Autokauf
Die Kanzlei vertritt Mandanten auch im Bereich der Sachmängelhaftung (Rücktritt und Schadensersatz) beim Autokauf, sowie mit Problemen bei der Abwicklung von Leasing- und Finanzierungsverträgen.
Neuwagenkauf
Ärger mit dem Neuen
Der Kauf eines Neuwagens läuft nicht immer so glatt, wie man es sich wünscht. Wer als Käufer angemessen auf Verzögerungen bei der Lieferung oder Mängel am Pkw reagieren will, sollte seine Rechte kennen. mehr
Leasing und Finanzierung
Das Leasing als Finanzierungsvariante hat sich zwischenzeitlich voll etabliert. Zwischenzeitlich interessieren sich nicht nur Geschäftsleute, sondern auch Privatpersonen neben der Barzahlung und der Finanzierung für dieses Kreditmodel. Nicht selten kommt es bei der Rückgabe des Leasingfahrzeuges zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien. Hierbei sind u.a. unfallbedingte Reparaturschäden, Wertminderung, Totalschaden und Diebstahl des Leasingfahrzeuges, die Wertermittlung durch Sachverständigengutachten, streitbefangen.
Gebrauchtwagenkauf
Wie bei Neuwagenkaufverträgen werden auch im Gebrauchtwagenhandel üblicherweise Formularverträge eingesetzt. Diese können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Bei Vertragsabschluss sollten mündliche Nebenabreden unbedingt im Vertrag schriftlich festgehalten werden, damit es bei späteren Streitfragen nicht zu Beweisproblemen kommt. mehr
FAQs zum Neuwagenkauf
Ob es sich noch um ein Neufahrzeug oder schon um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, kann nicht immer zweifelsfrei beantwortet werden. Als fabrikneu darf ein Fahrzeug auch dann nicht mehr bezeichnet werden, wenn die Standzeit beispielsweise auf der Halde mehr als zwölf Monate betragen hat (Bundesgerichtshof NZA 2004, 20) oder wenn das betroffene Fahrzeug zum Verkaufszeitpunkt nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bundesgerichtshof DAR 2000, 301).
Beim Verkauf durch den Händler werden häufig allgemeine Vertragsbedingungen zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht, die es im Einzelnen zu prüfen gilt. Insofern sind Lieferfristen verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet wurden. Verstreicht eine unverbindliche Lieferfrist, muss der Verkäufer durch den Käufer in Verzug gesetzt werden, bevor der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz beanspruchen kann.
Der Widerruf eines abgeschlossenen Vertrages gem. § 355 BGB ist insbesondere bei den typischen Verbraucherdarlehnsverträgen (§§ 491, 495 BGB) innerhalb von zwei Wochen zulässig. Sie beginnt nur, wenn der Verkäufer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung zur Verfügung gestellt hat. Ansonsten erlischt das Widerrufsrecht nicht. Soweit der Kaufvertrag und der Darlehnsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist der Käufer nach dem Widerruf des Kaufvertrages auch nicht mehr an den Finanzierungsvertrag gebunden (§ 358 BGB).
Soweit der Verkäufer dem Käufer das Fahrzeug nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft, folgen hieraus für den Käufer Mängelansprüche (§ 437 BGB). Er kann also Nacherfüllung verlangen, oder vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Das Fahrzeug muss die vertraglich vereinbarten Beschaffungsmerkmale aufweisen. Das heißt, alle ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen zur Qualität und Leistung, wie z.B. Laufleistung und Benzinverbrauch. Dazu gehören auch mündliche Beschreibungen im Verkaufsgespräch oder Informationen aus einem Telefongespräch, Inserat, Verkaufsschild und dem Internet (Oberlandesgericht Düsseldorf NZV 1999, 514).