Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die Veröffentlichung erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Ein Fahrverbot kommt in der Regel auch dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (§ 4 Abs. 2 BKatV) oder bei beharrlichen Verstößen.
Nicht selten sind die Gerichte bei bestimmten Fallkonstellationen zur Vermeidung unbilliger Härten bereit, das durch die Bußgeldstelle verhängte Fahrberbot duch die Erhöhung der Geldbuße in Wegfall geraten zu lassen. Hier spricht man von der sogenannten Kompensation des Fahrberbotes, vgl. das Urteil des Amtsgerichts Waren.
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