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Rechtsschutzversicherung

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Im Straßenverkehr hat´s geknallt, der Chef hat den Job gekündigt oder es gibt Ärger mit der im Internet bestellten Ware - für Streit vor Gericht gibt es viele Gründe. Glücklich schätzt sich dann, wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, denn der Gang vor den Kadi ist in der Regel teuer.

Häufig machen Rechtssuchende die Beauftragung ihres Anwaltes von der Kostenschutzzusage ihrer Rechtsschutzversicherung abhängig und lassen die Einholung der Kostenübernahmebestätigung als liebgewonnenen unentgeltlichen Service von ihrem Anwalt erledigen. Eine Selbstverständlichkeit ist das aber nicht – und könnte vom Anwalt durchaus gesondert in Rechnung gestellt werden. In der Regel verzichten die Anwälte aber auf eine gesonderte Vergütung, weil „der Mandant diesen bequemen Service zu schätzen weiß“, wie Rechtsanwalt Alexander Dauer zu berichten weiß. Mandanten, die die Kostenschutzanfrage selbst in die Hand nehmen und kurz entschlossen zum Hörer greifen, fühlen sich mitunter von der freundlichen Stimme am anderen Ende der Leitung verunsichert. Denn die eine oder andere Versicherung nutzt die Gelegenheit, um ihrem Kunden eine andere Kanzlei ans Herz zu legen als vielleicht eigentlich erwünscht. „Benötigen Sie die Hilfe eines erfahrenen und kompetenten Rechtsanwaltes vor Ort? Wir empfehlen Ihnen gerne einen qualifizierten Rechtsanwalt aus unserem bundesweiten Anwaltsnetzwerk, der genau auf ihren Fall spezialisiert ist“, ist beispielsweise auch auf der Homepage eines Versicherers zu lesen.

Häufig arbeiten einige Unternehmen nämlich viel lieber mit ihren „Vertrauensanwälten“ zusammen. Die Basis einer solchen Kooperation dürfte in den meisten Fällen ein sogenanntes Regulierungs- oder Rationalisierungsabkommen darstellen. Bei diesen Vereinbarungen stimmt der Anwalt zu, geringere Gebühren als üblich von der Versicherung zu erhalten – um hoffnungsfreudig vom Versicherungsunternehmen im Gegenzug als „Vertrauensanwalt“ empfohlen zu werden. Einige Versicherer bewerben diese Praxis als zusätzlichen Service für ihre Kunden. So erklärt Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): „Rechtsschutzversicherer begreifen sich heute nicht mehr als reiner Kostenerstatter, sondern möchten ihren Kunden einen optimalen Service bieten. (…) Rechtsanwaltsnetzwerke tragen hierzu bei. So erhält der ratsuchende Versicherungsnehmer im Fall der Kontaktaufnahme zum Rechtsschutzversicherer zweierlei: eine Aussage über die Möglichkeit der Kostenübernahme und Hinweise über in der jeweiligen Angelegenheit versierte, möglichst ortsnahe Anwälte. Die Erfahrungen zeigen, dass viele Versicherungsnehmer diese Zusatzleistung sehr dankbar annehmen.“

