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Kündigung und Abfindung

Kündigung und Abfindung

Die ordentliche Kündigung ist von der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB zu unterscheiden, die üblicherweise auf eine fristlose und sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Die Kündigung muss deutlich und zweifelsfrei erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich (§ 623 BGB) und von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen werden. Eine elektronische Form der Kündigung ist gem. § 125 a BGB ausgeschlossen. Insbesondere darf die Kündigung an keine Bedingung angeknüpft werden. Unklarheiten gehen deshalb zu Lasten des Kündigenden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.6.1959). Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung, die ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu begründen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.3.1959). Allerdings muss der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann Schadensersatzansprüche auslösen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.8.1972). Der Zugang der Kündigung spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB und die Dreiwochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz beachtet wurde. Für den Zugang der Kündigung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf ihren Zugang beruft. Das gilt insbesondere, wenn die Anschrift auch noch unvollständig oder teilweise falsch ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.7.1960). Anders als beim Übergabe-Einschreiben oder beim Einschreiben mit Rückschein kann durch das Einwurf-Einschreiben nicht der Nachweis erbracht werden, dass die Kündigungserklärung an den Empfänger ausgehändigt wurde, weil durch die Vorlage des Auslieferungsbelegs lediglich bewiesen wird, dass das Call-Center der Deutsche Post AG eine entsprechende Erklärung abgegeben hat und sich der Zusteller in aller Regel nicht an den Vorgang erinnern wird. Bei der postalischen Zustellung der Kündigung bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Beweisschwierigkeiten.