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Unfallrecht

Unfallrecht

Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Nachweis der Schadenshöhe obliegt dem Geschädigten. Der Fahrzeugschaden wird üblicherweise mittels eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt. Hierbei wird zumeist zwischen einem Reparaturschaden und einem sog. Totalschaden unterschieden.

Nicht selten kommt es im Rahmen der Schadensregulierung zwischen den Parteien zu erheblichen Auseinandersetzungen u.a. zur Frage der Erstattungsfähigkeit der einzelnen Schadensersatzpositionen. Hierbei werden sog. Vorschäden problematisiert, Abzüge „neu für alt“ vorgenommen oder dem Anspruchsteller eine Mithaftung angelastet. Die hierzu im Einzelnen ergangene Rechtsprechung ist dem Anspruchsteller regelmäßig nicht bekannt.

Ebenso unbekannt ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Geschädigte Schmerzensgeld oder den sogenannten Haushaltshilfeschaden beanspruchen kann. Dieses liegt nicht selten weit über dem Schmerzensgeld und wird häufig übersehen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sollte daher in jedem Fall, insbesondere auch bei eindeutiger Haftungslage, erfolgen. Soweit die gegnerische Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, ist diese auch zum Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet. Notfalls greift die Verkehrsrechtsschutzversicherung, soweit eine solche vorhanden ist.

Der Fahrzeugschaden wird üblicherweise mittels eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt. Bei einer kleinen Delle oder einem Kratzer dürfte die Beauftragung eines Sachverständigen nicht als erforderlich anzusehen sein. Insoweit genügt der Versicherung zumeist die Übersendung eines Kostenvoranschlages nebst Lichtbildern bevor der Reparaturauftrag erteilt wird. Die Wertgrenze zum Bagatellschaden wird nicht einheitlich gezogen. Der Bundesgerichtshof hat die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten bei einem Schaden von € 727,37 bejaht (BGH NJW 2005, 356).

Der Sachverständige prüft daher u.a. ob eine sog. Totalschaden oder Reparaturschaden vorliegt, gibt Auskunft über die Höhe der Wertminderung und ermittelt im Totalschadensfall den Restwert des verunfallten Fahrzeuges. Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. § 36 Gewerbeordnung schützt lediglich die Bezeichnung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen!

Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sind wir gerne behilflich.