Für die meisten dieser dankbaren Kunden dürfte der Hintergrund einer solchen Kooperation allerdings verborgen bleiben. Mögliche Interessenkonflikte des empfohlenen Advokaten sind für den Versicherten dadurch nicht erkennbar - für viele Anwälte dafür umso offensichtlicher. So schreibt Rechtsanwalt Carsten Hoenig auf der Homepage des RSV-Blogs, der sich zum Ziel gesetzt hat, über „praktische Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer“ zu berichten: „Die Empfehlung einer Kanzlei ist eine Leistung des Versicherers an diese Kanzlei. Und ohne Gegenleistung geht in der Wirtschaft regelmäßig gar nichts. Ein auf diesem Wege empfohlener Anwalt ist oft Diener zweier Herren.“ Auch Rechtsanwalt Maier befürchtet auf derselben Website: „Es sind Fallkonstellationen denkbar, bei denen ein solcher RSV-RA (Rechtsschutzversicherung-Rechtsanwalt) Parteiverrat/Untreuetatbestände erfüllt, weil er das Sparinteresse der RSV über das Rechtsverfolgungsinteresse des Mandanten stellt“.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vereinbarungen sind vielseitig und bestehen seit Jahren: Dr. Bernhard Dombek, ehemaliger Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, äußerte bereits 2004 in einem offenen Brief seine Bedenken in berufsrechtlicher Hinsicht, da er in den Abkommen die Möglichkeit einer unzulässigen Gebührenunterschreitung sah. Auch Rechtsanwalt Dr. Hubert van Bühren, Präsident der Rechtsanwaltskammer Köln, beurteilt die Abkommen jedenfalls dann als illegal, wenn die Sondervereinbarungen gegenüber den Versicherungsnehmern nicht offen gelegt werden. Und Joachim Cornelius-Winkler, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hält die Vereinbarungen wegen des möglichen Interessenkonflikts des Rechtsanwalts grundsätzlich für unwirksam. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1989 (AZ BGH – I ZR 242/87) stützt diese Auffassung: Ein Mieterverein untersagte in seinen Aufnahmebedingungen den Mitgliedern das Recht auf eigene Wahl eines Anwalts und arbeitete stattdessen nur mit selbst ausgewählten Juristen zusammen. Zur Begründung trug der Verein vor, dass er im Interesse einer kostensparenden Risikokontrolle auf erfahrene und spezialisierte Anwälte angewiesen sei, und dass die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung in jedem Fall zurückhaltend zu prüfen seien. Daraus schlossen die Richter, dass der Vereins-Anwalt in einen Widerstreit der Interessen gerate: Zwischen das seines Mandanten auf unabhängige Wahrnehmung seiner Belange und das Kostensparinteresse des Vereins, dem er möglicherweise den Vorrang einräumen werde. In ihrem Urteil sahen die Richter daher das Recht des einzelnen auf freie Anwaltswahl nach § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auf unzumutbare Weise eingeschränkt und erklärten die Praxis des Mietervereins für unwirksam.

Noch ein weiterer Verstoß gegen die BRAO ist denkbar: So ist nach § 49 b BRAO „die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen (…) unzulässig“. Den Verzicht auf Gebühren könnte man durchaus als eine solche Abgabe ansehen – und die ausdrückliche Erklärung der Versicherungen, keine Vermittlung von Mandanten zu versprechen, als vielleicht lebensfremd: Warum sonst sollte ein Anwalt auf einen Teil seiner Gebühren verzichten?

Die Versicherungswirtschaft teilt solche Bedenken freilich nicht. Stattdessen lobt der GDV die „Möglichkeit der Qualitätsprüfung“ durch den „stetigen Kontakt“ mit dem Anwalt, durch den die „Qualität in der Mandatsbearbeitung“ im Blick gehalten werde, „um erforderlichenfalls reagieren zu können“. Für die Anwälte könnte die so gelobte Qualitätsprüfung allerdings mehr wie eine Drohung denn nach vertrauensvoller Zusammenarbeit klingen. Denn ob es dabei vorrangig um das Wohl des Versicherungsnehmers geht oder doch eher oder zumindest auch um die Kosten des Anwalts, ist jedenfalls fraglich.

Wie groß nämlich das Sparinteresse bei den Versicherern sein kann, zeigt sich – unabhängig von den Regulierungsabkommen - auch in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen (ARB). Darin wird der Kunde verpflichtet, „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“. Um zu erkennen, welches Verhalten nach dieser Klausel immerhin mit dem Verlust des Versicherungsschutzes sanktioniert wird, braucht der Versicherte allerdings einiges Talent im Rätselraten. Genau diese mangelnde Klarheit kritisierte der BGH bereits 2009 als intransparent und unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Bevor es jedoch zu einer Entscheidung über die Wirksamkeit der Klausel kam, erkannte die Versicherung den Anspruch ihres Kunden an und vermied so eine gerichtliche Entscheidung. Zuvor hatte sie sich geweigert, in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit einen außergerichtlichen Klärungsversuch zu vergüten, weil der Anwalt aus ihrer Sicht gleich hätte klagen müssen, um Kosten zu vermeiden. Die Vorsitzende des IV. Zivilsenats beim BGH Sibylle Kessal-Wulf spricht in einem Beitrag für die Zeitschrift „Recht und Schaden“ von einem gezielten und systematischen Vorgehen, wenn Versicherer die Notbremse ziehen und den Anspruch anerkennen. „Die Versicherer versuchen systematisch, Grundsatzurteile zu verhindern, sagt Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. Was von der Versicherungswirtschaft bestritten wird.

