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Straßenverkehrsunfallrecht

Wer den Schaden hat...

Wir vertreten Mandanten bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Verkehrsunfällen gegen andere Verkehrsunfallbeteiligte und deren Haftpflichtversicherungen. Mögliche Ansprüche werden häufig erst durch kompetente Rechtsvertretung erkannt.

 

Schadensersatz

4 Wochen sind genug!

Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Nachweis der Schadenshöhe obliegt dem Geschädigten. Der Fahrzeugschaden wird üblicherweise mittels eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt. Hierbei wird zumeist zwischen einem Reparaturschaden und einem sog. Totalschaden unterschieden.

 

Schmerzensgeld

Neben dem Sachschaden steht Ihnen als Verletzter eines Unfallereignisses üblicherweise auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach mehreren Faktoren. Üblicherweise wird eine Schmerzensgeldtabelle zur Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes herangezogen. Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich.