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Der Schock über den  Terroranschlag auf einen Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 sitzt immer noch tief. Nach dem Stand der Ermittlungsbehörden wird davon ausgegangen, dass der Tunesier Anis Amri einen zuvor gestohlenen Lkw vorsätzlich in eine Menschenmenge steuerte. 12 Menschen kamen ums Leben, viele wurden teilweise sehr schwer verletzt. Fraglich ist nach wie vor, welche Entschädigungsansprüche die Opfer und deren Hinterbliebene haben und gegen wen sie vorgehen können.

Entschädigung gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

Da der Terroranschlag mit einem Fahrzeug verursacht wurde, könnte die Haftpflichtversicherung des polnischen Lkws ein Ansprechpartner sein. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann es allerdings ablehnen für derartige Schäden aufzukommen, wenn diese  vorsätzlich herbeigeführt worden sind. Nach  § 103 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer „nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.“

Da Anis Amri den Lkw offenkundig vorsätzlich für seine Terrorfahrt einsetzte, könnten die Opfer nach deutschem Versicherungsrecht wohl keine Ansprüche gegenüber einem fiktiven deutschen Kfz-Versicherer  erfolgreich durchsetzen, wenn der LKW bei einem deutschen Versicherer versichert gewesen sein sollte. Sollte der LKW jedoch bei einem polnischen Versicherer haftpflichtversichert gewesen sein, ist fraglich, ob das polnische Kfz-Haftpflichtversicherungsrecht bzw. der abgeschlossene Versicherungsvertrag einen derartigen Haftungsausschluss kennt. Falls dem nicht so sein sollte, könnte der polnische  Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden. Insoweit wären Anspruche über das „Deutsches Büro Grüne Karte e.V.“ geltend zu machen.

Lücke im Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) entschädigt Opfer von Gewalttaten, die auch vorsätzlich begangen worden sind durch staatlich finanzierte Mittel. Doch auch auf dieses Gesetz können sich  Betroffene und Hinterbliebene in diesem Fall nicht berufen, denn eine Zahlung wird ausgeschlossen, wenn die Tat mit einem Kfz begangen wird. So heißt es in § 1 Abs. 11 OEG wörtlich: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind“.  Nach diesem Gesetz haben nur die Angehörigen des polnischen Lkw-Fahrers offenkundig einen Anspruch auf Entschädigung, da dieser nicht durch den Einsatz eines Fahrzeuges getötet wurde, sondern offenbar von dem Attentäter Anis Amri.

Mehr Unterstützung vom Staat

Opfer und Hinterbliebene sollen künftig dennoch Zahlungen über das Opferentschädigungsgesetz in Form eines „Härteausgleichs“ erhalten. Obwohl das OEG in diesem Fall eigentlich keine Anwendung findet, einigten sich Sozialministerin Nahles und Justizminister Maas auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Opferentschädigung. Grund dafür: ein besonderer Härteausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz, auf das im Opferentschädigungsgesetz verwiesen wird. Auch kann der Terroranschlag als Gesamttat gesehen werden, bei dem der Täter neben dem Lkw auch eine Schusswaffe verwendete. Nach dem OEG sind Rentenzahlungen bei beruflichen Einschränkungen möglich oder auch finanzielle Unterstützung für längere medizinische Behandlungen. Das dürfte vor allem jene Verletzten erleichtern, die noch eine längere Behandlungszeit vor sich haben. Betroffene können beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einen Antrag auf die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen.

Entschädigungsfond der Verkehrsopferhilfe

Neben Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz können Entschädigungen bei der Verkehrsopferhilfe geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um einen Verein, der Entschädigungsleistungen gewährt, wenn ein Fahrzeug vorsätzlich als Waffe eingesetzt wird. Die Hilfeleistungen, die Opfer hier erhalten können sind allerdings deutlich begrenzter, als im Fall des OEGs. Pro Schadensfall ist der Betrag auf 7,5 Millionen Euro begrenzt und muss auf die Opfer aufgeteilt werden. Die Höhe der Gesamtzahlung erscheint gering, da  es eine Vielzahl von Opfern gibt und einige Betroffene eine längerfristige Behandlung benötigen. Ansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe müssen innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden (§ 12 Abs. 3 PflVersG). Im Gegensatz zum Opferentschädigungsgesetz können durch die Verkehrsopferhilfe auch Sachschäden übernommen und Opfer unterstützt werden, die keine bleibenden Schäden davongetragen haben.

Bundesamt für Justiz unterstützt

Ein weiterer Ansprechpartner kann das Bundesamt für Justiz sein. Betroffene und Angehörige können einen Antrag auf sog. „Härteleistung für Opfer terroristischer Straftaten“ stellen. Das Bundesamt für Justiz hat für den Anschlag auf den Berliner Breitscheidplatz ein spezielles Antragsformular bereitgestellt. Betroffene können so Hilfeleistungen in Form von Schadensersatzzahlungen für Körperschäden erhalten. Anspruchsberechtigt ist, wer durch eine in Deutschland begangene terroristische Straftat verletzt wurde, sowie Eltern, Kinder, Ehe-und Lebenspartner von Opfern, die bei einem Anschlag ums Leben kamen. Auf eine Zahlung hat man allerdings keinen Rechtsanspruch. Die Höhe dieser einmaligen Zahlung hängt ganz vom Einzelfall ab, wobei nahe Angehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder in früheren Fällen 10000 Euro erhielten, Geschwister 5000 Euro. Eine zeitliche Begrenzung für die Forderung der Härteleistung besteht grundsätzlich nicht.

Die Bewältigung der Ereignisse kann sich für die Betroffenen schwierig gestalten. Das Einschalten eines Anwalts kann hilfreich sein, um eine angebrachte Entschädigung erzielen zu können.

Dieser Artikel wurde herausgegeben von Gregor Samimi.

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