Nun wollen Verbraucherschützer Klarheit in die Sache bringen. Die Verbraucherzentrale Hamburg forderte 21 Versicherungen auf, eine Unterlassungserklärung in Hinblick auf die Klausel abzugeben. Worauf sich 2 der Unternehmen unterworfen haben. Als 19 der Unternehmen dazu nicht bereit war, zogen die Verbraucherschützer vor Gericht – mit Erfolg. Im April ergingen die ersten Urteile, fast alle Gerichte teilten die Auffassung der Verbraucherschützer. Lediglich das Gericht in Mannheim folgte der Argumentation der Versicherungen, die sich darauf berufen, dass es ohnehin eine gesetzliche Norm mit ähnlichem Wortlaut wie die Klausel in den ARB gebe. Rechtsanwalt Joachim Bluhm, der die Verbraucherzentrale Hamburg in den Prozessen vertritt, räumt ein, dass der fragliche § 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – wohl auch dank erfolgreicher Lobbyarbeit der Versicherungswirtschaft – wenig klar formuliert sei. Auswirkungen auf die Unwirksamkeit der Klausel habe die Norm dennoch nicht: „Während das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten darf, die später durch die Rechtsprechung mit Leben gefüllt werden, müssen die ARB vom Verwender so konkret formuliert sein, dass der Versicherte ohne Schwierigkeiten erkennen kann, was von ihm verlangt wird – insbesondere bei solchen Klauseln, die als Obliegenheiten gelten, weshalb ihre Verletzung sanktioniert wird“, erklärt Bluhm. Auch wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind und die Versicherungen voraussichtlich Rechtsmittel einlegen, dürften die Urteile bereits jetzt Signalwirkung haben und viele Versicherungen zum Einlenken bewegen, glaubt Bluhm. Und er ist sicher: „Die Versicherungen werden sich in Zukunft nicht mehr auf die Klausel berufen können, und auch das Gesetz wird ihnen in den meisten Fällen nicht weiter helfen.“

Auch für Anwälte werden die Urteile mehr Sicherheit bringen, da sie nicht mehr befürchten müssen, bestimmte Tätigkeiten von den Versicherungen nicht erstattet zu bekommen. Wer allerdings ein Regulierungsabkommen abgeschlossen hat, dürfte ja ohnehin auf einen Teil seiner Bezahlung verzichten: So wird die Deckungsanfrage an die Versicherung in der Regel als kostenlose Serviceleistung des Anwalts behandelt, und die übrigen Gebühren-Tatbestände werden in den Abkommen gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Gebühren deutlich unterschritten - um 20 bis 40 Prozent, schätzt das Essener Soldan-Institut für Anwaltmanagement. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kam vor Jahren bei einer Untersuchung verschiedener Rationalisierungsabkommen sogar auf noch höhere Abschläge: So soll bei einem der größten Versicherungsunternehmen für eine Erstberatung statt der gesetzlich vorgesehenen maximal 190 Euro lediglich 60 Euro in Rechnung gestellt werden dürfen.

Christian Lübke vom GDV sieht in der „grundsätzlich pauschalisierten Regelung der wichtigsten Gebühren“ für alle Beteiligten nur Vorteile: „Für den Anwalt bedeutet dies, dass die Schadenabwicklung aufgrund zuvor vereinbarter Regelungen forciert wird und schlank gehalten werden kann“ – wobei er einräumt, dass „selbstverständlich auch der Versicherer das identische Interesse schlanker Regulierungsabläufe“ habe. Und auch der Versicherungsnehmer profitiert aus Sicht des GDV: „Neben dem Effizienzgewinn auf beiden Seiten können so auch Auseinandersetzungen über eine angemessene Gebührenhöhe, in die ansonsten häufig der unbeteiligte Versicherungsnehmer einbezogen würde, vermieden werden.“

Für manchen Anwalt könnte sein angebliches Interesse an „pauschalisierten“ niedrigen Gebühren und „schlanken Regulierungsabläufen“ wie Hohn klingen. Denn unter welch hohem wirtschaftlichen Druck viele Anwälte mittlerweile arbeiten, teilte kürzlich die Anwaltskammer Berlin in einer Presseinformation mit: „Erschreckend ist das jüngst durch eine statistische Umfrage ermittelte Einkommen Berliner Einzelanwälte. Diese hatten nach den jetzt vorliegenden Zahlen für 2008 im Durchschnitt einen Brutto-Stundenertrag von 22€ erzielt. Wenn man berücksichtigt, dass die Anwälte davon nicht nur Steuern, sondern auch ihre gesamte Kranken- und Altersversorgung selbst finanzieren müssen, wird deutlich, dass die Einkommen nicht der langen akademischen Ausbildung entsprechen.“

