Zur Frage von Fehlmessungen
Laser, Radar und Lichtschranken
Messgeräte werden für die Durchführung amtlicher Messungen verwendet und unterliegen der Eichpflicht. Von der Entwicklung bis zum Einsatz des Gerätes durch die Ordnungsbehörden können eine Vielzahl von Fehlern auftreten. Denn nicht jedes Gerät ist für jeden Messvorgang geeignet und zugelassen. Hinzu kommt, dass die Messbeamten nachweisbar an dem Gerät auch ausgebildet sein müssen. Zudem müssen auch Messüberwachungsvorschriften beachtet werden, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein können. Häufig gibt auch die sogenannte Lebensakte Auskunft über den Zustand der Messeinrichtung und der Wartungsintervalle. All diese Punkte können Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren darstellen. Insoweit ist die Korrektheit der amtlichen Messung stets zu hinterfragen.
Dies stellt der verlinkte Videobeitrag anschaulich dar! "Geblitzt: Wenn eine Radarmessung zur Falle wird" von Jutta Brinkmann in ARD Ratgeber Recht am 24.2.2007, Video zum Beitrag ansehen
Zweifelhafte Brückenmessungen
Nicht wenige Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen von Brücken aus sind wahrscheinlich nicht verwertbar oder ungültig. Zu diesem Ergebnis kommt die ADAC motorwelt in ihrer Septemberausgabe 2008. Ein technischer Sachverständiger hat jetzt festgestellt, dass die Zeiterfassung mit dem seit 19 Jahren (! ) amtlich zugelassenen Messgerät CG-P 50E – nicht wie üblich – durch eine sehr genaue Quarzuhr, sondern nur durch das Zählen von Videobildern erfolgt. Dabei kommt der Genauigkeit der Kamera, die bislang noch nicht einmal geeicht werden musste, entscheidend für das Messergebnis. Welche Kamera bei der Polizei überhaupt zum Einsatz kam und ob diese technisch in Ordnung waren und dem gängigen PAL-Standard entsprochen haben, wurde gar nicht geprüft, so der Beitrag weiter. Erst im Juli 2008 hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ausdrücklich festgelegt, dass nur noch geeichte Kameras und solche mit europäischem PAL-Standard verwendet werden dürfen. Mit anderen Worten ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Messungen nicht zu gebrauchen und die Verfahren einzustellen sind.
Britzer Tunnel in Berlin
Seit dem 26. Mai 2010 wird die Geschwindigkeit im Britzer Tunnel durch eine neue Blitzeranlage überwacht. Diese Geschwindigkeitsüberwachungsanlage umfasst 16 eingefasste Sensorstreifen in den beiden Richtungsfahrbahnen, 16 Schwarzblitzgeräte und 16 Kameras. Das Besondere an dieser Anlage sind die Infrarotlicht-Blitzer, die für das menschliche Auge visuell nicht wahrnehmbar sind. Lediglich Schilder an den jeweiligen Tunneleinfahrten weisen auf eine Radarkontrolle im Autobahntunnel hin.
Zweck dieser unscheinbaren Geschwindigkeitsüberwachungsanlage soll eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sein. Der Verkehrsteilnehmer kann durch die Infrarot-Blitzer nicht geblendet oder erschreckt werden. Hierdurch soll die Zahl der Auffahrunfälle gemindert werden. Bedenklich erscheint mir jedoch die Rechtmäßigkeit einer solchen Geschwindigkeitskontrolle. Eine Radarkontrolle ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers und bedarf daher einer Ermächtigungsgrundlage.
Diese scheint mir jedoch nicht ersichtlich, da es bei der willkürlichen Geschwindigkeitsmessung bereits an einem konkreten Anfangsverdacht fehlt. Eine Ermächtigungsgrundlage nach den polizeirechtlichen Vorschriften scheidet demnach aus.
Eine Geschwindigkeitsüberwachungsanlage soll neben dem Ziel der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer auch einen erzieherischen Effekt haben. Ein solcher liegt vor, wenn ein Kraftfahrer mehr oder weniger unverzüglich auf sein Vergehen aufmerksam gemacht wird. Dies ist jedoch nur möglich durch direktes Anhalten oder eben durch einen grellen Blitz. Der Verkehrssünder erfährt bei den Schwarzlicht-Blitzern jedoch erst von seiner Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn er seinen Bußgeldbescheid zu Hause in seinem Briefkasten findet. Dies kann jedoch einige Wochen dauern. Hierdurch kann der verkehrserzieherische Effekt erst einige Wochen oder sogar Monate später eintreten. Nur möglicherweise ist es dann nicht bei einem Bußgeldbescheid geblieben. Dies kann wiederum schnell zu einigen Punkten in Flensburg oder sogar zu einem Fahrverbot führen. Es fehlt folglich an der unverzüglichen Aufklärung.
Desweiteren stellt sich mir die Frage, ob durch die seitlich angebrachten Warnschildern an den Tunneleinfahrten die Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich ausgelegt werden kann, da die Verkehrsteilnehmer von der Radarkontrolle in Kenntnis gesetzt wurden. Dies wäre meines Erachtens nicht tragbar, da die Warnschilder auf Grund ihrer Größe nicht für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. So sollte man annehmen, dass zumindest in der mittleren Fahrspur der jeweils drei Fahrspuren die Kenntnisnahme des Warnschildes fast unmöglich erscheint, da das Schild mit unter durch andere Fahrzeuge verdeckt werden können.
Laut Berliner Morgenpost stellte die Berliner Polizei in den ersten drei Wochen nach Eröffnung der neuen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mehr als 22.000 Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit fest. Dies entspricht mehr als 1200 Verstöße an einem Tag. Die hohen Anschaffungskosten können dadurch bald ausgeglichen sein.
Dennoch ist die Berliner Polizei unzufrieden, weil der Zweck, die Verkehrssicherheit durch die Geschwindigkeitskontrolle zu verbessern bislang ausblieb. Dieser angeführte Zweck erweckt jedoch einen scheinheiligen Eindruck, zumal wie bereits angesprochen, der Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar mitbekommt, dass er geblitzt worden ist.
Fazit: Mangels einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung sollte genau überlegt werden, ob nicht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden sollte.

