Neuwagenkauf
Ärger mit dem Neuen
Der Kauf eines Neuwagens läuft nicht immer so glatt, wie man es sich wünscht. Wer als Käufer angemessen auf Verzögerungen bei der Lieferung oder Mängel am Pkw reagieren will, sollte seine Rechte kennen.
Das Klopfgeräusch aus dem Motorraum wird immer lauter … Der Wagen ist doch erst ein halbes Jahr alt und schon ein Motorschaden? Herr M. kann es nicht glauben. Erst wird er von seinem Autohändler ewig vertröstet, weil es irgendein Problem bei der Lieferung des Wagens gibt und jetzt soll er auch noch einen Reparatur-Marathon über sich ergehen lassen? Nein, das kommt gar nicht in Frage. Am liebsten würde er den Wagen sofort gegen einen anderen eintauschen oder den Kaufvertrag rückgängig machen. Doch geht das so einfach? Er wünschte, er wäre bereits bei der verspäteten Lieferung aus dem Vertrag ausgestiegen … Dummerweise wusste er nicht, dass er dem Händler dafür eine Frist hätte setzen müssen. Im Nachhinein ist man ja immer schlauer.
Wie also ist das genau, wenn der Neuwagen auf sich warten lässt oder Klopfgeräusche den Fahrgenuss trüben? Welche Rechte haben Sie und was müssen Sie tun, um sie wahrnehmen zu können?
Wenn das Warten kein Ende nimmt
Hat der Autohändler einen unverbindlichen Liefertermin vorgegeben und hält er diesen nicht ein, so empfiehlt sich für Sie als Käufer folgendes Vorgehen:
Auch wenn es schwer fällt: Zunächst müssen Sie sich sechs Wochen in Geduld üben, denn um diesen Zeitraum darf der Autohändler einen unverbindlichen Liefertermin überziehen.Nach Ablauf der sechs Wochen lassen Sie den Händler an Ihrem Ärger teilhaben, indem Sie ihn schriftlich zur Lieferung auffordern (Mahnung) undihm eine angemessene Frist (ca. 14 Tage) zur Lieferung setzen.
Die Folge der Mahnung (a): Mit Erhalt des Schreibens kommt der Händler in Verzug. Von nun an muss er für alle Kosten aufkommen, die Ihnen durch die von ihm verschuldete Verzögerung entstehen (sog. Verzugsschaden). Zum Beispiel muss er Ihnen die Kosten für einen Mietwagen ersetzen. Ist dem Händler nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, können Sie allerdings maximal 5% des Kaufpreises von ihm verlangen. An den Kaufvertrag bleiben Sie trotz der Verzögerung gebunden.
Lässt der Händler die Frist (b) tatenlos verstreichen, können Sie erklären, dass Sie den Vertrag nicht aufrechterhalten wollen (Rücktritt). Haben Sie bereits Geld angezahlt, erhalten Sie dieses zurück. Darüber hinaus können Sie vom Händler verlangen, dass er Ihnen alle Vermögensnachteile ersetzt, die nicht eingetreten wären, wenn er ordnungsgemäß geleistet hätte (Schadensersatz statt der Leistung). Voraussetzung ist allerdings, dass der Händler die Verzögerung verschuldet hat. Kann ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, ist der Schadensersatzanspruch auf 25% des Kaufpreises beschränkt.
Hat der Händler einen verbindlichen Liefertermin mit Ihnen vereinbart, gilt im Prinzip das Gleiche. Einziger Unterschied: Punkt 2a entfällt. Sie müssen den Händler also nicht zur Leistung auffordern, damit er in Verzug gerät und Sie sich den Verzugsschaden von ihm ersetzen lassen können. Der Verzug tritt vielmehr automatisch ein, wenn die Leistung nicht termingerecht erfolgt. Nicht entfallen kann dagegen die Fristsetzung, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen möchten.
Wenn es bereits bei der Lieferung etwas zu bemängeln gibt
Der Autohändler ist verpflichtet, Ihnen einen Neuwagen zu liefern, der die vereinbarten Eigenschaften hat. Dazu gehören die richtige Farbe und das gewählte Modell ebenso wie besondere Ausstattungsmerkmale, der in der Werbung angepriesene Spritverbrauch und die Funktionstüchtigkeit von Motor und Bremsen.
Entspricht der Wagen schon bei der Lieferung nicht der Vereinbarung, sollten Sie den Händler sofort darauf ansprechen. Tun Sie dies nicht und nehmen einen Mangel zunächst stillschweigend hin, haben Sie Ihre Rechte in Bezug auf diesen Mangel verspielt. Aber keine Sorge: Sie müssen das Auto bei der Abholung nicht auseinandernehmen, um sicher zu gehen, dass Sie keinen Mangel übersehen haben. Mit einem Verlust Ihrer Rechte müssen Sie nur dann rechnen, wenn Sie sich mit einem Mangel abfinden, der Ihnen ausdrücklich mitgeteilt wird oder der so offensichtlich ist, dass er jedem sofort auffallen muss. Am besten, Sie nehmen den Wagen erst gar nicht ab, wenn Sie etwas zu bemängeln haben.