Rechtsanwalt Maier schätzt die Situation so ein: „Alles in allem nutzt die Versicherungswirtschaft die zum Teil prekäre wirtschaftliche Situation mancher Kollegen knallhart aus, um ihre Gewinne zu maximieren. Letztendlich ist es der rechtssuchende Bürger, der für seine Prämienzahlung nicht – wie stets vollmundig von den RSV versprochen – optimale anwaltliche Vertretung erhält, sondern bloß einen ‚billigen Jakob in Robe’. Das wird sich irgendwann auch beim Bürger herumgesprochen haben“. Und „Anonym“ schreibt auf derselben Seite des RSV-Blogs: „Besondere Vereinbarungen mit den RSV-Versicherern unterhalb denen der Gebührenordnung zu treffen, ist auf lange Sicht mit Gefahren für die Rechtsanwaltschaft verbunden. Denn es entsteht ein Zwang, billig abzurechnen. Ich kenne das aus dem Bereich der Autohändler. (…) Viele von denen, die sich darauf eingelassen haben, haben in den letzten Jahren Insolvenz anmelden müssen.“

Aber nicht nur der einzelne Anwalt ist gefährdet. Nicht zu überschauen sind die Folgen, die sich für die gesamte Anwalts-Branche ergeben. Auch aus diesem Grund hatte Dombek in seinem Brief vor den Regulierungsabkommen gewarnt: Er befürchtete, dass sich eine „übliche“ niedrige Gebühr durchsetzen könne, die dann auch „externen“ Anwälten gegenüber geltend gemacht wird. So könnte eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt werden, die zu flächendeckenden Dumpinglöhnen von Anwälten führt – und manchen zu möglicherweise fraglichen Methoden verführt. Schlagzeilen etwa über Abmahn-Anwälte (ob berechtigt oder unberechtigt) bringen die gesamte Branche in Verruf und lassen vom Ethos des freien und unabhängigen Rechtsanwalts nicht mehr viel übrig.

Mancher Anwalt sieht in den Regulierungsabkommen aber weniger die Gefahr als eine Chance. Über den Mandantenstrom von den Versicherungen erhoffen sich die kooperierenden Anwälte eine sichere Einkommensquelle, welche die Verluste durch die niedrigeren Gebühren wieder ausgleicht. Und so gehen viele auf den Lockruf der Versicherungen ein. Laut einer Studie des Soldan-Instituts wurde mehr als jeder dritte Anwalt angeschrieben – und fast die Hälfte der Angeworbenen macht mit.

Der Trend wird sich möglicherweise sogar noch fortsetzen, denn die Versicherungen lassen sich einiges einfallen, um auch den Versicherten ihre „Vertrauensanwälte“ schmackhaft zu machen. So bieten fast alle Unternehmen Telefon-Hotlines mit einer Beratung durch ihre Kooperations-Anwälte an, die nach Einschätzung von Rechtsanwalt van Bühren lediglich dazu dienen, den Versicherten vom Gang zum eigenen Anwalt abzuhalten. Die Qualität der Hotlines schätzt van Bühren dabei nicht gut ein, da der Kunde in der Regel mit keinem spezialisierten Anwalt zu tun habe und auch keine Unterlagen vorzeigen könne.

Eine andere Variante sind Vergünstigungen, die Rechtsschutzversicherungen ihren Kunden dann anbieten, wenn sie Kooperations-Anwälte beauftragen. Julia von Seltmann, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer, berichtet von einer Vielzahl von Anwälten, die sich bei der Anwaltskammer über diese Praxis beschweren. Langjährigen Mandanten würde der Verzicht auf den Selbstbehalt angeboten – also eine Ersparnis von oftmals bis zu rund 300 Euro – wenn sie statt des eigenen Anwalts einen Kooperationsanwalt der Versicherung beauftragen. Von Seltmann steht dieser Praxis skeptisch gegenüber: „Ein solch aggressives Werben für die versicherungsnahen Anwälte stellt aus meiner Sicht eine Marktbeeinflussung dar, und zudem wird der Kunde in seinem in § 127 VVG verbrieften Recht auf freie Anwaltswahl eingeschränkt.“ Die Anwaltskammer München teilt diese Bedenken. Sie hat gegen eine Versicherung geklagt, die ihren Kunden solche Verträge anbietet. Mit einer Entscheidung ist ab Herbst dieses Jahres zu rechnen.

Aber auch ohne entsprechendes Urteil: Sowohl Verbraucher als auch Anwälte haben die Wahl. Versicherungsnehmer können darauf bestehen, den Anwalt des eigenen Vertrauens zu beauftragen - und Anwälte sind nicht gezwungen, sich unter Wert zu verkaufen. Am Ende profitieren alle davon.

Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht und gehört dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin an.

Cornelia Liedtke ist Rechtsassessorin in Berlin