Unfallrecht

Straßenverkehrsunfallrecht

Wir vertreten Mandanten bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Verkehrsunfällen gegen andere Verkehrsunfallbeteiligte und deren Haftpflichtversicherungen. Mögliche Ansprüche werden häufig erst durch kompetente Rechtsvertretung erkannt.


Wer den Schaden hat...

Schadensersatz

Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Nachweis der Schadenshöhe obliegt dem Geschädigten. Der Fahrzeugschaden wird üblicherweise mittels eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages ermittelt. Hierbei wird zumeist zwischen einem Reparaturschaden und einem sog. Totalschaden unterschieden.


4 Wochen sind genug!

Schmerzensgeld

Neben dem Sachschaden steht Ihnen als Verletzter eines Unfallereignisses üblicherweise auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach mehreren Faktoren. Üblicherweise wird eine Schmerzensgeldtabelle zur Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes herangezogen. Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich.


Ärger mit der Autowaschanlage

Mitunter kommt es bei der Benutzung einer Waschanlage zu Schäden am Fahrzeug. Streit und Ärger sind dann oft vorprogrammiert.
Die Schuldfrage lässt sich dann häufig nur mittels eines Sachverständigengutachtens klären. Für die diesbezüglichen Kosten kommt die Rechtsschutzversicherung auf. Dabei hat der Sachverständige zu klären, ob die Anlage beispielsweise regelmäßig gewartet worden ist oder ob der Benutzer der Waschanlage den Schaden selbst durch z.B. plötzliches Bremsen verursacht hat oder ob Vorschäden am Fahrzeug geltend gemacht werden.
Lässt sich das Geschehen nicht aufklären, trägt der Autofahrer die „Darlegungs- und Beweislast“ für seine Behauptung soweit das Fahrzeug in der Waschanlage durch ein Band geschleppt wurde. Mit anderen Worten geht er leer aus, wenn er nicht beweisen kann, dass die Waschanlage defekt war (Landgerichts Berlin, Urt. vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11).
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist, sondern der Waschbetrieb automatisch ablief und sich die Waschanlage um das Fahrzeug vorbei bewegte. Hier hat der Autofahrer keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Abläufe innerhalt der Waschanlage. In diesen Fällen hat der Waschanlagenbetreiber das Nachsehen bei der Beweisfrage.


Teure Waschanlage Was bewiesen werden muss

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