Was ist sonst zu tun?
Sie können vom Händler Nacherfüllung verlangen. Das heißt, Sie können verlangen, dass er den Mangel behebt (Reparatur) oder Ihnen einen anderen Wagen beschafft, der die vereinbarten Eigenschaften hat (Nachlieferung). Entstehen dadurch Kosten, so muss der Händler diese tragen. Welche Variante der Nacherfüllung Sie wählen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Variante ablehnen, wenn Sie entweder nicht möglich ist (wurde das falsche Modell geliefert, kann der Mangel nicht durch eine Reparatur behoben werden) oder für ihn unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen (kann ein defektes Teil ohne weiteres ausgetauscht werden, muss er Ihnen keinen anderen Wagen bestellen). Zugleich setzen Sie dem Händler eine angemessene Frist für die Reparatur oder Nachlieferung. Lässt er die Frist tatenlos verstreichen, haben Sie folgende Rechte.Minderung
Sie begnügen sich mit dem mangelhaften Fahrzeug und bekommen im Gegenzug einen Teil des Kaufpreises erstattet. (Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn Sie den Rücktritt erklären.)
Rücktritt
Sie erklären, den Kaufvertrag nicht aufrechterhalten zu wollen. Die Folge: Ein Leistungsaustausch findet nicht mehr statt. Ist er bereits erfolgt, müssen Sie den Wagen zurückgeben und der Händler den Kaufpreis. (Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie eine Minderung geltend machen.)
Schadens- oder Aufwendungsersatz
Neben Minderung oder Rücktritt können Sie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, sofern den Händler ein Verschulden trifft oder er die fragliche Eigenschaft zugesichert hatte (Garantie). Ersetzt werden können z. B. Reparaturkosten, wenn Sie sich selbst um die Reparatur kümmern, und die Kosten eines Mietwagens, solange der Neuwagen in der Reparatur ist.
Ohne Fristsetzung stehen Ihnen die gleichen Rechte zu, wenn der Mangel nach zwei (ggfls. mehr) Reparaturversuchen des Händlers immer noch besteht oder er die Reparatur und Nachlieferung von vornherein verweigert.
Wenn nach der Abnahme Mängel auftreten
Nehmen Sie Ihren Neuwagen glücklich mit nach Hause und tritt erst später ein Mangel auf, stehen Ihnen die soeben genannten Rechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadens- oder Aufwendungsersatz) ebenfalls zu – und zwar während eines Zeitraums von zwei Jahren (Verjährungsfrist).
Aber Vorsicht: Berücksichtigt werden nur solche Mängel, die bereits bei der Abnahme des Wagens vorhanden waren. Für den normalen Verschleiß müssen Sie folglich selbst aufkommen.
Tritt in den ersten sechs Monaten nach der Abnahme des Wagens ein Mangel auf, wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Sie können Ihre Rechte also relativ problemlos geltend machen.
Deutlich schwieriger wird es, wenn sich erst nach Ablauf der sechs Monate ein Mangel zeigt. Denn nun müssen Sie das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Abnahme beweisen. Vorteilhaft ist es in dieser Situation, wenn der Händler oder Hersteller eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Denn dann besteht die Vermutung zu Ihren Gunsten nicht nur für sechs Monate, sondern während der gesamten Garantiezeit. Die Folge: Der Händler bzw. Hersteller kann Sie nur dann von der Wahrnehmung Ihrer Rechte abhalten, wenn ihm der Beweis gelingt, dass Sie den Wagen unsachgemäß behandelt haben oder der Wagen von Dritten beschädigt wurde. Die Garantie muss sich nicht zwingend auf einen Zeitraum beziehen; sie kann auch an eine bestimmte Kilometerleistung des Wagens gebunden sein. Achtung: Möglicherweise ist sie an die Bedingung geknüpft, dass Sie den Wagen regelmäßig zur Inspektion bringen o.ä.
Auch bei Mängeln, die nach der Abnahme auftreten, können Sie erst dann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und einen Schadensersatzanspruch geltend machen, nachdem der Händler die Chance der Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) hatte. Beim Rücktritt sollten Sie bedenken, dass Sie nicht den gesamten Kaufpreis zurückerhalten, denn Sie haben den Wagen ja eine Zeit lang genutzt. Dieser Vorteil wird für jeweils 1.000 gefahrene Kilometer mit ca. 0,7 % des Kaufpreises auf den zu erstattenden Betrag angerechnet.


