28.11.2012: Gregor Samimi referiert bei der "DeutschenAnwaltAkademie" in 2012 wieder rund ums Verkehrsrecht. Das Seminar findet diesmal in Düsseldorf stattt.
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Wem die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Strafgesetzbuch), Unfallflucht (§ 142 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Fahren unter Alkoholeinfluß (§ 316 StGB) oder ein anderes Delikt im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vorgeworfen wird, sollte sich unbedingt an einen Anwalt wenden, weil hier regelmäßig nicht nur bloß eine Geldbuße oder ein kurzfristiges Fahrverbot drohen. Vielmehr drohen Freiheits- oder Geldstrafen und die längerfristige Entziehung der Fahrerlaubnis, häufig verbunden mit wirtschaftlichen Einbußen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes. In solchen Fällen hilft nur rechtskundiger Beistand.
Rechtsanwalt Gregor Samimi ist seit 2002 Fachanwalt für Strafrecht.
Unfallflucht - Erst warten, dann zur Polizei
Sich nach einem Unfall in Abwesenheit des Geschädigten richtig zu verhalten, ist nicht ganz leicht. Selbst wer guten Willens ist und seine Kontaktdaten am Unfallort hinterlässt, kann sich wegen Unfallflucht strafbar machen. mehr
Betrugsmasche: Wenn der Autounfall gar keiner ist Eben war man sich noch keiner Schuld bewusst und plötzlich hat man eine Anzeige wegen eines Autounfalls mit Fahrerflucht am Hals. Vorsicht! - das Ganze könnte ein Betrugsversuch sein. Gregor Samimi im ARD BRISANT Interview am 24.06.2008, 17:15 Uhr.
Nicht selten ist der Vorwurf der Unfallflucht weder rechtlich noch tatsächlich gerechfertigt, wie das Amtsgericht Tiergarten feststellte und den Mandanden vom Vorwurf freisprach. Urteil v. 27.04.2009 - (288 Cs) 301 4 PLs 1 101 2/08 (1 8/09) - [43 KB]
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Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Machen Sie bitte keine Angaben zur Sache, solange Sie noch nicht über Ihren Rechtsanwalt Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte hatten! Sie laufen sonst Gefahr, sich selbst zu belasten. Entgegen weit verbreiteter Meinung machen Sie sich dadurch nicht verdächtig. Die Behörden dürfen hieraus keine negativen Schlüsse ziehen. Das bedeutet, dass Sie auch keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeuges machen sollten. Das gilt auch gegenüber Ihrer Versicherung, weil die Behörden auch die versicherungsakten beschlagnahmen können oder Auskünfte Ihrer Versicherung einholen können.
Auch wenn Sie in völliger Abgeschiedenheit ein parkendes Auto oder sonstiges fremdes Eigentum beschädigen und sicher sind, dass so bald niemand vorbeikommen wird: Sie sind zunächst verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten. Wie lange, hängt von vielen Faktoren ab, z. B. der Höhe des verursachten Schadens, der Tageszeit und Witterung, der Verkehrsdichte, der Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte auftaucht und davon, ob Sie Ihr Fahrzeug am Unfallort zurücklassen. Sofern durch den Unfall kein Mensch zu Schaden gekommen ist, werden Sie mit 30 Minuten Wartezeit meist auf der sicheren Seite sein.
Der Geschädigte soll die Möglichkeit erhalten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Sie zu realisieren, die durch den Unfall entstanden sind. Das ist aber nur möglich, wenn er von Ihrer Unfallbeteiligung erfährt und Sie ihm bestimmte Daten mitteilen.
Sie müssen sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und Feststellungen zur Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug und der Art Ihrer Beteiligung am Unfallgeschehen ermöglichen. Darüber hinaus sind nach bestem Wissen Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen. Zur Schuldfrage müssen Sie sich dagegen nicht äußern.
Sie müssen nicht unbedingt auf den Geschädigten selbst warten. Auch ein Polizist kann die nötigen Feststellungen treffen oder eine Person, die bereit ist, Ihre Angaben dem Geschädigten zu übermitteln (z. B. Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn des Geschädigten).
Haben Sie vergeblich eine angemessene Zeit auf den Geschädigten oder eine andere feststellungsbereite Person gewartet, dürfen Sie den Unfallort verlassen. Um keine Geldbuße zu riskieren, sollten Sie allerdings – wie Herr M. – Ihren Namen und Ihre Anschrift hinterlassen.
