Der Versicherungszweig der Berufsunfähigkeitsversicherung gewinnt für die Mandanten zunehmend an Bedeutung, weil sich der Staat zunehmend mehr aus der gesetzlichen Vorsorge zurückzieht.
Diebstahl des Navigationsgerätes
Der Kaskoversicherer hat grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) des Navigationsgerätes zu erstatten. Der Verbraucher muß sich nicht auf den Gebrauchtteilemarkt verweisen lassen, so dass OLG Fraunkfurt.
Erfreuliche Nachrichten für all jene, die auch schon einmal die leidliche Erfahrung machen mussten, dass über Nacht das Navigationsgerät aus dem Pkw entwendet wurde. Das OLG Frankfurt stellte nun in seinem Beschluss vom 10.11.2009 - 7 U 91/09 - fest, dass der Versicherer grundsätzlich den Neuwert eines Navigationsgerätes erstatten muss.
In dem Beschluss heißt es u.a.: "Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten?"
Nach Auffassung des OLG Frankfurt muss sich der Versicherungsnehmer demnach in Bezug auf Navigationsgeräte grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, lediglich ein gebrauchtes Gerät einbauen zu lassen und nur diese Kosten erstattet zu bekommen. Insbesondere ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Hinweis zu erteilen, dass nach seinem Dafürhalten nur die Kosten für ein gebrauchtes Gerät erstattungsfähig sind und dem Versicherungsnehmer damit die Möglichkeit geben, zu klären, ob die Fachwerkstatt zum Einbau eines solchen Gerätes bereit ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Gebrauchtmarkt für diese Geräte besteht.
Gleichermaßen entschied auch das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.06.2009 - 42 C 9779/08 - und kam zu folgender Feststellung: "Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen?""?Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat."
Ähnlich auch das AG Hohenschönhausen in seinem Urteil vom 05.09.2006 - 2 C 381/05 -, in dem es u.a feststellte: "Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechenden Postenmärkten verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeugs entsprechende Vertragswerkstatt wendet."
Auch einen häufig von den Versicherern geltend gemachten Abzug "neu für alt" erachtete das OLG Frankfurt in seinem Beschluss bei einem Navigationsgerät als solchem für nicht ersichtlich.
Achtung: Üblicherweise wird in der Regel nur der Diebstahl eines fest eingebauten Navigationsgeräte vom Schutz der Teilkaskoversicherung umfasst.



