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Unfallflucht

Verdacht der Unfallflucht

Erst warten, dann zur Polizei

Sich nach einem Unfall in Abwesenheit des Geschädigten richtig zu verhalten, ist nicht ganz leicht. Selbst wer guten Willens ist und seine Kontaktdaten am Unfallort hinterlässt, kann sich wegen Unfallflucht strafbar machen.

Es ist schon spät, als Herr M. das Büro verlässt. Erschöpft lässt er sich in seinen Wagen fallen. Endlich Feierabend! Ausgeparkt und … nein, das klang nicht gut … Herr M. flucht kurz, aber heftig. Dann steigt er aus und schaut sich die Bescherung an. Er hatte das Auto vor ihm gestreift. Gott sei Dank nichts Schlimmes, nur ein Kratzer. Aber was soll er jetzt tun? Natürlich kommt er für den Schaden auf, keine Frage. Nur wie erreicht er den Geschädigten? Er schaut die dunkle Straße entlang: keine Menschenseele weit und breit. Ist ja auch schon spät. Andere Leute liegen längst im Bett. Da kann er lange warten, bis der Autobesitzer auftaucht. Er beschließt, seine Kontaktdaten zu hinterlassen. Ein kurzer Brief an den Geschädigten, Visitenkarte dazugelegt und das Ganze hinter den Scheibenwischer am beschädigten Wagen geklemmt. Fertig. Nun kann man ihm wenigstens keine Unfallflucht mehr vorwerfen …

Wie Herr M. denken viele, doch sie irren sich. Der Zettel an der Scheibe allein reicht selbst bei geringfügigen Schäden nicht aus, um dem Vorwurf der Unfallflucht zu entgehen. Der Grund: Es ist nicht sicher, ob die Mitteilung den Geschädigten wirklich erreicht.

Aber was ist noch zu tun? Und was sollte man sonst über die Unfallflucht wissen?

Warten ist Pflicht

Auch wenn Sie in völliger Abgeschiedenheit ein parkendes Auto oder sonstiges fremdes Eigentum beschädigen und sicher sind, dass so bald niemand vorbeikommen wird: Sie sind zunächst verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Wie lange, hängt von vielen Faktoren ab, z. B. der Höhe des verursachten Schadens, der Tageszeit und Witterung, der Verkehrsdichte, der Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte auftaucht und davon, ob Sie Ihr Fahrzeug am Unfallort zurücklassen. Sofern durch den Unfall kein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden Sie mit 30 Minuten Wartezeit meist auf der sicheren Seite sein.

Warum Sie warten müssen

Der Geschädigte soll die Möglichkeit erhalten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Sie zu realisieren, die durch den Unfall entstanden sind. Das ist aber nur möglich, wenn er von Ihrer Unfallbeteiligung erfährt und Sie ihm bestimmte Daten mitteilen.

Was Sie mitteilen müssen

Sie müssen sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und Feststellungen zur Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und der Art Ihrer Beteiligung am Unfallgeschehen ermöglichen. Darüber hinaus sind nach bestem Wissen Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen. Zur Schuldfrage müssen Sie sich dagegen nicht äußern.

Auf wen Sie warten müssen

Sie müssen nicht unbedingt auf den Geschädigten selbst warten. Auch ein Polizist kann die nötigen Feststellungen treffen oder eine Person, die bereit ist, Ihre Angaben dem Geschädigten zu übermitteln (z. B. Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn des Geschädigten).

Wie Sie die Wartezeit abkürzen können

Sie dürfen auch sofort per Handy die Polizei verständigen, damit diese die Daten aufnimmt.

Was nach vergeblichem Warten zu tun ist

Haben Sie vergeblich eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder eine andere feststellungsbereite Person gewartet, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Um keine Geldbuße zu riskieren, sollten Sie allerdings – wie Herr M. – Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen.

Wichtig: Nachdem Sie den Unfallort berechtigt verlassen haben, sind Sie verpflichtet, die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer Unfallbeteiligung nachträglich zu ermöglichen, indem Sie sich bei der Polizei melden – und zwar unverzüglich, also möglichst sofort bzw. sobald es die Umstände erlauben. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, erfüllen Sie ebenfalls den Tatbestand der Unfallflucht.

Welche Bedeutung die Höhe des Schadens hat

Im Falle eines Bagatellschadens (max. 50 Euro) wird bereits das Vorliegen eines Unfalls verneint. Folglich können Sie sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar machen. Ansonsten gilt: Je höher der Schaden, desto länger müssen Sie am Unfallort auf den Geschädigten oder eine sonstige feststellungsbereite Person warten.

Vor allem aber wirkt sich der verursachte Schaden auf die Rechtsfolgen aus, die im Falle einer Unfallflucht verhängt werden.

Welche strafrechtlichen Folgen bei Unfallflucht drohen

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie es genauer heißt, ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 142 Strafgesetzbuch). Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, ggfls. gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein.

Ein Freiheitsentzug kann drohen, wenn bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden sind.

Wann Sie mit einer Strafmilderung rechnen können

Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, um wegen Unfallflucht bestraft zu werden, so kann es sich strafmildernd für Sie auswirken, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall (doch noch) bei der Polizei vorgesprochen und die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben. Auch ein Strafausschluss ist denkbar. Die Möglichkeit dieser sog. tätigen Reue besteht allerdings nur dann, wenn Sie außerhalb des fließenden Verkehrs, also z. B. beim Ein- oder Ausparken, einen unbedeutenden Sachschaden (unter 1.200 Euro) verursacht haben.

Welche versicherungsrechtlichen Folgen die Unfallflucht hat

Erhalten Sie einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder werden Sie verurteilt, so sind Sie gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn Sie haben die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen. Die Folge: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für den Schaden des Unfallopfers auf; sie holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise von Ihnen zurück.

Haben auch Sie einen Schaden erlitten, müssen Sie diesen meist selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, denn diese ist im Falle einer Unfallflucht in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet. Ausnahmen von dieser Regel sind denkbar, wenn die Interessen der Versicherung durch die Unfallflucht nicht ernsthaft gefährdet wurden und Sie in Bezug auf die Unfallflucht keine erhebliche Schuld trifft.

Unabhängig davon, ob Sie den Schaden selbst begleichen oder die Versicherung dafür aufkommt, werden Sie außerdem beim Schadensfreiheitsrabatt zurückgestuft.