Tücken beim Gebrauchtwagenkauf und -verkauf
Auch beim Gebrauchtwagenhandel unter Verbrauchern werden regelmäßig Formularverträge aus dem Internet verwendet. Diese sind in der Regel sehr unterschiedlich ausgestaltet und bergen Chancen wie Risiken sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer.
Bei Kaufverträgen unter Verbrauchern kann die Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagen grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings kann sich der Verkäufer nur dann auf den Haftungsausschluss berufen, wenn die betroffene Klausel nicht gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt und damit unwirksam ist. Dies ist jedoch insbesondere bei älteren Verträgen, zum Ärger der Beteiligten, nicht selten der Fall.
„Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar (vgl. BGH, NJW 2007, S. 674 [675]. OLG Hamm, NJWRR 2005, S. 1220 [1221].“, wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 27.05.2011 – 6 U 14/11 – entschied. „Bei dem Kaufvertrag, so das Gericht weiter, „handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn das - aus dem Internet ´heruntergeladene´ - Formular von dem Beklagten nur einmal verwendet worden sein sollte, denn es reicht aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten für mehrfache Verwendung formuliert worden sind“.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der von dem Verkäufer beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten einen erheblichen Unfallschaden im Frontbereich festgestellt, den er als ´schwersten Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur´ bezeichnete. Der Schaden sei unfachmännisch instandgesetzt worden, teilweise seien noch ´gravierende Restschäden´ ersichtlich. Der Käufer erklärte mit Anwaltsschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 6.771,47 EUR und bekam Recht.
Bei Vertragsabschluss sollten auch mündliche Nebenabreden unbedingt im Vertrag schriftlich festgehalten werden, damit es bei späteren Streitfragen nicht zu Beweisproblemen kommt. Vorsicht ist auch geboten, wenn eine vertragliche Beschaffenheit, z.B. die Unfallfreiheit des Fahrzeuges, unzutreffend vertraglich zugesichert und damit quasi garantiert wird. Dann nämlich kann sie Sachmängelgewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen werden.
Bei Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden, kann der Ausschluss der Mängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings kann hier die Verjährungsfrist von zwei Jahren wirksam auf ein Jahr beschränkt werden.