Wichtig: Nachdem Sie den Unfallort berechtigt verlassen haben, sind Sie verpflichtet, die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer Unfallbeteiligung nachträglich zu ermöglichen, indem Sie sich bei der Polizei melden – und zwar unverzüglich, also möglichst sofort bzw. sobald es die Umstände erlauben. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, erfüllen Sie ebenfalls den Tatbestand der Unfallflucht.
Im Falle eines Bagatellschadens (max. 50 Euro) wird bereits das Vorliegen eines Unfalls verneint. Folglich können Sie sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar machen. Ansonsten gilt: Je höher der Schaden, desto länger müssen Sie am Unfallort auf den Geschädigten oder eine sonstige feststellungsbereite Person warten. Vor allem aber wirkt sich der verursachte Schaden auf die Rechtsfolgen aus, die im Falle einer Unfallflucht verhängt werden.
Achtung: § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nimmt einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dann an, "wenn ...an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden" ist. Die Grenze liegt zur Zeit (Ende 2010) in Berlin bei 1.300,00 EUR. Hat der vermeintliche Täter bei dem Unfall ein fremdes Kfz. beschädigt, so ist bei der Ermittlung der Höhe des Sachschadens auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeugs, nebst den Sachverständigenvergütung etc. zu berücksichtigen.
Nicht selten wird dem Beschuldigte die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO selbst bei oberflächlichen Kratzern an der Stoßstange auf Monate vorläufig entzogen!
Als „Beulendoktor" oder auch „Dellendoktor" wird ein Spezialist bezeichnet, der Beulen und Dellen ohne lackieren der deformierten Stellen ausbeulen kann. Dies geschieht mit Hilfe von speziellen Werkzeugen. Es kommen u.a. Ausbeulhebel oder Haken zum Einsatz.. Die Dellen werden von der Rückseite der beschädigten Karosserie vorsichtig herausgedrückt. Nicht zugängliche Dellen werden mittels Klebetechnik herausgezogen. Im Verhältnis zu den gänzigen Reparturmöglichkeiten ist diese Methode der Instandsetzung relativ preisgünstig. Der Kostenaufwand beträgt häufig lediglich rund 100 bis 200 EUR.
Die Prüfung der aufgezeigte Reparaturmethode kann sich vorteilhaft auf die Verteidigung wg. des Verdachts der Unfallflucht aufwirken!
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie es genauer heißt, ist ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 142 Strafgesetzbuch). Hinzukommen kann ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Liegt der Schaden unter 600 Euro, wird das eingeleitete Strafverfahren häufig wegen geringer Schuld eingestellt, ggfls. gegen Erteilung einer Geldauflage. Werden Sie verurteilt oder wird ein Strafbefehl erlassen, so müssen Sie bei einem unbedeutenden Schaden (bis zu 1.200 Euro) mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten rechnen. Ist der Schaden höher, sollten Sie sich neben einer Geldstrafe darauf einstellen, mindestens sechs Monate ohne Führerschein zu sein.
Ein Freiheitsentzug kann drohen, wenn bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen oder sogar getötet worden sind.
Haben Sie alle Voraussetzungen erfüllt, um wegen Unfallflucht bestraft zu werden, so kann es sich strafmildernd für Sie auswirken, wenn Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall (doch noch) bei der Polizei vorgesprochen und die erforderlichen Feststellungen ermöglicht haben. Auch ein Strafausschluss ist denkbar. Die Möglichkeit dieser sog. tätigen Reue besteht allerdings nur dann, wenn Sie außerhalb des fließenden Verkehrs, also z. B. beim Ein- oder Ausparken, einen unbedeutenden Sachschaden (unter 1.200 Euro) verursacht haben.
Erhalten Sie einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder werden Sie verurteilt, so sind Sie gegenüber der Versicherung weniger schutzwürdig, denn Sie haben die Obliegenheit verletzt, zur Aufklärung des Versicherungsfalles beizutragen. Die Folge: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kommt zwar für den Schaden des Unfallopfers auf; sie holt sich das Geld jedoch zumindest teilweise von Ihnen zurück. Haben auch Sie einen Schaden erlitten, müssen Sie diesen meist selbst tragen. Das gilt selbst dann, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen haben, denn diese ist im Falle einer Unfallflucht in der Regel nicht zur Zahlung verpflichtet. Ausnahmen von dieser Regel sind denkbar, wenn die Interessen der Versicherung durch die Unfallflucht nicht ernsthaft gefährdet wurden und Sie in Bezug auf die Unfallflucht keine erhebliche Schuld trifft.
Unabhängig davon, ob Sie den Schaden selbst begleichen oder die Versicherung dafür aufkommt, werden Sie außerdem beim Schadensfreiheitsrabatt zurückgestuft.